Detainee Alcoholism and Conditional Release Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual detained since 2004 for driving while intoxicated, characterized by chronic, untreated alcoholism and prior offenses against personal integrity, appealed the denial of conditional release and the rejection of a request for custody adjustments. The court reasoned that there was no right to a public oral hearing under the ECHR, and the two-stage administrative review process did not violate the right to judicial review, nor was the principle of expeditiousness breached. The denial of conditional release was upheld because the authority correctly assessed the continued risk of reoffending based on the original commitment criteria and the lack of therapeutic improvement for the unmanageable alcohol problem, noting that for continued detention, older offenses and the lack of a successful treatment prognosis are relevant considerations. However, the denial of custody adjustments was overturned and remanded because the authority failed to provide reasoning or hear the appellant on that specific matter.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Vollzugslockerungen (Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Verurteilung wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand im Jahre 2004 in Verwahrung. Er leidet seit über 25 Jahren an schwerer, unbehandelbarer Trunksucht und verletzte mehrfach andere Menschen.) Vereinigung der Verfahren VB.2009.00101 und VB.2009.00197 (E. 1.4). Kein Anspruch auf mündliche öffentliche Verhandlung, weder nach Art. 5 Ziff. 4 noch nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2). Der Anspruch auf gerichtliche Überprüfung (Art. 5 Ziff. 4 EMRK) wird durch das zweistufige Verwaltungsverfahren nicht verletzt; vorliegend wurde auch das Beschleunigungsgebot nicht verletzt (E. 3.3). Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (E. 4.1). Für die Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung braucht nicht geprüft zu werden, ob die Verwahrung auf einer nach der heutigen gesetzlichen Regelung genügenden Anlasstat beruht (E. 4.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion beim Beschwerdeführer aufgrund seines deliktischen Vorlebens und der unbewältigten Alkoholproblematik die Gefahr der Begehung von Delikten nach Art. 64 Abs. 1 StGB gegen die körperliche Integrität bejahte, sich dabei auf das Urteil des Obergerichts von 2004 (Anordnung der Verwahrung) abstützte und feststellte, dass seither mangels die Legalprognose verbessernder Therapie keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien (E. 4.4.1). Dass die Justizdirektion das Fehlen einer erfolgreichen Therapie im Hinblick auf die Bewährungsprognose berücksichtigte, verstösst nicht gegen Treu und Glauben; denn für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung ist nicht allein der Therapiewille des Verwahrten, sondern auch die durch die Therapie tatsächlich bewirkte Verbesserung der Bewährungsprognose entscheidend (E. 4.4.2). Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit dürfen weiter als nach der Frist von Art. 369 Abs. 7 StGB zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden, da bei derVerwahrung im Gegensatz zur Strafzumessung die Sicherheit der Allgemeinheit auf dem Spiel steht (E. 4.4.3). Der Verzicht auf die Einholung eines neuen Gutachtens und den Beizug der Fachkommission lässt sich angesichts der Untherapierbarkeit des Beschwerdeführers und der bald bevorstehenden nächsten jährlichen Überprüfung rechtfertigen (E. 4.4.4). Eine neuerliche Begutachtung ist für die Beurteilung der Frage nach seiner Gefährlichkeit für die Öffentlichkeit und für allfällige Vollzugslockerungen erforderlich (E. 4.5). Rechtsgrundlagen zur Gewährung von Vollzugslockerungen (E. 5.1). Da sich weder der Bericht der Anstaltsleitung zur Frage der Vollzugslockerung äussert noch der Beschwerdeführer dazu angehört wurde, ist die Verfügung der Justizdirektion insofern aufzuheben, als sie den Rekurs betreffend Gewährung von Vollzugslockerungen abwies; Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an den Justizvollzug (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6). Abweisung der Beschwerde VB.2009.00101 und teilweise Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00197
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court considered this article regarding the legal basis for judging the danger of committing offenses against physical integrity for conditional release from custody.
This article was considered regarding the time frame for taking past criminal offenses into account when assessing public danger.
The court ruled on the applicant's right to judicial review under this article, finding no violation.
The court ruled on the applicant's right to an oral public hearing under this article, finding no violation.
This article is listed under the legal norms applied, likely relevant to the context of the custody order.
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This article is listed under the legal norms applied, likely relevant to the initial conviction for drunk driving.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00101
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00101 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.07.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.01.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Vollzugslockerungen (Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Verurteilung wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand im Jahre 2004 in Verwahrung.
Er leidet seit über 25 Jahren an schwerer, unbehandelbarer Trunksucht und verletzte mehrfach andere Menschen.) Vereinigung der Verfahren VB.2009.00101 und VB.2009.00197 (E. 1.4). Kein Anspruch auf mündliche öffentliche Verhandlung, weder nach Art. 5 Ziff. 4 noch nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2). Der Anspruch auf gerichtliche Überprüfung (Art. 5 Ziff. 4 EMRK) wird durch das zweistufige Verwaltungsverfahren nicht verletzt; vorliegend wurde auch das Beschleunigungsgebot nicht verletzt (E. 3.3). Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (E. 4.1).
Für die Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung braucht nicht geprüft zu werden, ob die Verwahrung auf einer nach der heutigen gesetzlichen Regelung genügenden Anlasstat beruht (E. 4.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion beim Beschwerdeführer aufgrund seines deliktischen Vorlebens und der unbewältigten Alkoholproblematik die Gefahr der Begehung von Delikten nach Art. 64 Abs. 1 StGB gegen die körperliche Integrität bejahte, sich dabei auf das Urteil des Obergerichts von 2004 (Anordnung der Verwahrung) abstützte und feststellte, dass seither mangels die Legalprognose verbessernder Therapie keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien (E. 4.4.1).
Dass die Justizdirektion das Fehlen einer erfolgreichen Therapie im Hinblick auf die Bewährungsprognose berücksichtigte, verstösst nicht gegen Treu und Glauben; denn für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung ist nicht allein der Therapiewille des Verwahrten, sondern auch die durch die Therapie tatsächlich bewirkte Verbesserung der Bewährungsprognose entscheidend (E. 4.4.2). Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit dürfen weiter als nach der Frist von Art. 369 Abs. 7 StGB zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden, da bei derVerwahrung im Gegensatz zur Strafzumessung die Sicherheit der Allgemeinheit auf dem Spiel steht (E. 4.4.3).
Der Verzicht auf die Einholung eines neuen Gutachtens und den Beizug der Fachkommission lässt sich angesichts der Untherapierbarkeit des Beschwerdeführers und der bald bevorstehenden nächsten jährlichen Überprüfung rechtfertigen (E. 4.4.4). Eine neuerliche Begutachtung ist für die Beurteilung der Frage nach seiner Gefährlichkeit für die Öffentlichkeit und für allfällige Vollzugslockerungen erforderlich (E. 4.5). Rechtsgrundlagen zur Gewährung von Vollzugslockerungen (E. 5.1). Da sich weder der Bericht der Anstaltsleitung zur Frage der Vollzugslockerung äussert noch der Beschwerdeführer dazu angehört wurde, ist die Verfügung der Justizdirektion insofern aufzuheben, als sie den Rekurs betreffend Gewährung von Vollzugslockerungen abwies;
Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an den Justizvollzug (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6). Abweisung der Beschwerde VB.2009.00101 und teilweise Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00197 · --- · Stichworte: · ANLASSTAT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BEWÄHRUNGSAUSSICHT FACHKOMMISSION GEMEINGEFÄHRLICHKEIT GERICHTLICHE BEURTEILUNG GUTACHTEN MÜNDLICHE ANHÖRUNG MÜNDLICHE VERHANDLUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG TRUNKSUCHT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERWAHRUNG VOLLZUGSLOCKERUNGEN · Rechtsnormen:
· Art. 5 Ziff. 4 EMRK Art. 6 Ziff. 1 EMRK Art. 43 StGB Art. 64 Abs. I StGB Art. 64a StGB Art. 64b StGB Art. 84 Abs. VI StGB Art. 369 Abs. VII StGB Art. 91 Abs. I SVG § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3