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VB.2009.00147 • VG ZH VB.2009.00147 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Denial of Retroactive Building Permit for Dry-Stone Wall Due to Unsatisfactory Visual Impression

Geschäftsnummer VB.2009.00147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the denial of a retroactive building permit for the height and massiveness of a dry-stone wall, finding that the proposed condition of planting vegetation would not sufficiently mitigate the structure's dominant visual impact relative to its small-scale surroundings. The court reasoned that the planning law provision (§ 238 PBG) directly allows for the refusal of construction based on an unsatisfactory overall impression, even if the project otherwise meets technical building regulations, because the inadequacy of the visual integration remained despite the proposed ameliorative measure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Nachträgliche Baubewilligung für die Erhöhung einer Bruchsteinmauer: Einordnung. Der Einordnungsmangel liegt primär in der Höhe und Massivität der Bruchsteinmauer. Durch die auflageweise angeordnete Bepflanzung würde diese nicht kleiner oder weniger dominant in Bezug zur kleinräumigen unmittelbaren Umgebung wahrgenommen. Die Begrünungsauflage erweist sich somit nicht als taugliches Mittel die Anforderungen an eine befriedigende Gesamtwirkung einhalten zu können (E. 4.3). Die Einordnungsvorschrift von § 238 PBG ist direkt anwendbar und bietet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die Errichtung von Bauten und Anlagen wegen ihrer unbefriedigenden Gesamtwirkung abzulehnen, auch wenn das Bauvorhaben sonst den baupolizeilichen Vorschriften zu genügen vermöchte (E. 4.6). Abweisung.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung baupolizeiliche Gebäudehöhe öffentlich-rechtliches Bauverbot Planungsmassnahme Stützmauer Gesamteindruck

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

This provision provides the sufficient legal basis for rejecting the construction permit due to unsatisfactory overall impression.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was applied for the order regarding court costs, as indicated in the final dispositive section (implied by standard procedure for dismissed appeals at this level).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00147

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00147 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachträgliche Baubewilligung für die Erhöhung einer Bruchsteinmauer: Einordnung. Der Einordnungsmangel liegt primär in der Höhe und Massivität der Bruchsteinmauer. Durch die auflageweise angeordnete Bepflanzung würde diese nicht kleiner oder weniger dominant in Bezug zur kleinräumigen unmittelbaren Umgebung wahrgenommen.

Die Begrünungsauflage erweist sich somit nicht als taugliches Mittel die Anforderungen an eine befriedigende Gesamtwirkung einhalten zu können (E. 4.3). Die Einordnungsvorschrift von § 238 PBG ist direkt anwendbar und bietet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die Errichtung von Bauten und Anlagen wegen ihrer unbefriedigenden Gesamtwirkung abzulehnen, auch wenn das Bauvorhaben sonst den baupolizeilichen Vorschriften zu genügen vermöchte (E. 4.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEGRÜNUNGSAUFLAGE BEURTEILUNGSSPIELRAUM BRUCHSTEINMAUER EINORDNUNG ERMESSENSSPIELRAUM · Rechtsnormen:

· § 178 EG ZGB § 238 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3