Appeal Against Naturalization Refusal Due to Lack of Economic Self-Sufficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal by a young adult, born abroad, who attended school in the jurisdiction for eight years and thus generally qualified for municipal naturalization, against the refusal of her application based on a lack of economic self-sufficiency, as her parents were supported by welfare and she was an apprentice. The court upheld the rejection, reasoning that the requirement of economic self-sufficiency does not constitute discrimination against those dependent on welfare, as this requirement is generally justifiable by the financial interest of the responsible municipality or canton in upholding the principle of equal treatment under the law, and given the family's welfare dependency and the applicant's apprentice wages, the requirement was not met in this specific case, though the request for waiver of court fees was granted.
Legislator-Regeste
AmtlichAblehnung Einbürgerung | Der Beschwerdeführerin (geb. 1990) wurde die Einbürgerung mangels wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit verweigert. Die Eltern der Beschwerdeführerin werden durch die Asylfürsorge unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat im August 2008 eine Lehre als Detailhandelsfachfrau begonnen. Vor Verwaltungsgericht verlangt sie, der zuständige Gemeinderat sei anzuweisen, sie ins Bürgerrecht aufzunehmen. Ferner beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Da die Beschwerdeführerin eine nicht in der Schweiz geborene Ausländerin zwischen 16 und 25 Jahren ist und während rund acht Jahren den Volksschulunterricht in der Schweiz besuchte, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (E. 1). Die Einbürgerungsvoraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit begründet keine Diskriminierung Fürsorgeabhängiger (E. 2.2.2). Sie kann mit Blick auf das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot grundsätzlich durch das finanzielle Interesse der fürsorgepflichtigen Gemeinde oder des Kantons gerechtfertigt werden (E. 2.2.3). Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, soweit diese Verhältnisse in analogen Verhältnissen bei anderen Jugendlichen gleichermassen herangezogen werden (E. 2.2.4). Das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit begründet vorliegend weder eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin noch einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 4.1). Mit Blick auf die Fürsorgeleistungen, welche die Familie der Beschwerdeführerin bezieht, und auf deren Lehrlingslohn ist die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu verneinen (E. 4.3). Die Ablehnung der Einbürgerung ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
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KI-generiertThis article was cited in the dispositive regarding the imposition of costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00111
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00111 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 25.08.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ablehnung Einbürgerung · Der Beschwerdeführerin (geb. 1990) wurde die Einbürgerung mangels wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit verweigert. Die Eltern der Beschwerdeführerin werden durch die Asylfürsorge unterstützt.
Die Beschwerdeführerin hat im August 2008 eine Lehre als Detailhandelsfachfrau begonnen. Vor Verwaltungsgericht verlangt sie, der zuständige Gemeinderat sei anzuweisen, sie ins Bürgerrecht aufzunehmen. Ferner beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Da die Beschwerdeführerin eine nicht in der Schweiz geborene Ausländerin zwischen 16 und 25 Jahren ist und während rund acht Jahren den Volksschulunterricht in der Schweiz besuchte, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (E. 1). Die Einbürgerungsvoraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit begründet keine Diskriminierung Fürsorgeabhängiger (E. 2.2.2). Sie kann mit Blick auf das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot grundsätzlich durch das finanzielle Interesse der fürsorgepflichtigen Gemeinde oder des Kantons gerechtfertigt werden (E. 2.2.3). Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, soweit diese Verhältnisse in analogen Verhältnissen bei anderen Jugendlichen gleichermassen herangezogen werden (E. 2.2.4).
Das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit begründet vorliegend weder eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin noch einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 4.1). Mit Blick auf die Fürsorgeleistungen, welche die Familie der Beschwerdeführerin bezieht, und auf deren Lehrlingslohn ist die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu verneinen (E. 4.3). Die Ablehnung der Einbürgerung ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
· --- · Stichworte: · DISKRIMINIERUNG DISKRIMINIERUNGSVERBOT FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT LEHRLINGSAUSBILDUNG RECHTSGLEICHHEIT RECHTSGLEICHHEITSGEBOT SELBSTERHALTUNGSFÄHIGKEIT STIPENDIEN WIRTSCHAFTLICHE ERHALTUNGSFÄHIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. 3 BGG Art. 8 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 2 BV Art. 15 Abs. 2 BÜG § 5 BÜRGERRV § 7 BÜRGERRV § 21 BÜRGERRV § 21 Abs. 3 GemeindeG § 43 Abs. 1 lit. l VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3