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VB.2009.00063 • VG ZH VB.2009.00063 KI-generiert

Aircraft Noise Exceeds Limits: Building Permit Denied

Geschäftsnummer VB.2009.00063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a building permit for undeveloped parts of building plots in an area affected by aircraft noise, as the noise immissions exceeded legal limits and noise abatement measures would not sufficiently reduce the noise. While some development might be permissible for the already developed portion of the plots if there's an overriding interest and cantonal approval, no further exceptions were granted based on the specific circumstances, including the fact that a higher sensitivity level would not alter the exceeding of immission limit values for the night hours, and no spatial planning considerations justified an exception.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baurechtlicher Vorentscheid | Lärmschutzrechtliche Bauverweigerung für noch unerschlossene Teile von Bauparzellen in fluglärmbelastetem Gebiet in Oberglatt. Berechnungsgrundlagen für die Fluglärmimmissionen und Ermittlung der Lärmbelastung (E. 2). Ob neben dem von der Baudirektion als erschlossen bezeichneten Teilgebiet noch eine weitere Bautiefe als erschlossen zu betrachten wäre, kann offen gelassen werden (E. 3.6). Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LSV führen vorliegend nicht zu einer erheblichen Reduktion des Fluglärms, wie sie zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlich wäre (E. 4.2). Eine Baubewilligung darf somit für die erschlossenen Flächen nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV; E. 4.3). Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigende Interessen (E. 4.3.1). Eine Aufstufung in die Empfindlichkeitsstufe III würde an der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nichts ändern, da für die erste Nachtstunde in beiden Empfindlichkeitsstufen derselbe Immissionsgrenzwert gilt (E. 4.3.2). Keine Schliessung einer Baulücke oder andere raumplanerische Überlegungen, welche eine Ausnahme rechtfertigen würden (E. 4.3.3). Die aufgewendeten Erschliessungskosten sind nicht unverhältnismässig (E. 4.3.5). Der Entscheid der Baudirektion, welche für eine erste Bautiefe Baubewilligungen in Aussicht gestellt hat, erscheint als vertretbar, doch kommen über dieses Mass hinaus weitere Ausnahmen nicht infrage (E. 4.4). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Empfindlichkeitsstufe Baubewilligungserteilung Baugelände Zonenbeschränkungen Lärmbelästigung Entschädigung für Fluglärm

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 2 LSV

Cited as the legal basis for requiring a permit and assessing overriding interest for construction in areas exceeding noise limits.

Art. 31 Abs. I LSV

Referred to in the context of measures that do not lead to a significant reduction of flight noise to meet immission limit values.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00063

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00063 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.12.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baurechtlicher Vorentscheid · Lärmschutzrechtliche Bauverweigerung für noch unerschlossene Teile von Bauparzellen in fluglärmbelastetem Gebiet in Oberglatt. Berechnungsgrundlagen für die Fluglärmimmissionen und Ermittlung der Lärmbelastung (E. 2).

Ob neben dem von der Baudirektion als erschlossen bezeichneten Teilgebiet noch eine weitere Bautiefe als erschlossen zu betrachten wäre, kann offen gelassen werden (E. 3.6). Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LSV führen vorliegend nicht zu einer erheblichen Reduktion des Fluglärms, wie sie zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlich wäre (E. 4.2). Eine Baubewilligung darf somit für die erschlossenen Flächen nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV;

E. 4.3). Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigende Interessen (E. 4.3.1). Eine Aufstufung in die Empfindlichkeitsstufe III würde an der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nichts ändern, da für die erste Nachtstunde in beiden Empfindlichkeitsstufen derselbe Immissionsgrenzwert gilt (E. 4.3.2). Keine Schliessung einer Baulücke oder andere raumplanerische Überlegungen, welche eine Ausnahme rechtfertigen würden (E. 4.3.3). Die aufgewendeten Erschliessungskosten sind nicht unverhältnismässig (E. 4.3.5). Der Entscheid der Baudirektion, welche für eine erste Bautiefe Baubewilligungen in Aussicht gestellt hat, erscheint als vertretbar, doch kommen über dieses Mass hinaus weitere Ausnahmen nicht infrage (E. 4.4).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ALARMWERT AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAULÜCKE BAUZONE BELASTUNGSGRENZWERT ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSANLAGE ERSCHLIESSUNGSGRAD ERSCHLIESSUNGSKOSTEN FLUGLÄRM IMMISSIONSGRENZWERT IMMISSIONSSCHUTZ INTERESSENABWÄGUNG LÄRM LÄRMBELASTUNG LÄRMBERECHNUNG LÄRMIMMISSION LÄRMSCHUTZ LÄRMSCHUTZMASSNAHME PLANUNGSWERTE STRASSENLÄRM ÜBERSCHREITUNG VERKEHRSERSCHLIESSUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 LSV Art. 31 LSV Art. 31 Abs. I LSV Art. 31 Abs. II LSV Art. 38 Abs. II LSV § 323 Abs. I PBG Art. 15 RPG Art. 19 Abs. I RPG Art. 22 USG Art. 24 USG Art. 24 Abs. II USG · Publikationen:

· BEZ 10 Nr. 16 S. 15 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3