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VB.2009.00163 • VG ZH VB.2009.00163 KI-generiert

Cellular Antenna Permit Denial Upheld Near Neoclassical Villa

Geschäftsnummer VB.2009.00163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the denial of a building permit for a cellular antenna installation near a protected, finely detailed neoclassical villa and its surrounding garden, reasoning that the local authority's determination of an insufficient "respect distance" (approximately 30 meters, considering intervening mature trees) constituted a legally sound aesthetic judgment balancing development needs against heritage protection. The court further reasoned that the permit denial did not necessarily preclude essential UMTS coverage, citing provisions for co-use of existing transmission sites or the use of micro-antennas to close coverage gaps in protected areas.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bauverweigerung für Mobilfunkantennen-Anlage in der Nähe eines Denkmalschutzobjekts: Einordnung, Interessenabwägung. Die Verweigerungsbegründung der kommunalen Baubehörde, wonach jemand, der eine Mobilfunkantenne neben eine feingliedrige neoklassizistische Villa mit Seegarten, die von weiteren Schutzobjekten umgeben sei, stellen wolle, einen gewissen Respektsabstand wahren müsse, stellt eine nachvollziehbare ästhetische Würdigung dar. Die Einschätzung der Baubehörde, dass dieser Respektsabstand bei einer Distanz zwischen dem Standortgebäude und der Villa von rund 30 m unterschritten werde, erweist sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch der dazwischen liegende Baumbestand der Gartenanlage zum Schutzobjekt gehört, nicht als rechtsverletzend (E. 5.4). Die Verweigerung der streitigen Bewilligung hat nicht zwingend zur Folge, dass auf die UMTS-Versorgung eines wichtigen Gebiets gänzlich verzichtet werden müsste. Das Fernmeldegesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Mitbenützung des Sendestandorts eines anderen Anbieters. Zudem besteht die Möglichkeit, ein Funkloch, welches inmitten von Schutzobjekten liegt, mittels Mikroantennen zu schliessen (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Baubewilligung Feinerschliessung Zonenbeschränkungen Verwaltungsbehörde Villenzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. III FMG

This provision relates to the possible co-use of a transmission site by other providers, as mentioned in the reasoning regarding the possibility of closing a coverage gap.

§ 238 Abs. II PBG

This provision is cited as a legal norm, although its direct application in the final orders is not explicitly detailed, it pertains to the legal basis for the decision regarding the building permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00163

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00163 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.08.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bauverweigerung für Mobilfunkantennen-Anlage in der Nähe eines Denkmalschutzobjekts: Einordnung, Interessenabwägung. Die Verweigerungsbegründung der kommunalen Baubehörde, wonach jemand, der eine Mobilfunkantenne neben eine feingliedrige neoklassizistische Villa mit Seegarten, die von weiteren Schutzobjekten umgeben sei, stellen wolle, einen gewissen Respektsabstand wahren müsse, stellt eine nachvollziehbare ästhetische Würdigung dar.

Die Einschätzung der Baubehörde, dass dieser Respektsabstand bei einer Distanz zwischen dem Standortgebäude und der Villa von rund 30 m unterschritten werde, erweist sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch der dazwischen liegende Baumbestand der Gartenanlage zum Schutzobjekt gehört, nicht als rechtsverletzend (E. 5.4). Die Verweigerung der streitigen Bewilligung hat nicht zwingend zur Folge, dass auf die UMTS-Versorgung eines wichtigen Gebiets gänzlich verzichtet werden müsste. Das Fernmeldegesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Mitbenützung des Sendestandorts eines anderen Anbieters.

Zudem besteht die Möglichkeit, ein Funkloch, welches inmitten von Schutzobjekten liegt, mittels Mikroantennen zu schliessen (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINORDNUNG ERMESSENSSPIELRAUM INTERESSENABWÄGUNG MIKROANTENNE MOBILFUNK MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE RESPEKTSABSTAND SCHUTZOBJEKT · Rechtsnormen: · Art. 36 Abs. III FMG § 238 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3