Inmate Underwear Regulation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA disciplinary fine was imposed for visible long underwear, but the court overturned this fine because the inmate was not properly informed of the regulation, rendering the disciplinary measure unlawful. The court affirmed its jurisdiction over disciplinary measures in penal institutions but dismissed any claims related to supervisory actions.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | Strafvollzug: Busse für das sichtbare Tragen von langen Unterhosen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Anordnungen betreffend den Straf- und Massnahmevollzug (E. 1.1). Nichteintreten, soweit aufsichtsrechtliche Anordnungen beantragt werden (E. 1.2). Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.3). Rechtsgrundlagen für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen (E. 2). Weisungen erlangen erst ihre Gültigkeit, wenn sie dem Angewiesenen mitgeteilt werden oder es ihm möglich war, sie in zumubarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer mit einem Mitinsassen über die neue Kleidervorschrift gesprochen hat, ändert nichts daran, dass sie ihm nicht durch eine zuständige Stelle mitgeteilt wurde. Er war auch nicht verpflichtet, den Inhalt der Weisung bei den Betreuern zu erfragen. Damit erlangte für ihn die Weisung noch keine Gültigkeit, weshalb sich die darauf gestützte Disziplinarmassnahme als unrechtmässig erweist (E. 5.1). Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Busse.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the jurisdiction of the Administrative Court in cases concerning the execution of sentences and measures.
Cited as a legal basis for the imposition of disciplinary measures.
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Cited as a legal basis for the jurisdiction of the Administrative Court.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00093
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00093 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.08.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Strafvollzug: Busse für das sichtbare Tragen von langen Unterhosen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Anordnungen betreffend den Straf- und Massnahmevollzug (E. 1.1). Nichteintreten, soweit aufsichtsrechtliche Anordnungen beantragt werden (E. 1.2).
Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.3). Rechtsgrundlagen für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen (E. 2). Weisungen erlangen erst ihre Gültigkeit, wenn sie dem Angewiesenen mitgeteilt werden oder es ihm möglich war, sie in zumubarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer mit einem Mitinsassen über die neue Kleidervorschrift gesprochen hat, ändert nichts daran, dass sie ihm nicht durch eine zuständige Stelle mitgeteilt wurde. Er war auch nicht verpflichtet, den Inhalt der Weisung bei den Betreuern zu erfragen. Damit erlangte für ihn die Weisung noch keine Gültigkeit, weshalb sich die darauf gestützte Disziplinarmassnahme als unrechtmässig erweist (E. 5.1).
Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Busse. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BUSSE DISZIPLINARMASSNAHME EINZELRICHTER KENNTNIS KENNTNISNAHME WEISUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · Art. 78 Abs. II lit. b BGG § 153 Abs. I JVV § 153 Abs. II JVV § 153 Abs. III JVV § 154 lit. g JVV § 163 Abs. I JVV § 38 Abs. II lit. b VRG § 43 Abs. I lit. g VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3