Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00079 • VG ZH VB.2009.00079 KI-generiert

Recipient Must Reimburse Social Assistance Benefits Due to Undisclosed Volunteer Compensation

Geschäftsnummer VB.2009.00079
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the demand for reimbursement of social assistance benefits from a recipient who failed to report compensation received for volunteer work between 2005 and 2007, totaling CHF 5,275, from which a lump sum expense deduction was made. The court reasoned that the payments, evidenced by payroll slips, qualified as reportable income rather than mere expense reimbursement, and the recipient failed to credibly demonstrate good faith reliance on erroneous advice that the income was not reportable, especially since the remunerative nature of the activity should have been apparent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung von Hilfeleistungen wegen Verletzung der Meldepflicht Der Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführer arbeitete von 2005 bis 2007 als freiwilliger Helfer in einem Schulhaus und erhielt dafür Entschädigungszahlungen in der Höhe von Fr. 5'275.-. Die Behörden gingen von einer Verletzung der Meldepflicht aus und verlangten vom Beschwerdeführer - unter Abzug einer Spesenpauschale von Fr. 900.- - die Rückerstattung von Fr. 4'375.-. Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Meldepflicht von Einkünften und zur Beweislast (E. 2.2). Im vorliegenden Fall sind die Entschädigungszahlungen in der Höhe von Fr. 4'375.- als meldepflichtige Einkünfte zu qualifizieren: Der Beschwerdeführer erhielt für diese Zahlungen mehrere Lohnabrechnungen, und angesichts der Höhe der ausbezahlten Beträge ist nicht von einem blossen Unkostenentgelt auszugehen (E. 4.1). Aufgrund der Beweislage ist anzunehmen, dass die Behörden zwar seit 2005 von den freiwilligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Kenntnis hatten, aber erst Mitte 2007 über deren Entgeltlichkeit informiert wurden. Die Behörden hatten keinen Anlass zu prüfen, ob für die als Freiwilligenarbeit bezeichnete Tätigkeit eine Entschädigung ausgerichtet wurde (E. 4.2). Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass er gestützt auf die Auskunft einer Betreuungsperson gutgläubig darauf vertraute, die Entschädigungszahlungen seien nicht meldepflichtig. Das Vertrauen in eine solche Zusicherung wäre ohnehin nicht schützenswert, da die Unrichtigkeit einer entsprechenden Auskunft für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde (E. 5).

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe pauschale Entschädigung Einkommensdeklaration Abzug für gemeinnützige Zuwendung Rückforderung von Leistungen Beitragsschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

This provision likely serves as the legal basis for demanding reimbursement due to the breach of the duty to report.

Art. 62 OR

This article is likely used as a general basis related to civil obligations that may apply to the reimbursement claim.

§ 18 SHG

This provision appears to be related to the duty to report income, which was breached by the appellant.

§ 16 Abs. II lit. a SHV

This provision is cited, suggesting it regulates the specifics of what constitutes reportable income or benefits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00079

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00079 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.05.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung von Hilfeleistungen wegen Verletzung der Meldepflicht Der Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführer arbeitete von 2005 bis 2007 als freiwilliger Helfer in einem Schulhaus und erhielt dafür Entschädigungszahlungen in der Höhe von Fr. 5'275.-. Die Behörden gingen von einer Verletzung der Meldepflicht aus und verlangten vom Beschwerdeführer - unter Abzug einer Spesenpauschale von Fr. 900.- - die Rückerstattung von Fr. 4'375.-.

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Meldepflicht von Einkünften und zur Beweislast (E. 2.2). Im vorliegenden Fall sind die Entschädigungszahlungen in der Höhe von Fr. 4'375.- als meldepflichtige Einkünfte zu qualifizieren: Der Beschwerdeführer erhielt für diese Zahlungen mehrere Lohnabrechnungen, und angesichts der Höhe der ausbezahlten Beträge ist nicht von einem blossen Unkostenentgelt auszugehen (E. 4.1). Aufgrund der Beweislage ist anzunehmen, dass die Behörden zwar seit 2005 von den freiwilligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Kenntnis hatten, aber erst Mitte 2007 über deren Entgeltlichkeit informiert wurden.

Die Behörden hatten keinen Anlass zu prüfen, ob für die als Freiwilligenarbeit bezeichnete Tätigkeit eine Entschädigung ausgerichtet wurde (E. 4.2). Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass er gestützt auf die Auskunft einer Betreuungsperson gutgläubig darauf vertraute, die Entschädigungszahlungen seien nicht meldepflichtig. Das Vertrauen in eine solche Zusicherung wäre ohnehin nicht schützenswert, da die Unrichtigkeit einer entsprechenden Auskunft für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde (E. 5).

· --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT BEWEISLAST DEKLARATIONSPFLICHT EINKOMMEN EINKÜNFTE ENTGELTLICHKEIT ENTSCHÄDIGUNG FREIWILLIGENARBEIT MELDEPFLICHTVERLETZUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE SPESENABZUG UNKOSTENPAUSCHALE VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 62 OR § 18 SHG § 26 lit. a SHG § 16 Abs. II lit. a SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4