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VB.2009.00165 • VG ZH VB.2009.00165 KI-generiert

Voting Rights Complaint Dismissed Amid Procedural Dispute

Geschäftsnummer VB.2009.00165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a voting rights complaint regarding alleged misinformation of voters by a municipal president. The court affirmed that all objections, not just procedural ones, regarding political rights must be raised immediately at the assembly, and that the complainant should not suffer due to the president's incorrect advice on this immediate reporting obligation. However, the court ultimately dismissed the complaint, finding no misleading information from authorities and no violation of the complainant's voting and abstention rights, while also confirming the free nature of voting rights appeals before the administrative court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechtsbeschwerde | Stimmrechtsbeschwerde Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Anordnungen auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen (E. 1.1). Ob für die Stimmrechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht ebenfalls (wie für den Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat) die fünftägige Frist gemäss § 150 Abs. 1 GPR gilt, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel innert fünf Tagen erhoben hat (E. 1.2). Legitimation (E. 1.3). Die Vorinstanz hätte jedenfalls deshalb auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eintreten müssen, weil der Gemeindepräsident die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung über deren sofortige Rügepflicht bezüglich der Verletzung politischer Rechte falsch informiert hat: An der Gemeindeversammlung sofort vorzubringen sind nicht nur Einwände gegen die Art der Versammlungsführung oder wegen Verletzung formaler Voraussetzungen, sondern sämtliche - materiellen und formellen - Rügen betreffend die Verletzung der politischen Rechte. Diese Falschinformation darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen (E. 2.1.3 f.). Auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz kann indessen verzichtet werden: Aus verfahrensökonomischen Gründen und weil es sich bei der Frage, ob das Recht der Stimmberechtigten auf freie und unverfälschte Willenskundgabe verletzt ist, um eine Rechtsfrage handelt, ist ein reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts jedenfalls statthaft (E. 2.3). Es liegt keine Irreführung der Stimmberechtigten durch falsche bzw. unvollständige behördliche Information vor; die Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt (E. 3.3). Kostenlosigkeit des Stimmrechtsmittels auch vor Verwaltungsgericht (E. 4.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Stimmrechtsbeschwerde Verletzung von Verfahrensrechten Verwaltungsbeschwerde Wahlfälschung Entscheidungsbefugnis Gemeindeversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 GPR
2 GemeindeG Art. 6 GPR Art.
Art. 147 Abs. 1 GPR
Cited as the basis for the court's jurisdiction to hear the appeal.
Art. 147 Abs. 2 GPR
Cited in relation to the timeliness of the appeal.
Art. 148 lit. a GPR
Cited regarding the procedural requirement for immediate objection.
Art. 150 Abs. 1 GPR
Cited in the context of the deadline for filing the appeal, although its specific application was left open.
Art. 152 Abs. 1 GPR
Cited regarding the right of voters to free and unadulterated expression of will.
Art. 152 Abs. 2 GPR
Cited regarding the right of voters to free and unadulterated expression of will.
Art. 151 Abs. 1 GemeindeG
Cited as the basis for the court's power to make a reformatory decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 147 Abs. 1 GPR

Cited as the basis for the court's jurisdiction to hear the appeal.

Art. 147 Abs. 2 GPR

Cited in relation to the timeliness of the appeal.

Art. 148 lit. a GPR

Cited regarding the procedural requirement for immediate objection.

Art. 150 Abs. 1 GPR

Cited in the context of the deadline for filing the appeal, although its specific application was left open.

Art. 151 Abs. 1 GemeindeG

Cited as the basis for the court's power to make a reformatory decision.

Art. 151a Abs. 1 GemeindeG

Cited as the basis for the court's power to make a reformatory decision.

Art. 151a Abs. 2 GemeindeG

Cited as the basis for the court's power to make a reformatory decision.

Art. 152 Abs. 1 GPR

Cited regarding the right of voters to free and unadulterated expression of will.

Art. 152 Abs. 2 GPR

Cited regarding the right of voters to free and unadulterated expression of will.

§ 43 Abs. 1 lit. a VRG

Cited as the legal basis for imposing costs, which was not done in this case, implying that the appeal was free of charge.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00165

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00165 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.06.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.07.2009 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsbeschwerde · Stimmrechtsbeschwerde Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Anordnungen auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen (E. 1.1).

Ob für die Stimmrechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht ebenfalls (wie für den Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat) die fünftägige Frist gemäss § 150 Abs. 1 GPR gilt, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel innert fünf Tagen erhoben hat (E. 1.2). Legitimation (E. 1.3). Die Vorinstanz hätte jedenfalls deshalb auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eintreten müssen, weil der Gemeindepräsident die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung über deren sofortige Rügepflicht bezüglich der Verletzung politischer Rechte falsch informiert hat:

An der Gemeindeversammlung sofort vorzubringen sind nicht nur Einwände gegen die Art der Versammlungsführung oder wegen Verletzung formaler Voraussetzungen, sondern sämtliche - materiellen und formellen - Rügen betreffend die Verletzung der politischen Rechte. Diese Falschinformation darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen (E. 2.1.3 f.). Auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz kann indessen verzichtet werden: Aus verfahrensökonomischen Gründen und weil es sich bei der Frage, ob das Recht der Stimmberechtigten auf freie und unverfälschte Willenskundgabe verletzt ist, um eine Rechtsfrage handelt, ist ein reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts jedenfalls statthaft (E. 2.3).

Es liegt keine Irreführung der Stimmberechtigten durch falsche bzw. unvollständige behördliche Information vor; die Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt (E. 3.3). Kostenlosigkeit des Stimmrechtsmittels auch vor Verwaltungsgericht (E. 4.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEFRIST EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN GEMEINDEGESETZ GEMEINDEVERSAMMLUNG IRREFÜHRUNG DER STIMMBERECHTIGTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN LEGITIMATION POLITISCHE RECHTE PROZESSÖKONOMIE RECHTSFRAGE REFORMATORISCHER ENTSCHEID RÜGE RÜGEPFLICHT STIMMRECHTSBESCHWERDE STIMMRECHTSREKURS WAHL- UND ABSTIMMUNGSFREIHEIT · Rechtsnormen:

· § 151 Abs. 1 GemeindeG § 151a Abs. 1 GemeindeG § 151a Abs. 2 GemeindeG Art. 6 GPR Art. 147 Abs. 1 GPR Art. 147 Abs. 2 GPR Art. 148 lit. a GPR Art. 150 Abs. 1 GPR Art. 152 Abs. 1 GPR Art. 152 Abs. 2 GPR § 43 Abs. 1 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4