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VB.2009.00045 • VG ZH VB.2009.00045 KI-generiert

Foreign National Appeal on Immigration Status Denied for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer VB.2009.00045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign national, who entered the country after marrying a resident and whose temporary permit was eventually extended, appealed a denial of further status following her separation and subsequent divorce from her spouse. The court ruled that it lacked subject-matter jurisdiction because the challenged decision was rendered in 2008, before the federal guarantee of judicial recourse became applicable to such matters, thus precluding the court from hearing the appeal despite the later notification, leading to a non-entry into the merits of the case. Furthermore, the court denied the request for free legal aid based on both a lack of substantiation regarding indigence and the perceived hopelessness of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Zur ausländerrechtlichen (Un-)Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausserhalb des Bereichs von Anwesenheitsansprüchen Die kosovarische Beschwerdeführerin heiratete in der Heimat Ende 2004 einen später im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann, reiste im August 2005 in die Schweiz ein und bekam eine einmal verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Die Trennung vom Ehemann war Mitte August 2007 erfolgt, die Scheidung im Mai 2008. Das Verwaltungsgericht ist hier ausserhalb des Anspruchsbereichs unzuständig: Der angefochtene Beschluss wurde zwar erst im Jahr 2009 zugestellt, aber - und hierauf kommt es an - noch im Jahr 2008 gefällt; damals griff die eidgenössische Rechtsweggarantie nicht bereits (E. 2.2). Wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen (E. 2.3). Die Übermittlung der Beschwerde an das Bundesgericht zur Prüfung als subsidiäre Verfassungsbeschwerde erscheint nicht als angezeigt (E. 2.4). Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl mangels Substanziierung der Mittellosigkeit als auch wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (E. 3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit ausländischer Ehegatte Einreise ausländischer Entscheid Rechtsstellung Ehetrennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 2 ANAG
This provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the dispositive orders, which only state non-admission due to lack of jurisdiction.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 2 ANAG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the dispositive orders, which only state non-admission due to lack of jurisdiction.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00045

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00045 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 24.07.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Zur ausländerrechtlichen (Un-)Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausserhalb des Bereichs von Anwesenheitsansprüchen Die kosovarische Beschwerdeführerin heiratete in der Heimat Ende 2004 einen später im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann, reiste im August 2005 in die Schweiz ein und bekam eine einmal verlängerte Aufenthaltsbewilligung.

Die Trennung vom Ehemann war Mitte August 2007 erfolgt, die Scheidung im Mai 2008. Das Verwaltungsgericht ist hier ausserhalb des Anspruchsbereichs unzuständig: Der angefochtene Beschluss wurde zwar erst im Jahr 2009 zugestellt, aber - und hierauf kommt es an - noch im Jahr 2008 gefällt; damals griff die eidgenössische Rechtsweggarantie nicht bereits (E. 2.2). Wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen (E. 2.3). Die Übermittlung der Beschwerde an das Bundesgericht zur Prüfung als subsidiäre Verfassungsbeschwerde erscheint nicht als angezeigt (E. 2.4).

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl mangels Substanziierung der Mittellosigkeit als auch wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (E. 3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG RECHTSWEGGARANTIE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. 2 ANAG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3