Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00157 • VG ZH VB.2009.00157 KI-generiert

Water Connection Fee System Upheld

Geschäftsnummer VB.2009.00157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a municipality's water connection fee system, which based fees on building floor area and applied a reduced fee for newer or recently renovated buildings. The court found this system to be reasonable and in compliance with the principles of legal equality, equivalence, and cost coverage, and thus dismissed the appeals against the fee assessment for renovated properties and against municipal cost regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasseranschlussgebühren | Gebäudegeschossfläche als zulässiges Kriterium zur Bemessung von Wasseranschlussgebühren. Das Wasserreglement der Gemeinde Adliswil sieht vor, bei der Berechnung der Wasseranschlussgebühr von neu erstellten und umgebauten Gebäuden auf die Geschossfläche abzustellen und eine (degressiv abgestufte) Reduktion vorzunehmen, wenn der Bau bzw. die letzte Renovation des Gebäudes weniger als 50 Jahre zurückliegt. Dieses Tarifsystem erweist sich als sachgerecht. Die darauf beruhende Bemessung der Wasseranschlussgebühr für die sanierten Liegenschaften der Beschwerdeführerin verstösst weder gegen die Rechtsgleichheit (E. 3.2) noch gegen das Äquivalenzprinzip (E. 3.3) noch gegen das Kostendeckungsprinzip (E. 3.4). Nichteintreten auf Anträge betreffend Aufhebung des kommunalen Kostenreglements (E. 4.1) und betreffend Änderung der Kostenverteilung im Einspracheverfahren (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde (E. 5).

Schlagwörter

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Anschlussgebühr Wasserrechtszins Anwaltskosten Abwassergebühren Kostenfestsetzung Wasserversorgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 29 WasserwirtschaftsG
This provision is cited as the legal basis for the water connection fees.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 29 WasserwirtschaftsG

This provision is cited as the legal basis for the water connection fees.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00157

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00157 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.07.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.11.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wasseranschlussgebühren · Gebäudegeschossfläche als zulässiges Kriterium zur Bemessung von Wasseranschlussgebühren. Das Wasserreglement der Gemeinde Adliswil sieht vor, bei der Berechnung der Wasseranschlussgebühr von neu erstellten und umgebauten Gebäuden auf die Geschossfläche abzustellen und eine (degressiv abgestufte) Reduktion vorzunehmen, wenn der Bau bzw. die letzte Renovation des Gebäudes weniger als 50 Jahre zurückliegt.

Dieses Tarifsystem erweist sich als sachgerecht. Die darauf beruhende Bemessung der Wasseranschlussgebühr für die sanierten Liegenschaften der Beschwerdeführerin verstösst weder gegen die Rechtsgleichheit (E. 3.2) noch gegen das Äquivalenzprinzip (E. 3.3) noch gegen das Kostendeckungsprinzip (E. 3.4). Nichteintreten auf Anträge betreffend Aufhebung des kommunalen Kostenreglements (E. 4.1) und betreffend Änderung der Kostenverteilung im Einspracheverfahren (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde (E. 5). · --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP DEGRESSIV GEBÜHREN GESCHOSSFLÄCHE KOSTENDECKUNGSPRINZIP RECHTSGLEICHHEIT RENOVATION WASSERANSCHLUSSGEBÜHR · Rechtsnormen:

· § 29 WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3