Family Permit Extension Reconsideration Based on Changed Circumstances and New Legislation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA family that originally entered the jurisdiction in 1995 had the mother's permit extension refused, a decision previously upheld by the court, even after she married and subsequently divorced a citizen. The court agreed to reconsider the matter because a significant change in circumstances had occurred since the last ruling, specifically concerning the children's personalities and development, which were only subordinately considered before, and the subsequent entry into force of new legislation reflecting a stronger societal view that late entry/reunification for older youths negatively impacts integration and economic self-sufficiency. The court ultimately ruled that denying the permit now, considering the children's personalities and private lives, constituted an unjustified infringement on their right to private life under both national and international law, leading to the approval of the application.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) Die Familie C reiste 1995 in die Schweiz ein. Die Kinder waren damals 1,5 Jahre alt. Nach der Scheidung heiratete die Mutter einen Schweizer. Noch bevor diese Ehe geschieden wurde, war der Mutter die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert worden. Dieser Entscheid wurde am 24. Januar 2007 vom Verwaltungsgericht bestätigt. Voraussetzung für eine Anpassung ist, dass sich seit der letzten gerichtlichen Beurteilung die massgebenden Umstände wesentlich verändert haben. Im früheren Verfahren wurden die Persönlichkeiten der Kinder nur untergeordnet berücksichtigt. Dies erweist sich angesichts des Alters und der damit verbundenen Persönlichkeitsentwicklung nicht mehr angebracht. Ausserdem ist in der Zwischenzeit das AuG in Kraft getreten, worin (etwa in Art. 47 Abs. 1 AuG) die in Fachkreisen und einer grösseren Öffentlichkeit gewachsene Überzeugung im Gesetz Eingang gefunden hat, wonach ein Nachzug von Jugendlichen ab einem gewissen Alter nicht nur die Integration im Gastland praktisch verunmögliche, sondern auch mit einem Scheitern der Ausbildung, Berufstätigkeit und letztlich der wirtschaftlichen Selbständigkeit und möglicher gesellschaftlicher Randständigkeit verbunden sein kann. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeiten und der Privatleben der Kinder stellt eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV dar, der durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Gutheissung.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the section detailing the legal basis for the decision, concerning family reunification under the Federal Act on Foreign Nationals.
This provision is cited in the section detailing the legal basis for the decision, likely related to the overall scope or requirements for residence permits.
This provision is cited in the section detailing the legal basis for the decision, potentially relating to the review or reopening of a case.
The court determined that denying the residence permit constituted an unjustified interference with the protected legal interest of private life under this constitutional provision.
This provision is cited in the section detailing the legal basis for the decision, likely concerning the scope or limitation of the right to private life.
The court found that denying the residence permit interfered with the protected right to private life under this article of the European Convention on Human Rights.
This provision is cited in the section detailing the legal basis for the decision, likely concerning the justifications for interference with the right to private life.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00167
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00167 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.07.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) Die Familie C reiste 1995 in die Schweiz ein. Die Kinder waren damals 1,5 Jahre alt. Nach der Scheidung heiratete die Mutter einen Schweizer. Noch bevor diese Ehe geschieden wurde, war der Mutter die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert worden.
Dieser Entscheid wurde am 24. Januar 2007 vom Verwaltungsgericht bestätigt. Voraussetzung für eine Anpassung ist, dass sich seit der letzten gerichtlichen Beurteilung die massgebenden Umstände wesentlich verändert haben. Im früheren Verfahren wurden die Persönlichkeiten der Kinder nur untergeordnet berücksichtigt. Dies erweist sich angesichts des Alters und der damit verbundenen Persönlichkeitsentwicklung nicht mehr angebracht. Ausserdem ist in der Zwischenzeit das AuG in Kraft getreten, worin (etwa in Art. 47 Abs. 1 AuG) die in Fachkreisen und einer grösseren Öffentlichkeit gewachsene Überzeugung im Gesetz Eingang gefunden hat, wonach ein Nachzug von Jugendlichen ab einem gewissen Alter nicht nur die Integration im Gastland praktisch verunmögliche, sondern auch mit einem Scheitern der Ausbildung, Berufstätigkeit und letztlich der wirtschaftlichen Selbständigkeit und möglicher gesellschaftlicher Randständigkeit verbunden sein kann.
Unter Berücksichtigung der Persönlichkeiten und der Privatleben der Kinder stellt eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV dar, der durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDERGESETZ FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG INTEGRATION NEUE TATSACHE PRIVATLEBEN VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE WESENTLICHE TATSACHE WIEDERERWÄGUNG ZWEITE GENERATION · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 83 AuG Art. 126 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 13 Abs. II BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2