Land Lease Approval and Right to Hearing in Housing Promotion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the approval of land lease agreements related to housing promotion, where the appellant alleged violations of the right to be heard due to the non-delivery of duplicates and the handling of the decision-making process, as well as challenges to the legal basis for the municipal regulations and separation of powers. The court reasoned that while the failure to deliver duplicates violated the right to a hearing, this procedural flaw could be cured; it further found that the constitutional requirement for a legal basis in the context of service administration, particularly concerning municipal housing promotion via land lease agreements, does not require overly strict formal legislative standards, allowing for concrete case decisions based on sufficiently determined administrative ordinances or guidelines, and ultimately dismissed the appeal insofar as it was considered.
Legislator-Regeste
AmtlichGenehmigung von Baurechtsverträgen | Genehmigung von Baurechtsverträgen Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn nachvollziehbar ist, welche Gründe die Vorinstanz zu ihrer jeweiligen Ansicht veranlassten (E. 4.1). Hingegen liegt in der Nichzustellung der Duplik eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4.2). Eine Verletzung des Replikrechts wiegt jedoch nicht so schwer, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre (E. 4.3.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gilt auch im Verfahren vor der Legislative, wenn diese individuell-konkrete Hoheitsakte erlässt, jedoch dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (E. 6.1). Auch auf kommunaler Ebene kann das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit des formellen Gesetzes nur dann durch einen Ausgabenbeschluss, der im selben Verfahren wie dieses ergeht, ausgeglichen werden, wenn ein Einzelfall betroffen ist und die Rechtsgleichheit sowie die Rechtssicherheit gewahrt bleiben (E. 7.2.5). An die kommunale Regelung der Wohnbauförderung durch Baurechtsverträge sind bezüglich der gesetzlichen Grundlage keine besonders strengen Anforderungen zu stellen (E. 7.4.4). Der Stadtrat verfügt über eine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen (E. 7.8.3). Die Grundzüge der Regelung bezüglich Abgabe und Bewertung von Bauland sind in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten (E. 7.9.3). Dessen Konkretisierung ist auch durch Richtlinien möglich. Im Bereich der Leistungsverwaltung kann bereits eine feste Praxis zu einer bestimmten Norm ausreichen, um das Erfordernis der Normdichte zu erfüllen; umso mehr genügt, wenn eine ständige Praxis sich auf eine hinreichend bestimmte Verwaltungsverordnung stützen kann (E. 7.9.6). Vorliegend wurden die Richtlinien von jener Behörde erlassen, welche auch zum Erlass einer Vollziehungsverordnung zuständig wäre, zudem können sie inhaltlich kaum von einer Rechtsverordnung abgegrenzt werden (E. 7.9.7). Gewisse Einbussen in Bezug auf die Stringenz und die Systematik der Regelung der Wohnbauförderung sind inKauf zu nehmen, da im Bereich der Leistungsverwaltung die aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (E. 7.11). Die Rüge, ein konkreter kommunaler Beschluss verstosse gegen einen kommunalen Erlass, kann mit Gemeindebeschwerde vorgebracht werden (E. 8), ebenso die Rüge der Verletzung der Gewaltenteilung. Eine Verletzung der Gewaltenteilung (im weiteren Sinn) ist auch anzunehmen, wenn ein Entscheid allein vom Parlament unter Verletzung des Referendumsrechts gefällt wird (E. 8.4.1). Mit der Übertragung der Sachkompetenz an den Gemeinderat wird in der Regel auch die entsprechende Ausgabenkompetenz übertragen. Das obligatorische Referendum ist vorliegend ausgeschlossen (E. 8.4.2). Leistungsversprechen der privaten Partei in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag sind zulässig, sofern der Vertrag kompetenzgemäss abgeschlossen wurde, sein Inhalt nicht gesetzwidrig ist und sich die Leistung der privaten Partei zumindest mittelbar auf ein Gesetz zurückführen lässt. Die freiwillige Einwilligung der Betroffenen vermag die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage unter bestimmten Umständen zu senken (E. 8.5.3). Es liegt in der Kompetenz der zuständigen kommunalen Behörden, ob sie dem Begriff des "gefälligen Aussehens" nach Art. V Ziff. 2 Grundsätze 24 einen eigenständigen Gehalt geben oder ob sie ihn als Verweisung auf die kantonalen Gestaltungsvorschriften verstehen wollen (E. 8.7.1). Abweisung soweit Eintreten.
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KI-generiertThis provision is explicitly cited in the list of legal norms associated with the final disposition.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00083
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00083 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.09.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.04.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Genehmigung von Baurechtsverträgen · Genehmigung von Baurechtsverträgen Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn nachvollziehbar ist, welche Gründe die Vorinstanz zu ihrer jeweiligen Ansicht veranlassten (E. 4.1).
Hingegen liegt in der Nichzustellung der Duplik eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4.2). Eine Verletzung des Replikrechts wiegt jedoch nicht so schwer, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre (E. 4.3.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gilt auch im Verfahren vor der Legislative, wenn diese individuell-konkrete Hoheitsakte erlässt, jedoch dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (E. 6.1). Auch auf kommunaler Ebene kann das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit des formellen Gesetzes nur dann durch einen Ausgabenbeschluss, der im selben Verfahren wie dieses ergeht, ausgeglichen werden, wenn ein Einzelfall betroffen ist und die Rechtsgleichheit sowie die Rechtssicherheit gewahrt bleiben (E. 7.2.5).
An die kommunale Regelung der Wohnbauförderung durch Baurechtsverträge sind bezüglich der gesetzlichen Grundlage keine besonders strengen Anforderungen zu stellen (E. 7.4.4). Der Stadtrat verfügt über eine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen (E. 7.8.3). Die Grundzüge der Regelung bezüglich Abgabe und Bewertung von Bauland sind in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten (E. 7.9.3). Dessen Konkretisierung ist auch durch Richtlinien möglich. Im Bereich der Leistungsverwaltung kann bereits eine feste Praxis zu einer bestimmten Norm ausreichen, um das Erfordernis der Normdichte zu erfüllen; umso mehr genügt, wenn eine ständige Praxis sich auf eine hinreichend bestimmte Verwaltungsverordnung stützen kann (E. 7.9.6).
Vorliegend wurden die Richtlinien von jener Behörde erlassen, welche auch zum Erlass einer Vollziehungsverordnung zuständig wäre, zudem können sie inhaltlich kaum von einer Rechtsverordnung abgegrenzt werden (E. 7.9.7). Gewisse Einbussen in Bezug auf die Stringenz und die Systematik der Regelung der Wohnbauförderung sind inKauf zu nehmen, da im Bereich der Leistungsverwaltung die aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (E. 7.11). Die Rüge, ein konkreter kommunaler Beschluss verstosse gegen einen kommunalen Erlass, kann mit Gemeindebeschwerde vorgebracht werden (E. 8), ebenso die Rüge der Verletzung der Gewaltenteilung.
Eine Verletzung der Gewaltenteilung (im weiteren Sinn) ist auch anzunehmen, wenn ein Entscheid allein vom Parlament unter Verletzung des Referendumsrechts gefällt wird (E. 8.4.1). Mit der Übertragung der Sachkompetenz an den Gemeinderat wird in der Regel auch die entsprechende Ausgabenkompetenz übertragen. Das obligatorische Referendum ist vorliegend ausgeschlossen (E. 8.4.2). Leistungsversprechen der privaten Partei in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag sind zulässig, sofern der Vertrag kompetenzgemäss abgeschlossen wurde, sein Inhalt nicht gesetzwidrig ist und sich die Leistung der privaten Partei zumindest mittelbar auf ein Gesetz zurückführen lässt.
Die freiwillige Einwilligung der Betroffenen vermag die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage unter bestimmten Umständen zu senken (E. 8.5.3). Es liegt in der Kompetenz der zuständigen kommunalen Behörden, ob sie dem Begriff des "gefälligen Aussehens" nach Art. V Ziff. 2 Grundsätze 24 einen eigenständigen Gehalt geben oder ob sie ihn als Verweisung auf die kantonalen Gestaltungsvorschriften verstehen wollen (E. 8.7.1). Abweisung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BAURECHTSVERTRAG GEMEINDEBESCHWERDE GESETZLICHE GRUNDLAGE GEWALTENTRENNUNG HEILUNG LEISTUNGSVERWALTUNG RECHTLICHES GEHÖR VERWALTUNGSVERORDNUNG WOHNBAUFÖRDERUNG · Rechtsnormen:
· Art. 5 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 151 GemeindeG Art. 38 KV Art. 110 KV § 71 PBG § 10 Abs. II VRG Art. 41 GemeindeO Zürich Art. 49 Abs. I GemeindeO Zürich Art. 68 lit. k GemeindeO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3