Building Permit for Mobile Phone Antenna Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a building permit for a mobile phone antenna installation, ruling that its dimensions and location did not unlawfully impair the cityscape, inventoried objects, or the area's character, and that neither federal nor cantonal law provides protection against electromagnetic radiation from such antennas. The court clarified that a regulation concerning the visibility of inventoried objects aims to prevent excessive impairment from new constructions, not to ensure complete invisibility of these objects from third-party locations.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage: Einordnung, elektromagnetische Verträglichkeit. Die Bestimmung von § 238 Abs. 2 PBG bezweckt nicht, dass neue Bauten und Bauteile von einem inventarisierten Objekt aus nicht wahrgenommen werden dürften. Vielmehr geht es darum, dass die Wahrnehmung der Inventarobjekte von Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu erstellende Bauten nicht in übermässiger Weise beeinträchtigt werden dürfen. Vorliegend beeinträchtigt die Basisstation aufgrund ihrer Dimension und ihres zurückversetzten Standorts weder die Dachlandschaft noch die kommunal inventarisierten Objekte oder den Gebietscharakter in rechtswidriger Art und Weise (E. 5.4). Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht sehen Vorschriften zum Schutz elektrischer Geräte Dritter vor elektromagnetischer Strahlung der Mobilfunkantennen vor (E. 8.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to determine that the new construction did not excessively impair the perception of inventoried objects from third-party locations.
Cited in relation to the assessment of the building permit.
Cited in relation to the assessment of the building permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00059
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00059 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.06.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage: Einordnung, elektromagnetische Verträglichkeit. Die Bestimmung von § 238 Abs. 2 PBG bezweckt nicht, dass neue Bauten und Bauteile von einem inventarisierten Objekt aus nicht wahrgenommen werden dürften. Vielmehr geht es darum, dass die Wahrnehmung der Inventarobjekte von Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu erstellende Bauten nicht in übermässiger Weise beeinträchtigt werden dürfen. Vorliegend beeinträchtigt die Basisstation aufgrund ihrer Dimension und ihres zurückversetzten Standorts weder die Dachlandschaft noch die kommunal inventarisierten Objekte oder den Gebietscharakter in rechtswidriger Art und Weise (E. 5.4).
Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht sehen Vorschriften zum Schutz elektrischer Geräte Dritter vor elektromagnetischer Strahlung der Mobilfunkantennen vor (E. 8.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEDÜRFNISPRÜFUNG BEURTEILUNGSSPIELRAUM DACHAUFBAUTE EINORDNUNG ERMESSENSSPIELRAUM INFRASTRUKTURANLAGE MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE PLANUNGSPFLICHT SCHUTZOBJEKT ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. II PBG § 292 PBG § 338a Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4