Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00148 • VG ZH VB.2009.00148 KI-generiert

Supervisory Commission Authority Post-Register Deletion

Geschäftsnummer VB.2009.00148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned whether a supervisory commission retained the authority to initiate disciplinary proceedings or impose disciplinary measures against an individual whose entry in the Bar Register had been deleted. The court reasoned that while the legislature was aware that deleting a register entry could allow an attorney to evade disciplinary action, this consequence was accepted, and the contested opinion that disciplinary measures under the relevant statute could still be ordered against a non-registered person was unconvincing. Furthermore, the court found no need to impose a temporary professional practice ban, as a prior criminal judgment already prevented the appellant from re-registering in the foreseeable future, leading to the acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Anwaltsrecht: Zuständigkeit der Aufsichtskommission zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegen eine Person, die nicht mehr im Anwaltsregister eingetragen ist. Kantonale und eidgenössische Rechtsgrundlagen bezüglich der Berufsregeln und der Aufsichtskompetenz der Aufsichtskommission (E. 3). Die Auffassung der Aufsichtskommission, wonach Disziplinarmassnahmen im Sinn von Art. 17 BGFA auch angeordnet werden können, wenn eine Person nicht mehr im Anwaltsregister verzeichnet ist, vermag nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber war sich der Problematik, dass ein Anwalt durch Löschung seines Registereintrags einer Disziplinarmassnahme entgehen kann, durchaus bewusst. Er nahm dies jedoch in Kauf. Es besteht vorliegend auch kein Bedürfnis für die Anordnung eines befristeten Berufausübungsverbots. Aufgrund des Strafurteils bleibt es dem Beschwerdeführer nämlich verwehrt, sich in absehbarer Zeit erneut im Register eintragen zu lassen. Im Übrigen ist ihm auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen (E. 4.2). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Disziplinarbehörde anwaltsrechtliche Disziplinarmassnahme Einreiseverbot verfahrensrechtliche Abschreibung Wiedererwägung der Wegweisung Verwaltungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. I lit. d BGFA

This provision regarding disciplinary measures was assessed in the context of the appeal's outcome regarding the imposition of a measure.

Art. 12 lit. h BGFA

This provision regarding the disciplinary authority's competence was explicitly discussed in relation to the court's final decision.

Art. 12 lit. a BGFA

This provision regarding the disciplinary authority's competence was explicitly discussed in relation to the court's final decision.

Art. 14 BGFA

This provision concerning the types of measures was relevant to the court's decision on imposing a ban.

§ 21 Abs. I AnwG

This provision of the cantonal law was considered in the context of the appeal's substance.

§ 13 AnwG

This provision of the cantonal law was considered in the context of the appeal's substance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00148

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00148 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.05.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Anwaltsrecht: Zuständigkeit der Aufsichtskommission zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegen eine Person, die nicht mehr im Anwaltsregister eingetragen ist. Kantonale und eidgenössische Rechtsgrundlagen bezüglich der Berufsregeln und der Aufsichtskompetenz der Aufsichtskommission (E. 3).

Die Auffassung der Aufsichtskommission, wonach Disziplinarmassnahmen im Sinn von Art. 17 BGFA auch angeordnet werden können, wenn eine Person nicht mehr im Anwaltsregister verzeichnet ist, vermag nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber war sich der Problematik, dass ein Anwalt durch Löschung seines Registereintrags einer Disziplinarmassnahme entgehen kann, durchaus bewusst. Er nahm dies jedoch in Kauf. Es besteht vorliegend auch kein Bedürfnis für die Anordnung eines befristeten Berufausübungsverbots. Aufgrund des Strafurteils bleibt es dem Beschwerdeführer nämlich verwehrt, sich in absehbarer Zeit erneut im Register eintragen zu lassen.

Im Übrigen ist ihm auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen (E. 4.2). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSREGISTER AUFSICHTSBEFUGNIS AUFSICHTSKOMMISSION BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT DISZIPLINARMASSNAHME LÖSCHUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERUNTREUUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 13 AnwG § 21 Abs. I AnwG Art. 12 lit. a BGFA Art. 12 lit. h BGFA Art. 14 BGFA Art. 17 Abs. I lit. d BGFA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2