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VB.2009.00064 • VG ZH VB.2009.00064 KI-generiert

Property Owner vs. Building Authorities Regarding Unauthorized Horse Stalls and Forecourt

Geschäftsnummer VB.2009.00064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner who initially obtained a permit for 10 horse stalls in an agricultural zone subsequently erected an additional 15 stalls and a forecourt without authorization; the court upheld the denial of retrospective approval for the 15 stalls because the operation was not a genuine agricultural enterprise and the additional 15 stalls exceeded the initial permit, making them non-conforming, and further rejected an exceptional permit as the polo horse keeping was not site-bound, but partially allowed the appeal by remitting the matter back to the building authorities to re-examine whether the forecourt could be permitted as a necessary run-out area for the horses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung | Nachträgliche Bewilligung von Bauten, die der Haltung von Polopferden dienen. 2005 bewilligten die Baubehörden den Einbau von 10 Pferdeboxen in ein in der Landwirtschaftszone gelegenes Ökonomiegebäude. In der Folge errichtete der Beschwerdeführer 25 Pferdeboxen sowie einen Vorplatz. 2008 ersuchte der Beschwerdeführer vergeblich um nachträgliche Bewilligung der ohne Bewilligung errichteten zusätzlichen Pferdeboxen und des Vorplatzes. Praxis des Bundesgerichts und der Bundesbehörden zur Zonenkonformität von Bauten, die der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone dienen (E. 3.2.1 und 3.2.2). Im vorliegenden Fall wurden die strittigen 15 Pferdeboxen richtigerweise nicht als zonenkonforme Bauten bewilligt, da im Jahr 2005 bereits 10 Boxen bewilligt worden waren und weil der Betrieb des Beschwerdeführers kein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt (E. 3.2.3). Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Jahresdurchschnitt angeblich bloss 7.7 Pferde hält (E. 3.3). Zu Recht verweigerten die Vorinstanzen ferner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, denn die Pferdehaltung des Beschwerdeführers dient dem Polosport und kann somit nicht als standortgebunden gelten (E. 3.5). Was die Bewilligung des bereits erstellten Vorplatzes betrifft, ist die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an die Baubehörden zurückzuweisen. Falls sich dabei ergäbe, dass der Vorplatz als Auslaufplatz für die Pferde erforderlich ist und dass auch die übrigen Anforderungen gemäss Art. 34 RPV erfüllt sind, müsste er als zonenkonforme Baute bewilligt werden (E. 4). Die von den Behörden erteilte Auflage, ein entlang der Strasse verlaufender Sicherheitszaun dürfe keine weissen Kunststoffbänder enthalten, ist ebenso wenig zu beanstanden wie das auferlegte Verbot, eine zum Betrieb gehörende Weide als Poloübungsplatz zu benutzen (E. 5 und E. 6). Der angeordnete Rückbau der 15 ohne Bewilligung erstellten Pferdeboxen erweist sich als verhältnismässig (E. 7). Gutheissung der Beschwerde bzgl. Vorplatz (Rückweisung); im Übrigen Abweisung.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Agrargebiet Baubewilligungserteilung Freihaltezone Sachentziehung Zonenvorschriftsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 RPV

This article was cited in the reasoning for potentially approving the forecourt if the requirements therein are met, which is a condition for the remand order.

Art. 7 BGBB

This provision is listed among the cited legal norms and is relevant to the overall subject matter, although its direct application in the final orders must be confirmed by checking the dispositive itself, which is implied by its inclusion in the 'Rechtsnormen' section relevant to the ruling.

§ 341 PBG

This provision is listed among the cited legal norms relevant to the case.

Art. 3 Abs. II lit. b RPG

This provision is listed among the cited legal norms relevant to the case.

Art. 16a RPG

This provision is listed among the cited legal norms relevant to the case.

Art. 24 RPG

This provision is listed among the cited legal norms relevant to the case.

Art. 34 Abs. IV RPG

This provision is listed among the cited legal norms relevant to the case.

§ 7 VRG

This provision is listed among the cited legal norms relevant to the case, likely concerning administrative procedure or costs, as it is mentioned in relation to the final decision.

§ 63 Abs. II VRG

This provision is listed among the cited legal norms relevant to the case, likely concerning administrative procedure or costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00064

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00064 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung · Nachträgliche Bewilligung von Bauten, die der Haltung von Polopferden dienen. 2005 bewilligten die Baubehörden den Einbau von 10 Pferdeboxen in ein in der Landwirtschaftszone gelegenes Ökonomiegebäude. In der Folge errichtete der Beschwerdeführer 25 Pferdeboxen sowie einen Vorplatz. 2008 ersuchte der Beschwerdeführer vergeblich um nachträgliche Bewilligung der ohne Bewilligung errichteten zusätzlichen Pferdeboxen und des Vorplatzes.

Praxis des Bundesgerichts und der Bundesbehörden zur Zonenkonformität von Bauten, die der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone dienen (E. 3.2.1 und 3.2.2). Im vorliegenden Fall wurden die strittigen 15 Pferdeboxen richtigerweise nicht als zonenkonforme Bauten bewilligt, da im Jahr 2005 bereits 10 Boxen bewilligt worden waren und weil der Betrieb des Beschwerdeführers kein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt (E. 3.2.3). Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Jahresdurchschnitt angeblich bloss 7.7 Pferde hält (E. 3.3).

Zu Recht verweigerten die Vorinstanzen ferner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, denn die Pferdehaltung des Beschwerdeführers dient dem Polosport und kann somit nicht als standortgebunden gelten (E. 3.5). Was die Bewilligung des bereits erstellten Vorplatzes betrifft, ist die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an die Baubehörden zurückzuweisen. Falls sich dabei ergäbe, dass der Vorplatz als Auslaufplatz für die Pferde erforderlich ist und dass auch die übrigen Anforderungen gemäss Art. 34 RPV erfüllt sind, müsste er als zonenkonforme Baute bewilligt werden (E. 4).

Die von den Behörden erteilte Auflage, ein entlang der Strasse verlaufender Sicherheitszaun dürfe keine weissen Kunststoffbänder enthalten, ist ebenso wenig zu beanstanden wie das auferlegte Verbot, eine zum Betrieb gehörende Weide als Poloübungsplatz zu benutzen (E. 5 und E. 6). Der angeordnete Rückbau der 15 ohne Bewilligung erstellten Pferdeboxen erweist sich als verhältnismässig (E. 7). Gutheissung der Beschwerde bzgl. Vorplatz (Rückweisung); im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLAUFPLATZ AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG BÖSGLÄUBIGKEIT FARBE LANDWIRTSCHAFTLICHE BEWIRTSCHAFTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHES GEWERBE LANDWIRTSCHAFTSZONE MITWIRKUNGSPFLICHT PENSIONSPFERDE PFERDEBOXEN POLOSPIELFELD REITSPORT RÜCKBAU STANDORTGEBUNDENHEIT TIERSCHUTZRECHT WIEDERHERSTELLUNG WIRTSCHAFTLICHKEIT ZAUN ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen:

· Art. 7 BGBB § 341 PBG Art. 3 Abs. II lit. b RPG Art. 16a RPG Art. 24 RPG Art. 34 Abs. IV RPG Art. 34 RPV § 7 VRG § 63 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3