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VB.2009.00081 • VG ZH VB.2009.00081 KI-generiert

Challenge to Council Resolution Approving Lake Pier Construction

Geschäftsnummer VB.2009.00081
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A challenge was brought against a council resolution approving a significant credit for constructing a lake pier, framed as both a challenge to political rights (stemming from alleged incomplete information provided to the councilors, precluding a referendum) and a municipal complaint (arguing the project exceeded municipal purposes and unduly burdened taxpayers). The court determined the claims regarding inadequate official information constituted a challenge to political rights, but found that even if the briefing to the council was insufficiently comprehensive by omitting pending compensation claims, the information was known to key committee members and thus considered conveyed to the council, and the clear majority vote suggested the alleged omission did not influence the outcome. Consequently, the court dismissed the political rights challenge and, having also rejected the municipal complaint regarding exceeding purpose and financial burden, upheld the initial decision while partially allocating costs due to the varying fee structures for the two types of challenges.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gemeinderatsbeschluss 2008/308 | Stimmrechts- bzw. Gemeindebeschwerde [Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des (Grossen) Gemeinderats von Zürich über die Bewilligung eines Objektkredits von Fr. 4'730'000.- für den Bau eines Seestegs zwischen der Roten Fabrik und dem Hafen Wollishofen.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Beschwerdefrist (E. 1.2). Frage der Legitimation zum Stimmrechtsrekurs bzw. zur Gemeindebeschwerde insbesondere bei nur mittelbarer Betroffenheit in der Ausübung politischer Rechte offen gelassen (1.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gemeinderäte seien durch die stadträtliche Weisung zum Beschluss über den Objektkredit falsch bzw. unvollständig informiert worden und es sei deshalb kein Behördenreferendum ergriffen und keine Volksabstimmung durchgeführt worden, betreffen die Verletzung der politischen Rechte und sind daher als Stimmrechtsbeschwerde zu behandeln (E. 3.1). Mit dem Vorbringen, das Postulat der Stimmbürger (Seeuferweg) sei bereits erfüllt, rügt der Beschwerdeführer die Überschreitung der Gemeindezwecke und die ungebührliche Belastung der Steuerpflichtigen. Diese Rügen bilden Gegenstand einer Gemeindebeschwerde (E. 3.2). Behördliche Informationen vor Abstimmungen haben sachlich, transparent und verhältnismässig zu sein. Sie sind dann sachlich, wenn sie inhaltlich korrekt, ausgewogen, kurz, nicht lückenhaft sowie klar und verständlich sind. Allerdings müssen sie nicht sämtliche Details und Nebenpunkte und alle möglichen Konsequenzen einer Vorlage enthalten, sondern nur entscheidwesentliche Informationen (E. 4.1). Vorliegend kann offen bleiben, ob die Nichterwähnung von Entschädigungsforderungen aus hängigen Einsprachen gegen das Seesteg-Projekt eine wesentliche Information darstellte, welche der Stadtrat in seiner Weisung hätte erwähnen müssen (4.2.1), denn jedenfalls waren Mitglieder der Verkehrskommission des Gemeinderates über die Forderungen informiert. Durch sie gelten diese Informationen als in die Fraktionen und letztlich inden Gemeinderat eingeflossen (E. 4.2.2). Wegen der deutlichen Annahme der Vorlage im Gemeinderat (76 zu 46 Stimmen) liesse sich die Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses im Übrigen ohnehin ausschliessen, weshalb die Abstimmung nicht aufzuheben wäre (E. 4.3). Abweisung auch der Gemeindebeschwerde (E. 5). Kostenfolgen: Wegen Kostenlosigkeit des Stimmrechtsrekurses bzw. der Stimmrechtsbeschwerde, jedoch Kostenpflichtigkeit der Gemeindebeschwerde sind dem Beschwerdeführer die Kosten für Rekurs- und Beschwerdeverfahren nur je zur Hälfte aufzuerlegen (E. 6.1). Rechtsmittel (E. 7). Abweisung soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Baukosten Legitimation gegen Baubewilligung Rechte des Steuerpflichtigen kommunale Baubewilligung Rechtsöffnungsbegehren Legitimation der Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 82 lit. c BGG
· Art. 82 lit. c BGG Art.
Art. 34 Abs. 2 BV
c BGG Art. 34 Abs. 2 BV § 151 GemeindeG § 151 Abs.
Art. 6 GPR
This provision concerns the right to vote and was cited in connection with the treatment of the appeal as a political rights complaint.
Art. 147 GPR
· Art. 82 lit. c BGG Art. 34 Abs. 2 BV § 151 GemeindeG § 151 Abs. 3 GemeindeG § 151a GemeindeG Art. 6 GPR Art. 147 GPR Art. 148 lit. a GPR Art. 152 GPR § 43 Zus. 1 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 148 lit. a GPR
147 GPR Art. 148 lit. a GPR Art.
Art. 152 GPR
a GPR Art. 152 GPR § 43 Zus.
§ 151 Abs. 3 GemeindeG
This provision deals with the basis for the communal complaint, which was partially rejected in the final order.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision was cited in the dispositive concerning the apportionment of costs for the communal complaint.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 GPR

This provision concerns the right to vote and was cited in connection with the treatment of the appeal as a political rights complaint.

§ 151 Abs. 3 GemeindeG

This provision deals with the basis for the communal complaint, which was partially rejected in the final order.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was cited in the dispositive concerning the apportionment of costs for the communal complaint.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00081

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00081 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Gemeinderatsbeschluss 2008/308 · Stimmrechts- bzw. Gemeindebeschwerde [Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des (Grossen) Gemeinderats von Zürich über die Bewilligung eines Objektkredits von Fr. 4'730'000.- für den Bau eines Seestegs zwischen der Roten Fabrik und dem Hafen Wollishofen.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1).

Beschwerdefrist (E. 1.2). Frage der Legitimation zum Stimmrechtsrekurs bzw. zur Gemeindebeschwerde insbesondere bei nur mittelbarer Betroffenheit in der Ausübung politischer Rechte offen gelassen (1.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gemeinderäte seien durch die stadträtliche Weisung zum Beschluss über den Objektkredit falsch bzw. unvollständig informiert worden und es sei deshalb kein Behördenreferendum ergriffen und keine Volksabstimmung durchgeführt worden, betreffen die Verletzung der politischen Rechte und sind daher als Stimmrechtsbeschwerde zu behandeln (E. 3.1).

Mit dem Vorbringen, das Postulat der Stimmbürger (Seeuferweg) sei bereits erfüllt, rügt der Beschwerdeführer die Überschreitung der Gemeindezwecke und die ungebührliche Belastung der Steuerpflichtigen. Diese Rügen bilden Gegenstand einer Gemeindebeschwerde (E. 3.2). Behördliche Informationen vor Abstimmungen haben sachlich, transparent und verhältnismässig zu sein. Sie sind dann sachlich, wenn sie inhaltlich korrekt, ausgewogen, kurz, nicht lückenhaft sowie klar und verständlich sind. Allerdings müssen sie nicht sämtliche Details und Nebenpunkte und alle möglichen Konsequenzen einer Vorlage enthalten, sondern nur entscheidwesentliche Informationen (E. 4.1).

Vorliegend kann offen bleiben, ob die Nichterwähnung von Entschädigungsforderungen aus hängigen Einsprachen gegen das Seesteg-Projekt eine wesentliche Information darstellte, welche der Stadtrat in seiner Weisung hätte erwähnen müssen (4.2.1), denn jedenfalls waren Mitglieder der Verkehrskommission des Gemeinderates über die Forderungen informiert. Durch sie gelten diese Informationen als in die Fraktionen und letztlich in den Gemeinderat eingeflossen (E. 4.2.2). Wegen der deutlichen Annahme der Vorlage im Gemeinderat (76 zu 46 Stimmen) liesse sich die Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses im Übrigen ohnehin ausschliessen, weshalb die Abstimmung nicht aufzuheben wäre (E. 4.3).

Abweisung auch der Gemeindebeschwerde (E. 5). Kostenfolgen: Wegen Kostenlosigkeit des Stimmrechtsrekurses bzw. der Stimmrechtsbeschwerde, jedoch Kostenpflichtigkeit der Gemeindebeschwerde sind dem Beschwerdeführer die Kosten für Rekurs- und Beschwerdeverfahren nur je zur Hälfte aufzuerlegen (E. 6.1). Rechtsmittel (E. 7). Abweisung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNGSFREIHEIT BEHÖRDLICHE AUSKUNFT ENTSCHÄDIGUNGEN GEMEINDEBESCHWERDE GEMEINDERAT INFORMATIONSPFLICHT IRREFÜHRUNG DER STIMMBERECHTIGTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN LEGITIMATION POLITISCHE RECHTE STIMMRECHT STIMMRECHTSBESCHWERDE STIMMRECHTSREKURS ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNVERFÄLSCHTE WILLENSKUNDGABE WAHL- UND ABSTIMMUNGSFREIHEIT · Rechtsnormen:

· Art. 82 lit. c BGG Art. 34 Abs. 2 BV § 151 GemeindeG § 151 Abs. 3 GemeindeG § 151a GemeindeG Art. 6 GPR Art. 147 GPR Art. 148 lit. a GPR Art. 152 GPR § 43 Zus. 1 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3