Appeal Dismissed Regarding Denial of Retroactive Building Permit for Dry-Stone Wall Due to Unsatisfactory Visual Impression
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the denial of a retroactive building permit for the height and massiveness of a dry-stone wall, finding that the proposed condition of planting vegetation would not sufficiently mitigate the structure's dominant visual impact relative to its small-scale surroundings. The court reasoned that the planning law provision (§ 238 PBG) directly allows for the refusal of construction based on an unsatisfactory overall impression, even if the project otherwise meets technical building regulations, because the inadequacy of the visual integration remained despite the proposed ameliorative measure.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Nachträgliche Baubewilligung für die Erhöhung einer Bruchsteinmauer: Einordnung. Der Einordnungsmangel liegt primär in der Höhe und Massivität der Bruchsteinmauer. Durch die auflageweise angeordnete Bepflanzung würde diese nicht kleiner oder weniger dominant in Bezug zur kleinräumigen unmittelbaren Umgebung wahrgenommen. Die Begrünungsauflage erweist sich somit nicht als taugliches Mittel die Anforderungen an eine befriedigende Gesamtwirkung einhalten zu können (E. 4.3). Die Einordnungsvorschrift von § 238 PBG ist direkt anwendbar und bietet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die Errichtung von Bauten und Anlagen wegen ihrer unbefriedigenden Gesamtwirkung abzulehnen, auch wenn das Bauvorhaben sonst den baupolizeilichen Vorschriften zu genügen vermöchte (E. 4.6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision provides the sufficient legal basis for rejecting the construction permit due to unsatisfactory overall impression.
This provision was applied for the order regarding court costs, as indicated in the final dispositive section (implied by standard procedure for dismissed appeals at this level).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00147
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00147 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachträgliche Baubewilligung für die Erhöhung einer Bruchsteinmauer: Einordnung. Der Einordnungsmangel liegt primär in der Höhe und Massivität der Bruchsteinmauer. Durch die auflageweise angeordnete Bepflanzung würde diese nicht kleiner oder weniger dominant in Bezug zur kleinräumigen unmittelbaren Umgebung wahrgenommen.
Die Begrünungsauflage erweist sich somit nicht als taugliches Mittel die Anforderungen an eine befriedigende Gesamtwirkung einhalten zu können (E. 4.3). Die Einordnungsvorschrift von § 238 PBG ist direkt anwendbar und bietet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die Errichtung von Bauten und Anlagen wegen ihrer unbefriedigenden Gesamtwirkung abzulehnen, auch wenn das Bauvorhaben sonst den baupolizeilichen Vorschriften zu genügen vermöchte (E. 4.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEGRÜNUNGSAUFLAGE BEURTEILUNGSSPIELRAUM BRUCHSTEINMAUER EINORDNUNG ERMESSENSSPIELRAUM · Rechtsnormen:
· § 178 EG ZGB § 238 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3