Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00091 • VG ZH VB.2009.00091 KI-generiert

Shopping Center Parking Expansion and Unified Facility Review

Geschäftsnummer VB.2009.00091
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a building permit for the expansion of a shopping center's parking garage by two levels, where the expansion primarily served external uses, leading the lower authority to reduce the previously permitted number of parking spaces for the original shopping center facility. The court reasoned that because the parking garage and shopping center constitute a unified facility in close spatial proximity, the planned expansion constitutes a significant alteration under relevant regulations, justifying a simultaneous review and potential re-evaluation of the entire facility's parking capacity, even if the cantonal legal framework lacked specific implementation regarding parking restrictions in air hygiene remediation areas for existing facilities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erweiterung des Parkhauses eines Einkaufszentrums: Reduktion der Parkplatzzahl bei bestehenden Anlagen. Das im Jahre 1977 zusammen mit dem Einkaufszentrum erstellte Parkhaus soll um zwei zusätzliche Parkebenen erweitert werden, wobei die neu geschaffenen Parkplätze vorwiegend fremden Nutzungen dienen sollen. Die Vorinstanz hat die Erweiterung des Parkhauses zum Anlass genommen, die einstmals bewilligte Anzahl an Parkplätzen, die zum Einkaufszentrum gehören, zu reduzieren (E. 2.1). Die Frage, ob Parkplatzbeschränkungen in lufthygienischen Sanierungsgebieten auch auf bestehende Anlagen ausgedehnt werden sollen, ist im kantonalen Massnahmenplan zu erörtern und bedarf der Umsetzung im kantonalen Recht. Da eine solche Umsetzung im Kanton Zürich fehlt, kann für die vorliegende Altanlage nur dann eine Beschränkung der Parkplatzzahl verfügt werden, wenn eine wesentliche Änderung im Sinn von Art. 2 Abs. 4 LRV vorliegt und demzufolge die Emissionsbegrenzungen für neue Anlagen Anwendung finden (E. 3.1). Die infrage stehende Änderung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 USG bzw. Art. 2 Abs. 4 LRV muss in einem engen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang mit einer sanierungsbedürftigen Anlage stehen, damit eine gleichzeitige Sanierung verlangt werden kann. Zur Abgrenzung zwischen Anlageteilen, die einer Anlage zuzurechnen, und Einzelanlagen, die selbständig zu behandeln sind, ist ebenfalls das Kriterium des engen räumlichen oder funktionalen Zusammenhangs der einzelnen Anlageteile massgeblich (E. 3.3). Vorliegend bilden das Parkhaus und das Einkaufszentrum eine einheitliche Anlage, womit alle wesentlichen Änderungen, die das Einkaufszentrum selbst oder das Parkhaus betreffen, unter die Bestimmungen von Art. 18 Abs. 1 USG bzw. Art. 2 Abs. 4 LRV fallen. Die geplante Erweiterung des Parkhauses um zwei zusätzliche Parkebenen stellt keine selbständige Neuanlage dar. Sie steht in einem derart engen räumlichen Zusammenhang mit der gesamten Altanlage, dass die gleichzeitige Sanierungunabhängig vom Vorliegen eines funktionalen Zusammenhangs gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz durfte deshalb die Parkplatzzahl für das Einkaufszentrum neu überprüfen (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Parkplatz Baubewilligungsauflagen Umzonung beschränkte Handlungsfähigkeit Überschreitung der Gebäudehöhe gemischte Zone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. IV LRV

Cited in connection with the condition for applying emission limits for new installations to existing facilities.

Art. 18 Abs. I USG

Cited in connection with the requirement for simultaneous renovation when a significant change occurs to a facility.

§ 52 Abs. II VRG

This provision is listed among the cited legal norms but does not appear in the dispositive orders for decision making or costs.

Art. 7 Abs. VII USG

This provision is listed among the cited legal norms but does not appear in the dispositive orders for decision making or costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00091

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00091 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.09.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erweiterung des Parkhauses eines Einkaufszentrums: Reduktion der Parkplatzzahl bei bestehenden Anlagen. Das im Jahre 1977 zusammen mit dem Einkaufszentrum erstellte Parkhaus soll um zwei zusätzliche Parkebenen erweitert werden, wobei die neu geschaffenen Parkplätze vorwiegend fremden Nutzungen dienen sollen.

Die Vorinstanz hat die Erweiterung des Parkhauses zum Anlass genommen, die einstmals bewilligte Anzahl an Parkplätzen, die zum Einkaufszentrum gehören, zu reduzieren (E. 2.1). Die Frage, ob Parkplatzbeschränkungen in lufthygienischen Sanierungsgebieten auch auf bestehende Anlagen ausgedehnt werden sollen, ist im kantonalen Massnahmenplan zu erörtern und bedarf der Umsetzung im kantonalen Recht. Da eine solche Umsetzung im Kanton Zürich fehlt, kann für die vorliegende Altanlage nur dann eine Beschränkung der Parkplatzzahl verfügt werden, wenn eine wesentliche Änderung im Sinn von Art. 2 Abs. 4 LRV vorliegt und demzufolge die Emissionsbegrenzungen für neue Anlagen Anwendung finden (E. 3.1).

Die infrage stehende Änderung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 USG bzw. Art. 2 Abs. 4 LRV muss in einem engen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang mit einer sanierungsbedürftigen Anlage stehen, damit eine gleichzeitige Sanierung verlangt werden kann. Zur Abgrenzung zwischen Anlageteilen, die einer Anlage zuzurechnen, und Einzelanlagen, die selbständig zu behandeln sind, ist ebenfalls das Kriterium des engen räumlichen oder funktionalen Zusammenhangs der einzelnen Anlageteile massgeblich (E. 3.3). Vorliegend bilden das Parkhaus und das Einkaufszentrum eine einheitliche Anlage, womit alle wesentlichen Änderungen, die das Einkaufszentrum selbst oder das Parkhaus betreffen, unter die Bestimmungen von Art. 18 Abs. 1 USG bzw. Art. 2 Abs. 4 LRV fallen.

Die geplante Erweiterung des Parkhauses um zwei zusätzliche Parkebenen stellt keine selbständige Neuanlage dar. Sie steht in einem derart engen räumlichen Zusammenhang mit der gesamten Altanlage, dass die gleichzeitige Sanierung unabhängig vom Vorliegen eines funktionalen Zusammenhangs gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz durfte deshalb die Parkplatzzahl für das Einkaufszentrum neu überprüfen (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG ANLAGE EINKAUFSZENTRUM ERWEITERUNG FUNKTIONALER ZUSAMMENHANG LUFTREINHALTUNG PARKHAUS PARKIERUNGSANLAGE PARKPLATZ PARKPLATZBESCHRÄNKUNG PARKPLATZZAHL RÄUMLICHER ZUSAMMENHANG SANIERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. IV LRV Art. 7 Abs. VII USG Art. 18 Abs. I USG § 52 Abs. II VRG · Publikationen: · BEZ 2009 Nr. 55 S. 10 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2