Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00137 • VG ZH VB.2009.00137 KI-generiert

Building Permit Appeal and Standing under Nature Protection Act

Geschäftsnummer VB.2009.00137
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning a building permit, where an environmental protection association challenged the decision, raising the issue of its standing under the Nature and Heritage Protection Act (NHG). The court determined that the list of eligible organizations in the Federal Council's ordinance is exhaustive, and thus, without the Federal Council having first ruled on the association's application for inclusion, the court could not secondarily review that listing, as doing so would preempt the Federal Council's decision. Furthermore, the court reasoned that the association's arguments concerning energy improvements did not fall under the scope of interests protected by the NHG, leading to the dismissal of the appeal based on lack of standing for those specific grounds.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Legitimation zur Verbandsbeschwerde im Sinne von Art. 12 NHG. Die Liste im Anhang der Verordnung des Bundesrats über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen ist abschliessend. Auf Beschwerden von dort nicht verzeichneten Organisationen ist ohne Weiteres nicht einzutreten. Eine akzessorische Überprüfung des Verzeichnisses ist erst möglich, wenn der Bundesrat über ein allfälliges Gesuch der Beschwerdeführerin über die Aufnahme in das Verzeichnis entschieden hat, ansonsten dem Entscheid des Bundesrats vorgegriffen würde (E.2.2.1). Im Übrigen erstreckt sich die Rechtsmittelbefugnis gemäss Art. 12 Abs. 2 NHG nur auf solche Rügen, die im Interesse des Natur- und Heimatschutzes liegen und nicht auf irgendwelche anderen öffentlichen Interessen. Die von der Beschwerdeführerin verfochtenen energetischen Verbesserungen des Bauvorhabens gehören nicht zu den durch das Natur- und Heimatschutzgesetz geschützten Interessen (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Umweltschutz geschützte Rechtsgüter naturschutzrechtliche Bewilligung Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00137

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00137 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Legitimation zur Verbandsbeschwerde im Sinne von Art. 12 NHG. Die Liste im Anhang der Verordnung des Bundesrats über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen ist abschliessend.

Auf Beschwerden von dort nicht verzeichneten Organisationen ist ohne Weiteres nicht einzutreten. Eine akzessorische Überprüfung des Verzeichnisses ist erst möglich, wenn der Bundesrat über ein allfälliges Gesuch der Beschwerdeführerin über die Aufnahme in das Verzeichnis entschieden hat, ansonsten dem Entscheid des Bundesrats vorgegriffen würde (E.2.2.1). Im Übrigen erstreckt sich die Rechtsmittelbefugnis gemäss Art. 12 Abs. 2 NHG nur auf solche Rügen, die im Interesse des Natur- und Heimatschutzes liegen und nicht auf irgendwelche anderen öffentlichen Interessen.

Die von der Beschwerdeführerin verfochtenen energetischen Verbesserungen des Bauvorhabens gehören nicht zu den durch das Natur- und Heimatschutzgesetz geschützten Interessen (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKZESSORISCHE PRÜFUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESCHWERDEBEFUGNIS LEGITIMATION NATUR- UND HEIMATSCHUTZ VERBANDSBESCHWERDE VERBANDSBESCHWERDERECHT · Rechtsnormen: · Art. 12 NHG § 338a Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3