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VB.2009.00104 • VG ZH VB.2009.00104 KI-generiert

Local Authority Revocation of Cantonal Building Approval Upheld

Geschäftsnummer VB.2009.00104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A building permit application for a workshop/storage facility adjacent to a listed house was initially denied by the local authority, but the cantonal building authority subsequently granted approval regarding supra-municipal site protection, which the local authority later overturned upon appeal. The core issue before the administrative court was the legality of the local authority's decision to revoke the cantonal authority's decision; the court found that the local authority's revocation was correct, regardless of whether the cantonal decision was a separate permit or merely an approval competence, leading to the appellant fully succeeding in their appeal, and the opposing party being ordered to bear the appeal costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bauverweigerung für Werkstatt/Lager bei inventarisiertem Haus in Wädenswil. Der Rekurs des heutigen Beschwerdeführers richtete sich gegen die Bauverweigerung der Baukommission Wädenswil. Vor Verwaltungsgericht ist nunmehr im Hauptpunkt (allein) die Aufhebung der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich durch die Vorinstanz streitig, womit jene dem Beschwerdeführer für sein Bauvorhaben die Bewilligung in Bezug auf den überkommunalen Ortsbildschutz erteilte (E. 2.1). Ob der Entscheid der kantonalen Baudirektion gemäss Ziffer 1.4.1.4 Anhang BVV bei Baugesuchen in einem Ortsbild von überkommunaler Bedeutung als eigenständige Bewilligung neben jener der örtlichen Baubewilligungsbehörde oder nur als Genehmigungskompetenz zu qualifizieren sei, kann vorliegend offen bleiben, da sich die Aufhebung der Verfügung der Baudirektion durch die Vorinstanz in beiden Fällen als rechtens erweist (E. 3.3). Der Rekurrent obsiegte mit seinen Rekursanträgen vollständig und die Rekurskosten waren entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG vollumfänglich der Rekursgegnerin aufzuerlegen (E. 4.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Bewilligungsentzug Gemeindebehörden öffentlich-rechtliches Bauverbot Revers Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

The appellant fully succeeded in the appeal, leading to the imposition of appeal costs on the opposing party according to this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00104

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00104 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.05.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bauverweigerung für Werkstatt/Lager bei inventarisiertem Haus in Wädenswil. Der Rekurs des heutigen Beschwerdeführers richtete sich gegen die Bauverweigerung der Baukommission Wädenswil. Vor Verwaltungsgericht ist nunmehr im Hauptpunkt (allein) die Aufhebung der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich durch die Vorinstanz streitig, womit jene dem Beschwerdeführer für sein Bauvorhaben die Bewilligung in Bezug auf den überkommunalen Ortsbildschutz erteilte (E. 2.1).

Ob der Entscheid der kantonalen Baudirektion gemäss Ziffer 1.4.1.4 Anhang BVV bei Baugesuchen in einem Ortsbild von überkommunaler Bedeutung als eigenständige Bewilligung neben jener der örtlichen Baubewilligungsbehörde oder nur als Genehmigungskompetenz zu qualifizieren sei, kann vorliegend offen bleiben, da sich die Aufhebung der Verfügung der Baudirektion durch die Vorinstanz in beiden Fällen als rechtens erweist (E. 3.3). Der Rekurrent obsiegte mit seinen Rekursanträgen vollständig und die Rekurskosten waren entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG vollumfänglich der Rekursgegnerin aufzuerlegen (E. 4.2).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEWILLIGUNG GENEHMIGUNG KOORDINATION KOORDINATIONSPFLICHT KOSTENVERLEGUNG REFORMATIO IN PEIUS REKURSKOSTEN WIDERSPRUCH · Rechtsnormen: · § 318 PBG Art. 25a RPG Art. 25a Abs. III RPG § 13 Abs. II VRG § 27 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4