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VB.2009.00142 • VG ZH VB.2009.00142 KI-generiert

Building Authority Order Upheld in Groundwater Level Dispute

Geschäftsnummer VB.2009.00142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A petitioner was mandated by the building authority to submit a remediation concept for a drainage pipe system because its installation resulted in a permanent lowering of the groundwater level, despite prior explicit warnings during the building permit process that drainage pipes must be installed above the highest groundwater level. The court reasoned that the highest natural groundwater levels, which are necessary for such determinations, cannot be precisely ascertained due to significant groundwater extractions for public water supply; therefore, relying on the official groundwater map, which serves as a uniform assessment standard, is appropriate, making the authority's order a rightful instruction to restore the legal condition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gewässerschutz | Sanierung einer Sickerrohrleitung wegen dauernder Begrenzung des Grundwasserspiegels: Grundwasserkarte, Wiederherstellung. Die höchsten natürlichen Grundwasserspiegellagen können aufgrund beachtlicher Grundwasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung mit Messungen nicht exakt ermittelt werden. Der Zweck der Grundwasserkarte besteht darin, einen einheitlichen Beurteilungsmassstab abzugeben. Es ist deshalb nicht sachgerecht, wenn auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Messdaten abgestellt wird (E. 2.3). Der Beschwerdeführer wurde im Baubewilligungsverfahren unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass der Grundwasserspiegel nicht dauernd abgesenkt werden darf und allfällige Sickerleitungen über dem höchsten Grundwasserspiegel zu verlegen sind. Die angefochtene Verfügung der Baudirektion, mit welcher er zur Einreichung eines Sanierungskonzepts verpflichtet wurde, stellt daher eine Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dar (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Wasserversorgung Auflage der Baubewilligung Gewässerschutz öffentliches Gebäude Staatsorgane Notleitungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. IV GSchG

This provision is cited as the legal basis relevant to the decision concerning groundwater protection, which led to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00142

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00142 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.05.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gewässerschutz · Sanierung einer Sickerrohrleitung wegen dauernder Begrenzung des Grundwasserspiegels: Grundwasserkarte, Wiederherstellung. Die höchsten natürlichen Grundwasserspiegellagen können aufgrund beachtlicher Grundwasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung mit Messungen nicht exakt ermittelt werden.

Der Zweck der Grundwasserkarte besteht darin, einen einheitlichen Beurteilungsmassstab abzugeben. Es ist deshalb nicht sachgerecht, wenn auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Messdaten abgestellt wird (E. 2.3). Der Beschwerdeführer wurde im Baubewilligungsverfahren unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass der Grundwasserspiegel nicht dauernd abgesenkt werden darf und allfällige Sickerleitungen über dem höchsten Grundwasserspiegel zu verlegen sind. Die angefochtene Verfügung der Baudirektion, mit welcher er zur Einreichung eines Sanierungskonzepts verpflichtet wurde, stellt daher eine Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dar (E. 3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · GEWÄSSERSCHUTZ GRUNDWASSER GRUNDWASSERKARTE GRUNDWASSERSCHUTZ SANIERUNG WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. IV GSchG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4