Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00048 • VG ZH VB.2009.00048 KI-generiert

Sewerage and Water Connection Fee Assessment Validity and Right to be Heard

Geschäftsnummer VB.2009.00048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed disputes concerning sewerage connection, water connection, and construction water fees levied against property owners for multiple residential and commercial buildings, finding that these user fees required a formal legal basis. While the cost-covering and equivalence principles could slightly relax assessment requirements, they could not waive the need for a proper legal description of the liable parties and the subject of the fee, and the water connection fees lacked a sufficient statutory basis. Although the lack of a formal legal basis for the water fee could warrant cancellation, the court reasoned that given the benefit received, the causal principle, and to avoid imposing on the municipal legislature, the fee assessment should generally be maintained, but the use of building insurance values as the basis for assessment was permissible. Crucially, the court held that the right to be heard required the fee payers to be given the opportunity to comment on the calculation of the assessment basis (the insurance value), leading to the partial acceptance of the appeal and the remand of the matter for granting the right to be heard and subsequent redetermination of the fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebühren | Kanalisationsanschluss-, Wasseranschluss- sowie Bauwassergebühren für sechs Mehrfamilienhäuser, ein Gewerbehaus und eine Unterniveau-Garage. Rechtsnatur der Gebühren: Bei den strittigen Gebühren handelt es sich um Benutzungsgebühren. Sie bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz (E. 2.1). Die Anforderungen an die formellgesetzliche Grundlage können durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip in Bezug auf die Vorgaben zur Bemessung gelockert werden, nicht aber in Bezug auf die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (E. 2.2). Kantonal- und kommunalrechtliche Grundlagen zur Erhebung der fraglichen Gebühren (E. 3.1). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip beschränken die Höhe der fraglichen Gebühren nicht in wirksamer Weise. Die Bemessung der Gebühren bedarf demnach einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche für die Wasseranschlussgebühren fehlte, während die Kanalisationsanschlussgebühren auf einem formellen Gesetz beruhten (E. 3.2). Voraussetzungen für einen Appellentscheid (E. 3.3.1) und Rechtsprechung dazu (E. 3.3.2). Appellentscheide sind nicht nur zulässig, wenn sich der angefochtene Entscheid auf eine materiell rechtswidrige gesetzliche Grundlage stützt. Sie kommen auch in Frage bei Regelungen, die das Legalitätsprinzip verletzen. Die demokratischen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkte sind dabei in der vorzunehmenden Interessenabwägung zu gewichten (E. 3.3.3). Der Appellentscheid ist subsidiär zur gerichtlichen Ersatzregelung. Fehlt einer Norm die genügende gesetzliche Grundlage, kann dieser Mangel durch ein Gericht jedoch nicht definitv behoben werden, selbst wenn es zur Schaffung einer Ersatzregelung befugt wäre. In einem solchen Fall ist zudem eine materiell rechtmässige Verordnung vorhanden (E. 3.3.4). Fraglich ist vorliegend, ob die auf ungenügender gesetzlicher Grundlage beruhende Gebührenauflage ersatzlos aufzuheben oder ob sie - sei es aufgrund einer vorläufigen Weitergeltung der zugrundeliegenden Verordnungsbestimmungen oder aufgrund einer gleich lautenden gerichtlichen Übergangsregelung - aufrecht zu erhalten ist (E. 3.3.5). Die Wasseranschlussgebühr stellt ein Entgelt für eine Leistung des Gemeinwesens dar, weshalb ein Verzicht auf diese Gegenleistung in einem Austauschverhältnis unbillig erschiene. Daneben sprechen auch das Verursacherprinzip und der Zeitfaktor (dem kommunalen Gesetzgeber kann kein Versäumnis vorgeworfen werden) für die Aufrechterhaltung der Gebührenauflage (E. 3.3.6). Der Gebäudeversicherungswert stellt eine zulässige Grundlage für die Bemessung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren dar (E. 4.1). Die Beschwerdeführer sind Gebührenschuldner, aber aufgrund der späteren Eigentümerwechsel nicht Versicherungsnehmende. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts sind sie nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Gebäudeschätzung legitimiert. Ihnen muss demnach im Verfahren betreffend die Gebührenfestsetzung nicht nur die Rüge zustehen, dass die Versicherungssumme nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfe, sondern auch die Rüge, dass die Versicherungssumme unzutreffend berechnet worden sei (E. 4.3.2). Soweit ein Entscheid des Verwaltungsgerichts davon auszugehen scheint, dass die Überprüfung des Gebäudeversicherungswertes im Gebührenverfahren mit der Prüfung zusammenfalle, ob die Gebühr vor dem Äquivalenzprinzip bestand habe, kann daran nicht festgehalten werden (E. 4.3.3). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass die Gebührenpflichtigen Gelegenheit erhalten müssen, sich zur Berechnung der Bemessungsgrundlage zu äussern. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche vor ihrem Neuentscheid den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum Schätzungsergebnis zu gewähren hat (E. 4.4.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum anschliessenden Neuentscheid über die Höhe der strittigen Gebühren.

Schlagwörter

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Wasserrechtszins Auferlegung von Verfahrenskosten Anspruch auf rechtliches Gehör Eigentumsrecht Rechtliche Aspekte gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision is cited in the context of the right to be heard, which the court applied by ordering the matter to be returned for granting this right before a new decision on the amount of the fees.

Art. 164 Abs. I lit. d BV

This provision, concerning the legal basis for imposing charges, is implicitly relevant to the decision on the validity and basis of the fees, although the final order focuses on procedural aspects.

Art. 45 EG GSchG

This provision is related to the overall legal framework for the contested fees, referenced alongside other relevant norms.

§ 34 GebäuderversG

This regulation concerning building insurance value is cited as a potentially permissible basis for calculating the fees.

§ 63 GemeindeG

This municipal law provision is listed as a relevant legal norm for the administrative decision.

Art. 9 GemeindegebührenV

This provision of the municipal fees ordinance is cited as a relevant legal norm.

Art. 126 KV

This cantonal constitutional article is cited as a relevant legal norm in the context of the administrative decision.

Art. 137 KV

This cantonal constitutional article is cited as a relevant legal norm in the context of the administrative decision.

§ 29 WasserwirtschaftsG

This provision of the water management law is cited as a relevant legal norm.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00048

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00048 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.10.2009 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Kanalisationsanschluss-, Wasseranschluss- sowie Bauwassergebühren für sechs Mehrfamilienhäuser, ein Gewerbehaus und eine Unterniveau-Garage. Rechtsnatur der Gebühren:

Bei den strittigen Gebühren handelt es sich um Benutzungsgebühren. Sie bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz (E. 2.1). Die Anforderungen an die formellgesetzliche Grundlage können durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip in Bezug auf die Vorgaben zur Bemessung gelockert werden, nicht aber in Bezug auf die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (E. 2.2). Kantonal- und kommunalrechtliche Grundlagen zur Erhebung der fraglichen Gebühren (E. 3.1). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip beschränken die Höhe der fraglichen Gebühren nicht in wirksamer Weise.

Die Bemessung der Gebühren bedarf demnach einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche für die Wasseranschlussgebühren fehlte, während die Kanalisationsanschlussgebühren auf einem formellen Gesetz beruhten (E. 3.2). Voraussetzungen für einen Appellentscheid (E. 3.3.1) und Rechtsprechung dazu (E. 3.3.2). Appellentscheide sind nicht nur zulässig, wenn sich der angefochtene Entscheid auf eine materiell rechtswidrige gesetzliche Grundlage stützt. Sie kommen auch in Frage bei Regelungen, die das Legalitätsprinzip verletzen. Die demokratischen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkte sind dabei in der vorzunehmenden Interessenabwägung zu gewichten (E. 3.3.3).

Der Appellentscheid ist subsidiär zur gerichtlichen Ersatzregelung. Fehlt einer Norm die genügende gesetzliche Grundlage, kann dieser Mangel durch ein Gericht jedoch nicht definitv behoben werden, selbst wenn es zur Schaffung einer Ersatzregelung befugt wäre. In einem solchen Fall ist zudem eine materiell rechtmässige Verordnung vorhanden (E. 3.3.4). Fraglich ist vorliegend, ob die auf ungenügender gesetzlicher Grundlage beruhende Gebührenauflage ersatzlos aufzuheben oder ob sie - sei es aufgrund einer vorläufigen Weitergeltung der zugrundeliegenden Verordnungsbestimmungen oder aufgrund einer gleich lautenden gerichtlichen Übergangsregelung - aufrecht zu erhalten ist (E. 3.3.5).

Die Wasseranschlussgebühr stellt ein Entgelt für eine Leistung des Gemeinwesens dar, weshalb ein Verzicht auf diese Gegenleistung in einem Austauschverhältnis unbillig erschiene. Daneben sprechen auch das Verursacherprinzip und der Zeitfaktor (dem kommunalen Gesetzgeber kann kein Versäumnis vorgeworfen werden) für die Aufrechterhaltung der Gebührenauflage (E. 3.3.6). Der Gebäudeversicherungswert stellt eine zulässige Grundlage für die Bemessung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren dar (E. 4.1). Die Beschwerdeführer sind Gebührenschuldner, aber aufgrund der späteren Eigentümerwechsel nicht Versicherungsnehmende.

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts sind sie nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Gebäudeschätzung legitimiert. Ihnen muss demnach im Verfahren betreffend die Gebührenfestsetzung nicht nur die Rüge zustehen, dass die Versicherungssumme nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfe, sondern auch die Rüge, dass die Versicherungssumme unzutreffend berechnet worden sei (E. 4.3.2). Soweit ein Entscheid des Verwaltungsgerichts davon auszugehen scheint, dass die Überprüfung des Gebäudeversicherungswertes im Gebührenverfahren mit der Prüfung zusammenfalle, ob die Gebühr vor dem Äquivalenzprinzip bestand habe, kann daran nicht festgehalten werden (E. 4.3.3).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass die Gebührenpflichtigen Gelegenheit erhalten müssen, sich zur Berechnung der Bemessungsgrundlage zu äussern. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche vor ihrem Neuentscheid den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum Schätzungsergebnis zu gewähren hat (E. 4.4.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum anschliessenden Neuentscheid über die Höhe der strittigen Gebühren. · --- · Stichworte:

· APPELLENTSCHEID ÄQUIVALENZPRINZIP BAUWASSERGEBÜHR BENÜTZUNGSGEBÜHR BERECHNUNGSGRUNDLAGE GEBÄUDEVERSICHERUNGSSCHÄTZUNG GEBÄUDEVERSICHERUNGSSUMME GEBÄUDEVERSICHERUNGSWERT GEBÜHREN GESETZESDELEGATION GESETZLICHE GRUNDLAGE KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR KAUSALABGABE KOSTENDECKUNGSPRINZIP LEGALITÄTSPRINZIP PARTEISTELLUNG RECHTLICHES GEHÖR SCHÄTZUNG VERURSACHERPRINZIP WASSERANSCHLUSSGEBÜHR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 164 Abs. I lit. d BV Art. 45 EG GSchG § 34 GebäuderversG § 63 GemeindeG Art. 9 GemeindegebührenV Art. 126 KV Art. 137 KV § 29 WasserwirtschaftsG · Publikationen:

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