Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00047 • VG ZH VB.2009.00047 KI-generiert

Public Works Tender Price Evaluation Dispute

Geschäftsnummer VB.2009.00047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the award of public civil engineering works under an open tender procedure, specifically challenging the court's evaluation of bid prices, where the respondent argued for a realistic price range of up to 70% for standard work, while the court found that for such standard contracts, a price span of 30% to 50% over the lowest bid is more typical, rejecting the higher span as unjustified, and further invalidated the respondent's preferred evaluation method because it failed to give the price the prescribed weight of 70%, leading to the confirmation of a ranking where the appellant's bid was superior when using the corrected 50% maximum price range.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe von Tiefbauarbeiten im offenen Submissionsverfahren: Bewertung der Angebotspreise. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. Bei einfachen Bauarbeiten ist in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen und Dienstleistungen (E. 4.1). Die Preisspanne ist grundsätzlich am niedrigsten Angebot und nicht an der vorgängigen Baukostenschätzung anzulegen. Für Tiefbauaufträge der ausgeschriebenen Art sind Preisspannen von 30 bis 50 % üblich. Vorliegend handelt es sich um einen Standardauftrag. Die Annahme einer Preisspanne von 70 % ist nicht gerechtfertigt (E. 4.3). Werden die Angebotspreise anhand dieser auf maximal 50 % korrigierten Preisspanne bewertet, rangiert die Mitbeteiligte hinter dem Angebot der Beschwerdeführerin. Daran vermag auch die Berufung der Beschwerdegegnerin auf andere Preisbewertungsmethoden nichts zu ändern. Die von ihr favorisierte Methode gewährleistet nicht, dass der Preis das vorgesehene Gewicht von 70 % erhält, und ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unzulässig (E. 4.4). Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Tiefbauvertrag Öffentliche Arbeiten Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Zivilrechtsstreitigkeit Bewertungsverfahren offenes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 33 Abs. I SubmV
This provision is explicitly cited in the dispositive section as the legal norm governing the case, related to the evaluation criteria for bids.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 33 Abs. I SubmV

This provision is explicitly cited in the dispositive section as the legal norm governing the case, related to the evaluation criteria for bids.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00047

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00047 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Tiefbauarbeiten im offenen Submissionsverfahren: Bewertung der Angebotspreise. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. Bei einfachen Bauarbeiten ist in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen und Dienstleistungen (E. 4.1).

Die Preisspanne ist grundsätzlich am niedrigsten Angebot und nicht an der vorgängigen Baukostenschätzung anzulegen. Für Tiefbauaufträge der ausgeschriebenen Art sind Preisspannen von 30 bis 50 % üblich. Vorliegend handelt es sich um einen Standardauftrag. Die Annahme einer Preisspanne von 70 % ist nicht gerechtfertigt (E. 4.3). Werden die Angebotspreise anhand dieser auf maximal 50 % korrigierten Preisspanne bewertet, rangiert die Mitbeteiligte hinter dem Angebot der Beschwerdeführerin. Daran vermag auch die Berufung der Beschwerdegegnerin auf andere Preisbewertungsmethoden nichts zu ändern.

Die von ihr favorisierte Methode gewährleistet nicht, dass der Preis das vorgesehene Gewicht von 70 % erhält, und ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unzulässig (E. 4.4). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANGEBOTSPREIS BEWERTUNGSMETHODE GEWICHTUNG PREISBESTIMMUNG PREISSPANNE SUBMISSION SUBMISSIONSRECHT SUBUNTERNEHMER ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · § 33 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4