Road Project Finalization Appeal Dismissed on Procedural and Substantive Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the governmental body's decision to finalize a road project, finding that the appeal failed on procedural grounds because the appellant's request for a public hearing was conditioned upon a requested on-site inspection, which was denied, and further addressing substantive points by concluding that the planned measures addressed formal and material planning principles, largely incorporating the appellant's design ideas, and that no further construction or changes were necessary for traffic safety or would result in unacceptable noise impacts on the appellant's property, thus denying the appeal and refusing compensation to the opposing party.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenprojekt | Festsetzung eines Strassenprojekts durch den Regierungsrat Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins (E. 2.1). Ein Begehren um öffentliche Verhandlung muss vorbehaltlos gestellt werden (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer eine öffentliche (Schluss-)Verhandlung nur in Zusammenhang mit dem beantragten Augenschein verlangte und damit von der Durchführung eines Augenscheins abhängig machte, kann nicht von einer vorbehaltlos beantragten öffentlichen Schussverhandlung ausgegangen werden (E. 2.3). Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit die Gelegenheit, sich zu den polizeilichen Geschwindigkeitsmessungen zu äussern, weshalb sich die Einholung einer weiteren Stellungnahme verbietet (E. 2.4). Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle bei planungsrechtlichen Entscheiden beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletzt (E. 3.2). Dem Anliegen des Beschwerdeführers, das Strassenprojekt nach seiner Ideenskizze zu gestalten, wurde weitgehend entsprochen (E. 4.3). Für die Verkehrssicherheit erweisen sich - neben den geplanten - keine weiteren baulichen Massnahmen als erforderlich: Eine an die Mittelinsel anschliessende ausgeprägte Linkskurve zum Dorfeingang würde kaum der Geschwindigkeitsreduktion dienen (E. 4.3.1) und mit der Vorverlegung der Mittelinsel würde die gewünschte Geschwindigkeitsdrosselung bis zum Dorfeingang wieder verpuffen (E. 4.3.2). Die vorgesehenen Massnahmen und die örtlichen Begebenheiten sprechen gegen eine erhöhte Lärmbelastung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers (E. 4.3.3 und 4.3.4). Ablehnung einer Parteientschädigung für den Beschwerdegegner (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision appears in the list of cited legal norms, although its specific application in the final orders is not detailed in the summary, implying it was part of the analysis leading to the final decision.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00132
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00132 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.08.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung eines Strassenprojekts durch den Regierungsrat Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins (E. 2.1). Ein Begehren um öffentliche Verhandlung muss vorbehaltlos gestellt werden (E. 2.2).
Da der Beschwerdeführer eine öffentliche (Schluss-)Verhandlung nur in Zusammenhang mit dem beantragten Augenschein verlangte und damit von der Durchführung eines Augenscheins abhängig machte, kann nicht von einer vorbehaltlos beantragten öffentlichen Schussverhandlung ausgegangen werden (E. 2.3). Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit die Gelegenheit, sich zu den polizeilichen Geschwindigkeitsmessungen zu äussern, weshalb sich die Einholung einer weiteren Stellungnahme verbietet (E. 2.4). Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle bei planungsrechtlichen Entscheiden beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletzt (E. 3.2).
Dem Anliegen des Beschwerdeführers, das Strassenprojekt nach seiner Ideenskizze zu gestalten, wurde weitgehend entsprochen (E. 4.3). Für die Verkehrssicherheit erweisen sich - neben den geplanten - keine weiteren baulichen Massnahmen als erforderlich: Eine an die Mittelinsel anschliessende ausgeprägte Linkskurve zum Dorfeingang würde kaum der Geschwindigkeitsreduktion dienen (E. 4.3.1) und mit der Vorverlegung der Mittelinsel würde die gewünschte Geschwindigkeitsdrosselung bis zum Dorfeingang wieder verpuffen (E. 4.3.2). Die vorgesehenen Massnahmen und die örtlichen Begebenheiten sprechen gegen eine erhöhte Lärmbelastung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers (E. 4.3.3 und 4.3.4).
Ablehnung einer Parteientschädigung für den Beschwerdegegner (E. 5).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG PUBLIKUMSÖFFENTLICHKEIT STRASSE STRASSENPROJEKT · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. I EMRK § 5 Abs. I StrassG § 14 StrassG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3