Detention Pending Deportation Upheld After Asylum Non-Admission Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a complaint against detention pending deportation following the Federal Office for Migration's non-admission decision on an asylum application. The court found the detention justified under the applicable alien law provisions because the non-admission decision itself established the basis for detention, and there was also a risk of absconding, as previously assessed. The court reasoned that the applicant's assertion of persecution upon return was already decided in the asylum procedure and could not be re-examined in the detention review, leading to the dismissal of the appeal as manifestly unfounded, decided summarily via circulation.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschaffungshaft | Haftgrund: Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Migration und Untertauchensgefahr. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das Gericht auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (E. 1). Das Bundesamt für Migration ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG nicht eingetreten, womit er den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG erfüllt. Ausserdem besteht bei ihm auch Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (E. 2.1). Der Einwand, bei einer Rückkehr in sein Heimatland werde er verfolgt werden, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (E. 2.2.). Abweisung.
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KI-generiertThe appellant met the ground for detention (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG) because the Federal Office for Migration did not enter upon his asylum application.
The appellant also constituted a flight risk, which is a ground for detention under this provision.
The court decided on the matter by way of a circulation decision (summary procedure) based on this administrative procedure law provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00169
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00169 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.05.2009 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ausschaffungshaft · Haftgrund: Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Migration und Untertauchensgefahr. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das Gericht auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (E. 1). Das Bundesamt für Migration ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG nicht eingetreten, womit er den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG erfüllt. Ausserdem besteht bei ihm auch Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (E. 2.1). Der Einwand, bei einer Rückkehr in sein Heimatland werde er verfolgt werden, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (E. 2.2.).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT NICHTEINTRETENSENTSCHEID OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET UNTERTAUCHENSGEFAHR ZIRKULATIONSENTSCHEID ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 2 AuG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG § 38 Abs. I VRG § 56 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4