Bad Faith Marriage Prevents Residency Renewal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case where a foreigner's residency permit was denied renewal and an application for a settlement permit was rejected, stemming from the breakdown of his marriage to a Swiss citizen. The court found that the foreigner had acted in bad faith by relying on a marriage that was no longer a genuine union, thus forfeiting any claim to residency or a settlement permit. The court upheld the previous decision, finding no legitimate grounds for trust protection based on prior permit renewals and no abuse of discretion by the authorities.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdeführer war mit einer Schweizerin verheiratet. Die eheliche Gemeinschaft wurde anfangs August 2005 aufgegeben und die Ehe drei Jahre später geschieden. Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid der Sicherheitsdirektion, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern sei. Sie hielt dem Beschwerdeführer vor, dass er sich rechtsmissbräuchlich auf die längst nur noch formell bestehende Ehe berufen habe und damit sein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erloschen sei. Vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolge und eventualiter die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er macht geltend, dass der Vorwurf der Scheinehe zu spät erhoben worden sei und seine Aussagen sowie die Aussagen seiner Exehefrau unrichtig gewürdigt worden seien. Mit Inkrafttreten der eidgenössischen Rechtsweggarantie am 1. Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht seither durch seine unmittelbare Vorinstanz gefällte fremdenpolizeiliche Entscheide auch ausserhalb sogenannter Anspruchsfälle zu überprüfen (E. 2.1). Vorliegend ist mit Bezug auf die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung altes und hinsichtlich der beantragten Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wohl neues Ausländerrecht anwendbar (E. 3). Aufgrund rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Ehe steht dem Beschwerdeführer weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenhaltsbewilligung noch ein solcher auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu. Das Vorbringen, die zweimalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründe Vertrauensschutz, ist unbegründet (E. 4.1-3). Eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz liegt nicht vor (E. 4.4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the legal framework governing residency permits.
Cited as the basis for the court's review of the administrative decision regarding the residency permit.
Cited as the basis for the legal assessment of the right to a settlement permit.
Cited in relation to the prohibition of abuse of rights (rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe) affecting the applicant's claim.
Cited as the basis for the applicable law in transitional cases.
Cited as the basis for the court's jurisdiction to review decisions in public law matters.
Cited as the basis for the court's procedure in reviewing administrative decisions.
Cited as the basis for the principle of good faith or trust (Vertrauensschutz).
Cited in relation to the fundamental right to protection of legitimate expectations or trust.
Cited in relation to the right to respect for private and family life.
Cited as the basis for the court's review of the discretionary powers of the lower authority (Ermessensausübung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00067
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00067 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.03.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.09.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Der Beschwerdeführer war mit einer Schweizerin verheiratet. Die eheliche Gemeinschaft wurde anfangs August 2005 aufgegeben und die Ehe drei Jahre später geschieden. Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid der Sicherheitsdirektion, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern sei.
Sie hielt dem Beschwerdeführer vor, dass er sich rechtsmissbräuchlich auf die längst nur noch formell bestehende Ehe berufen habe und damit sein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erloschen sei. Vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolge und eventualiter die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er macht geltend, dass der Vorwurf der Scheinehe zu spät erhoben worden sei und seine Aussagen sowie die Aussagen seiner Exehefrau unrichtig gewürdigt worden seien.
Mit Inkrafttreten der eidgenössischen Rechtsweggarantie am 1. Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht seither durch seine unmittelbare Vorinstanz gefällte fremdenpolizeiliche Entscheide auch ausserhalb sogenannter Anspruchsfälle zu überprüfen (E. 2.1). Vorliegend ist mit Bezug auf die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung altes und hinsichtlich der beantragten Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wohl neues Ausländerrecht anwendbar (E. 3). Aufgrund rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Ehe steht dem Beschwerdeführer weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenhaltsbewilligung noch ein solcher auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu.
Das Vorbringen, die zweimalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründe Vertrauensschutz, ist unbegründet (E. 4.1-3). Eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz liegt nicht vor (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERMESSENSÜBERPRÜFUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RECHTSWEGGARANTIE ÜBERGANGSRECHT VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 4 ANAG Art. 7 Abs. 2 ANAG Art. 42 Abs. 3 AuG Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG Art. 126 Abs. 1 AuG Art. 82 lit. a BGG Art. 130 Abs. 3 BGG Art. 5 Abs. 3 BV Art. 9 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK § 50 VRG · Publikationen:
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