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VB.2009.00115 • VG ZH VB.2009.00115 KI-generiert

Cessation of Social Assistance Due to Lack of Cooperation and Need

Geschäftsnummer VB.2009.00115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative appeal concerned the cessation of economic assistance under social welfare law, where the court determined that such cessation is justified if an individual refuses to cooperate in clarifying the circumstances relevant to granting and assessing benefits, even without explicit mention in the governing statute. Although the initial administrative decision process violated the right to be heard because an investigation report and its supplement were not provided for comment prior to the decision, this defect was subsequently cured when the authority provided these documents to the appellant for comment before the final decision on the appeal. Since the appellant was neither in need at the commencement of the aid nor at the time of its termination, the court concluded the prerequisites for stopping support were met, thus dismissing the appeal and the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Einstellung der wirtschaftlichen Unterstützung. Rückweisungsentscheide sind nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht, was vorliegend nicht der Fall ist (E. 1.2). Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG kann sich die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (E. 2.2). Wird wie vorliegend ein Ermittlungsbericht erstellt, muss dieser den Beteiligten bereits im Verfügungsverfahren unaufgefordert zur Stellungnahme vorgelegt werden (E. 3.2). Dies unterliess die Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat stellte den Ermittlungsbericht und dessen Nachtrag der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu, was zur Heilung der Gehörsverletzung führte (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin war weder bei Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung noch zum Zeitpunkt der Einstellung der Unterstützungsleistungen bedürftig. Die Voraussetzungen für die Einstellung der Unterstützungsleistungen waren daher erfüllt (E. 4.4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Einstellung der Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Amtshilfe Wirtschaftliche Zusammenarbeit wirtschaftliche Rechte Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Although cited in the reasoning, this provision is not explicitly mentioned in the dispositive orders.

§ 24a Abs. I SHG

Although cited in the reasoning as the basis for justified discontinuation, the main ground for the final order (dismissal of the appeal) is implicitly based on the finding that the conditions for discontinuation were met.

§ 48 VRG

This provision governs the decision on legal aid (unentgeltliche Prozessführung) and was applied in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00115

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00115 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.05.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Einstellung der wirtschaftlichen Unterstützung. Rückweisungsentscheide sind nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht, was vorliegend nicht der Fall ist (E. 1.2).

Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG kann sich die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (E. 2.2). Wird wie vorliegend ein Ermittlungsbericht erstellt, muss dieser den Beteiligten bereits im Verfügungsverfahren unaufgefordert zur Stellungnahme vorgelegt werden (E. 3.2). Dies unterliess die Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat stellte den Ermittlungsbericht und dessen Nachtrag der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu, was zur Heilung der Gehörsverletzung führte (E. 3.3).

Die Beschwerdeführerin war weder bei Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung noch zum Zeitpunkt der Einstellung der Unterstützungsleistungen bedürftig. Die Voraussetzungen für die Einstellung der Unterstützungsleistungen waren daher erfüllt (E. 4.4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · EINSTELLUNG ERMITTLUNGSBERICHT HEILUNG MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHT STELLUNGNAHME UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 24a Abs. I SHG § 7 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 48 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3