Administrative Seizure and Euthanasia of Aggressive Dog Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the definitive seizure and euthanasia of a dog following reported aggressive behavior, rejecting the owner's appeal by affirming the administrative authority's actions stemming from a prior incident involving the dog and another of the owner's dogs. The court reasoned that the official report detailing the dog's behavioral assessment, though not a formal expert opinion, carried the same evidentiary weight as such an opinion, and the reviewing court found this report to be complete, clearly reasoned, and consistent, while the owner's submitted expert opinions were treated as mere party submissions that failed to sufficiently challenge the official findings, ultimately concluding that the public interest in removing a dog deemed highly dangerous due to disturbed aggressive behavior justified the seizure and euthanasia as a necessary and discretionary measure.
Legislator-Regeste
AmtlichHundehaltung | Beschlagnahmung und Euthanisierung einer Hündin. Die Rauferei, an welcher die streitbetroffene Hündin sowie ein weiterer Hund des Beschwerdeführers beteiligt waren, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie bot aber genügend Grund für eine Meldung im Sinn von § 34a aTschV in Verbindung mit § 1b HundeV. Der Beschwerdegegner war in der Folge zur Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf das Wesen der Hündin verpflichtet (E. 3.4). Rechtsgrundlagen der Beschlagnahmungs- und Euthanisierungsverfügung (E. 4.1). Inhalt des bei der Hündin durchgeführten Wesenstests (E. 4.2). Der Bericht zum Wesenstest bzw. die Schlussfolgerungen des Bezirkstierarztes sind als Amtsbericht einer fachkundigen Amtsstelle, nicht aber als eigentliches Gutachten zu würdigen. Dieser Umstand verleiht der Aussagekraft des Berichts aber nicht minderes Gewicht. Ihm kommt die gleiche Beweiskraft wie einem eigentlichen Gutachten zu. Dabei beschränkt das Verwaltungsgericht seine Prüfung darauf, ob das auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhende Gutachten vollständig, klar begründet und widerspruchsfrei ist und ob der Gutachter die notwendige Sachkunde und Unabhängigkeit bewiesen habe. Die Äusserungen der beiden vom Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen entsprechen hingegen Parteigutachten, die den übrigen rechtlichen Parteivorbringen gleichkommen (E. 4.3). Ausbildung des Bezirkstierarztes, der den Test ausgewertet und den Amtsbericht verfasst hat (E. 5.1). Es kann offen gelassen werden, ob der Bezirkstierarzt bei der Durchführung des Tests anwesend war, da ein ausgewiesener Experte den Test auch aufgrund der ausführlichen Videoaufzeichnung auswerten kann (E. 5.3). Die Eignung des Bezirkstierarztes als Gutachter ist genügend ausgewiesen (E. 5.4). Es geht aus den Akten nicht hervor, dass die beiden durch den Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen über eine spezialisierte Zusatzausbildung für die Auswertung des Niedersächsichen Wesenstests verfügen. Ihre Ausführungen vermögendemnach den Amtsbericht nicht in dem Sinn zu entkräften, als sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen würde (E. 6). Die Auswertung des Tests und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden (E. 7 und 8). Es liegt im öffentlichem Interesse die Hündin, bei welcher ein gestört aggressives und für den Menschen hochgefährliches Verhalten festgestellt worden ist, von der Öffentlichkeit fernzuhalten. Dass der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen die definitive Beschlagnahmung und Euthanasierung als einzige Möglichkeit gesehen hat, um der hohen Gefährdung wirksam zu begegnen, lag in seinem Ermessen. Abweisung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00035
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00035 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hundehaltung · Beschlagnahmung und Euthanisierung einer Hündin. Die Rauferei, an welcher die streitbetroffene Hündin sowie ein weiterer Hund des Beschwerdeführers beteiligt waren, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie bot aber genügend Grund für eine Meldung im Sinn von § 34a aTschV in Verbindung mit § 1b HundeV.
Der Beschwerdegegner war in der Folge zur Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf das Wesen der Hündin verpflichtet (E. 3.4). Rechtsgrundlagen der Beschlagnahmungs- und Euthanisierungsverfügung (E. 4.1). Inhalt des bei der Hündin durchgeführten Wesenstests (E. 4.2). Der Bericht zum Wesenstest bzw. die Schlussfolgerungen des Bezirkstierarztes sind als Amtsbericht einer fachkundigen Amtsstelle, nicht aber als eigentliches Gutachten zu würdigen. Dieser Umstand verleiht der Aussagekraft des Berichts aber nicht minderes Gewicht. Ihm kommt die gleiche Beweiskraft wie einem eigentlichen Gutachten zu.
Dabei beschränkt das Verwaltungsgericht seine Prüfung darauf, ob das auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhende Gutachten vollständig, klar begründet und widerspruchsfrei ist und ob der Gutachter die notwendige Sachkunde und Unabhängigkeit bewiesen habe. Die Äusserungen der beiden vom Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen entsprechen hingegen Parteigutachten, die den übrigen rechtlichen Parteivorbringen gleichkommen (E. 4.3). Ausbildung des Bezirkstierarztes, der den Test ausgewertet und den Amtsbericht verfasst hat (E. 5.1). Es kann offen gelassen werden, ob der Bezirkstierarzt bei der Durchführung des Tests anwesend war, da ein ausgewiesener Experte den Test auch aufgrund der ausführlichen Videoaufzeichnung auswerten kann (E. 5.3).
Die Eignung des Bezirkstierarztes als Gutachter ist genügend ausgewiesen (E. 5.4). Es geht aus den Akten nicht hervor, dass die beiden durch den Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen über eine spezialisierte Zusatzausbildung für die Auswertung des Niedersächsichen Wesenstests verfügen. Ihre Ausführungen vermögendemnach den Amtsbericht nicht in dem Sinn zu entkräften, als sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen würde (E. 6). Die Auswertung des Tests und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden (E. 7 und 8).
Es liegt im öffentlichem Interesse die Hündin, bei welcher ein gestört aggressives und für den Menschen hochgefährliches Verhalten festgestellt worden ist, von der Öffentlichkeit fernzuhalten. Dass der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen die definitive Beschlagnahmung und Euthanasierung als einzige Möglichkeit gesehen hat, um der hohen Gefährdung wirksam zu begegnen, lag in seinem Ermessen. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AMTSBERICHT BESCHLAGNAHME BEWEISKRAFT BEWEISWÜRDIGUNG BEZIRKSTIERARZT EUTHANASIE (TIER) HUND OBERGUTACHTEN PARTEIGUTACHTEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT TIERARZT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VIDEOAUFZEICHNUNG WESENSTEST · Rechtsnormen:
· § 6 HundeG § 1b HundeV § 1 KTSchV Art. 24 Abs. I TSchG Art. 78 TSchV Art. 79 TSchV § 60 VRG § 148 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3