Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00107 • VG ZH VB.2009.00107 KI-generiert

Neighbor Standing and Cost Assessment in Building Permit Appeal

Geschäftsnummer VB.2009.00107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a building permit for an area development, focusing on the appellant neighbor's standing to appeal and the cost assessment of the lower instance. The court found that the appellant neighbor lacked the necessary close spatial relationship and demonstrable specific detriment required for standing, ruling that mere sight connection or negligible increase in traffic on a rarely used access road did not establish sufficient "particular concern." Because the appellate commission wrongly accepted jurisdiction over the appeal, the court partially upheld the appeal against the cost assessment, leading to a reduction in the procedural fee due to the unnecessary effort expended by the commission.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Arealüberbauung in Uetikon am See: Rechtsmittellegitimation des Nachbarn; vorinstanzliche Kostenfestsetzung. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse liegt eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers durch das geplante Bauvorhaben nicht auf der Hand. Insbesondere vermag allein das Vorhandensein einer Sichtverbindung zum Baugrundstück die erforderliche nahe Raumbeziehung nicht zu begründen (E. 2.3). Auch eine Betroffenheit durch den vom Bauvorhaben ausgelösten Mehrverkehr ist angesichts der Erschliessungsverhältnisse nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Zu- und Wegfahrten zur geplanten Arealüberbauung in aller Regel über das gut ausgebaute östliche Strassenstück erfolgen, während die ausgesprochen unattraktive Zufahrtsmöglichkeit von Westen her bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers eher selten benützt wird. Dass diese gelegentliche Benützung der westlichen Zufahrt zu einem objektiv als Nachteil erscheinenden Mehrverkehr führt, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (E. 2.3) Indem die Rekurskommission zu Unrecht auf die Rekurse eingetreten ist, hat sie einen unnötig grossen Aufwand betrieben. Insofern erweist sich der Einwand der Unangemessenheit der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung als begründet. Die Spruchgebühr ist entsprechend herabzusetzen (E. 3.2.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Verfahrenskosten Beschwerdelegitimation Erschliessungskosten Anschlussgebühr Grenzbaurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 lit. a VRG

Cited in the context of reducing the administrative fee due to the procedural error of wrongly accepting the appeal.

Art. 17 Abs. II VRG

Cited as part of the legal basis reviewed, although the primary ground relates to admissibility/legitimation.

§ 35 OV BRK

Cited as part of the legal basis reviewed regarding neighbor's standing (legitimation).

§ 338a Abs. I PBG

Cited as part of the legal basis reviewed regarding building law aspects.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00107

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00107 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.05.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.12.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Arealüberbauung in Uetikon am See: Rechtsmittellegitimation des Nachbarn; vorinstanzliche Kostenfestsetzung. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse liegt eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers durch das geplante Bauvorhaben nicht auf der Hand. Insbesondere vermag allein das Vorhandensein einer Sichtverbindung zum Baugrundstück die erforderliche nahe Raumbeziehung nicht zu begründen (E. 2.3).

Auch eine Betroffenheit durch den vom Bauvorhaben ausgelösten Mehrverkehr ist angesichts der Erschliessungsverhältnisse nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Zu- und Wegfahrten zur geplanten Arealüberbauung in aller Regel über das gut ausgebaute östliche Strassenstück erfolgen, während die ausgesprochen unattraktive Zufahrtsmöglichkeit von Westen her bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers eher selten benützt wird. Dass diese gelegentliche Benützung der westlichen Zufahrt zu einem objektiv als Nachteil erscheinenden Mehrverkehr führt, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (E. 2.3) Indem die Rekurskommission zu Unrecht auf die Rekurse eingetreten ist, hat sie einen unnötig grossen Aufwand betrieben.

Insofern erweist sich der Einwand der Unangemessenheit der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung als begründet. Die Spruchgebühr ist entsprechend herabzusetzen (E. 3.2.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP BETROFFENHEIT ERSCHLIESSUNGSSTRASSE HERABSETZUNG LÄRMIMMISSION LEGITIMATION NACHBARLEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SPRUCHGEBÜHR STRASSENLÄRM VERKEHRSAUFKOMMEN VERKEHRSIMMISSION · Rechtsnormen: · § 35 OV BRK § 338a Abs. I PBG § 17 Abs. II VRG § 21 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3