Citizenship Denial Over Disability Pension Discriminatory
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipality rejected an application for citizenship from an individual receiving a disability pension, citing a lack of economic self-sufficiency. The court determined that it had jurisdiction to hear the appeal regardless of a specific cantonal right to citizenship, reasoning that while the municipality was not obliged to grant citizenship, its decision could not be arbitrary or discriminatory. The court found that requiring economic self-sufficiency disproportionately affects disabled persons and that denying citizenship based on this criterion, especially when the applicant can cover living costs through disability benefits and supplementary services without impacting the municipality's financial interests, constitutes discrimination. Consequently, the decision was overturned, and the matter was remanded to the municipality for a non-discriminatory reconsideration of the applicant's suitability, with legal costs awarded against the municipality.
Legislator-Regeste
AmtlichEinbürgerungsgesuch | Der Beschwerdegegner lehnte die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an den eine Invalidenrente beziehenden Beschwerdeführer 1 ab, weil die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben sei. Auf die Beschwerde ist unabhängig davon, ob ein kantonalrechtlicher Anspruch auf Einbürgerung besteht, einzutreten (E. 1). Zur Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 ist die Gemeinde nicht verpflichtet. Sie darf jedoch weder willkürlich noch diskriminierend entscheiden (E. 2). Durch das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit werden Behinderte in spezifischer Art betroffen und in besonderer Weise benachteiligt (E. 3.2). Der Beschwerdegegner substantiiert ungenügend, inwiefern der Beschwerdeführer 1 nicht behindert sein soll (E. 3.3). Die Nichteinbürgerung eines Behinderten aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit erscheint als diskriminierend (E. 4.3). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer 1 Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen vollumfänglich anhand der Invalidenrenten und der Ergänzungsleistungen zu bestreiten vermag, weshalb der Beschwerdegegner nicht in seinem finanziellen Interesse berührt ist (E. 4.4). Dass kein kantonalrechtlicher Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts besteht, lässt das Interesse des Beschwerdeführers 1 nicht als geringer erscheinen (E. 4.5). Die in der Beschwerdeantwort durch den Beschwerdegegner angeführten Gründe - etwa Prüfung der Eignung anhand der beruflichen Integration des Behinderten - sind erneut durchwegs diskriminierend (E. 4.6). Die Sache ist an den Beschwerdegegner zur diskriminierungsfreien Neubeurteilung der beschwerdeführerischen Eignung zurückzuweisen (E. 4.7). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie Parteientschädigung, Auferlegung der vorinstanzlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten an den Beschwerdegegner (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to the finding that denying naturalization based on lack of economic self-sufficiency is discriminatory.
Cited as a legal norm relevant to the matter, implicitly used in the context of the decision regarding eligibility.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00196
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00196 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.08.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einbürgerungsgesuch · Der Beschwerdegegner lehnte die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an den eine Invalidenrente beziehenden Beschwerdeführer 1 ab, weil die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben sei.
Auf die Beschwerde ist unabhängig davon, ob ein kantonalrechtlicher Anspruch auf Einbürgerung besteht, einzutreten (E. 1). Zur Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 ist die Gemeinde nicht verpflichtet. Sie darf jedoch weder willkürlich noch diskriminierend entscheiden (E. 2). Durch das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit werden Behinderte in spezifischer Art betroffen und in besonderer Weise benachteiligt (E. 3.2). Der Beschwerdegegner substantiiert ungenügend, inwiefern der Beschwerdeführer 1 nicht behindert sein soll (E. 3.3).
Die Nichteinbürgerung eines Behinderten aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit erscheint als diskriminierend (E. 4.3). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer 1 Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen vollumfänglich anhand der Invalidenrenten und der Ergänzungsleistungen zu bestreiten vermag, weshalb der Beschwerdegegner nicht in seinem finanziellen Interesse berührt ist (E. 4.4). Dass kein kantonalrechtlicher Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts besteht, lässt das Interesse des Beschwerdeführers 1 nicht als geringer erscheinen (E. 4.5).
Die in der Beschwerdeantwort durch den Beschwerdegegner angeführten Gründe - etwa Prüfung der Eignung anhand der beruflichen Integration des Behinderten - sind erneut durchwegs diskriminierend (E. 4.6). Die Sache ist an den Beschwerdegegner zur diskriminierungsfreien Neubeurteilung der beschwerdeführerischen Eignung zurückzuweisen (E. 4.7). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie Parteientschädigung, Auferlegung der vorinstanzlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten an den Beschwerdegegner (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
· --- · Stichworte: · BEHINDERUNG EIGNUNG EINBÜRGERUNG WIRTSCHAFTLICHE ERHALTUNGSFÄHIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. II BV Art. 14 BÜG § 5 BÜRGERRV § 21 Abs. II BÜRGERRV § 21 Abs. I GemeindeG § 22 Abs. I GemeindeG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3