Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00108 • VG ZH VB.2009.00108 KI-generiert

Municipal Order Revocation of Building Permit for Sexual Commercial Use Upheld

Geschäftsnummer VB.2009.00108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld a municipal order revoking a building permit and commanding the cessation of use after an apartment was converted for sexual commercial purposes, affirming the local regulation that strictly prohibits such uses in areas mandated to maintain at least a 50% residential share, irrespective of the appellant's argument that the specific nature and location of the establishment caused no actual disturbance to the neighborhood or residential quality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Befehl | Rechtswidrige Nutzung einer Wohnung zu sexgewerblichen Zwecken. Das Verwaltungsgericht hat das generelle Verbot von sexgewerblichen Nutzungen in Gebieten, in denen ein Wohnanteil von mindestens 50 % vorgeschrieben ist, geschützt und das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung im Ergebnis bestätigt. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, dass wegen Art und Lage des Etablissements die Nachbarschaft und die Wohnqualität in der Umgebung in keiner Weise beeinträchtigt würden, kommt es deshalb von vornherein nicht an (E. 2). Abweisung.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Bewilligungsentzug Bauordnung Geschäftsniederlassung Wohnnutzung Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24c Abs. III BZO
I VRG Art. 24c Abs. III BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4
Art. 24c Abs. III BZO Zürich
This provision was protected by the court as the basis for the general ban on sex trade uses in areas with at least 50% residential share.
§ 55 Abs. I VRG
This provision likely governed the rejection of the appeal (Abweisung) based on the procedural framework for administrative court decisions.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24c Abs. III BZO Zürich

This provision was protected by the court as the basis for the general ban on sex trade uses in areas with at least 50% residential share.

§ 55 Abs. I VRG

This provision likely governed the rejection of the appeal (Abweisung) based on the procedural framework for administrative court decisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00108

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00108 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.05.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.07.2009 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Befehl · Rechtswidrige Nutzung einer Wohnung zu sexgewerblichen Zwecken. Das Verwaltungsgericht hat das generelle Verbot von sexgewerblichen Nutzungen in Gebieten, in denen ein Wohnanteil von mindestens 50 % vorgeschrieben ist, geschützt und das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung im Ergebnis bestätigt.

Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, dass wegen Art und Lage des Etablissements die Nachbarschaft und die Wohnqualität in der Umgebung in keiner Weise beeinträchtigt würden, kommt es deshalb von vornherein nicht an (E. 2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN SEXGEWERBE UMNUTZUNG · Rechtsnormen: · § 55 Abs. I VRG Art. 24c Abs. III BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4