Appeal Regarding Expired Restraining Order and Costs Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA challenge to a temporary restraining order (a 14-day entry and contact ban) issued by the police under protection of violence legislation was deemed moot because the ordered measures had already expired. The court upheld the lower court's decisions regarding the allocation of costs and compensation, finding them consistent with the initial judge's ruling which appeared prima facie sound, and also upheld the denial of a request for legal aid, as the initial judge had reasonably concluded, with sufficient justification, that the appellant was not indigent. The appeal was consequently dismissed, insofar as the proceedings were not terminated due to mootness.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutzmassnahmen: Gegenstandslosigkeit / Kosten- und Entschädigungsfolgen / Unentgeltliche Rechtspflege Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung eines 14-tägigen Betret- und Kontaktverbots, das die Polizei ihm gegenüber angeordnet hatte, ist gegenstandslos geworden, weil die verfügten Massnahmen inzwischen nicht mehr in Kraft sind (E. 1.2). Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist nicht zu beanstanden; sie entspricht dem Ergebnis des haftrichterlichen Entscheids, das prima facie haltbar erscheint (E. 2 und 3). Ebensowenig ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beanstanden: Der Haftrichter ging zu Recht und mit rechtsgenüglicher Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos ist (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (E. 5).
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court refers to the provision regarding the reversal of the preliminary decision in relation to costs and compensation.
This provision likely concerns the refusal of free legal aid, as the rejection of the request for free legal aid was confirmed.
This provision is cited for the allocation of costs, as indicated by the mention of costs and compensation in the dispositive summary.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00159
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00159 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutzmassnahmen: Gegenstandslosigkeit / Kosten- und Entschädigungsfolgen / Unentgeltliche Rechtspflege Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung eines 14-tägigen Betret- und Kontaktverbots, das die Polizei ihm gegenüber angeordnet hatte, ist gegenstandslos geworden, weil die verfügten Massnahmen inzwischen nicht mehr in Kraft sind (E. 1.2).
Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist nicht zu beanstanden; sie entspricht dem Ergebnis des haftrichterlichen Entscheids, das prima facie haltbar erscheint (E. 2 und 3). Ebensowenig ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beanstanden: Der Haftrichter ging zu Recht und mit rechtsgenüglicher Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos ist (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (E. 5). · --- · Stichworte: · GEGENSTANDSLOSIGKEIT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN MITTELLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SUMMARISCHE PRÜFUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. I GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4