Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00034 • VG ZH VB.2009.00034 KI-generiert

Nursing Home Cost Surcharge for Increased Care Requirements Upheld

Geschäftsnummer VB.2009.00034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a challenge to the imposition of a cost surcharge by a nursing home for increased care requirements, specifically when the resident also received an allowance for helplessness. The court reasoned that while it had jurisdiction only over the legality of charges for non-statutory benefits, the municipal regulation imposing the home fees had a proper legal basis and that the calculation of these fees, which are payment for using the public facility, was permissible under the principles of equivalence and cost coverage, as the modest daily surcharge for the high level of care received by the resident, who was classified as requiring significant assistance, did not violate these principles, thus upholding the surcharge's imposition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Heimtaxen | Pflegeheim: Kostenzuschlag für erhöhten Pflegeaufwand Das Verwaltungsgericht ist nur für die Beurteilung der Frage der Rechtmässigkeit des für nicht KVG-pflichtige Leistungen verrechneten Entgelts zuständig (E. 1.2). Die hoheitlich geregelten Heimtaxen sind ein Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Anstalt, des Pflegeheims. Die Vorinstanzen traten zu Recht auf die öffentlichrechtlichen Rechtsmittel ein (E. 2.2). Das Reglement und die Taxordnung für die städtischen Alters-, Wohn- und Pflegezentren des Stadtrats bzw. des Departements Soziales Winterthur finden die formellgesetzliche Grundlage in den §§ 5 und 39 aGesundheitsG, und die Bemessung der Gebühren ist anhand des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips möglich; keine Verletzung des Legalitätsprinzips (E. 2.3 und 2.4). Die Beschwerdeführerin war unter BESA 4 eingestuft, erhielt Hilflosenentschädigung und bedurfte umfassender Betreuung; auf den erhöhten Pflegeaufwand fiel nur ein geringer Betrag pro Tag, so dass die Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips gewahrt sind. Somit waren die Voraussetzungen für die Erhebung eines Zuschlags in der Höhe der erhaltenen Hilflosenentschädigung erfüllt (E. 3). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Auferlegung von Verfahrenskosten Verwaltungskosten Pflegebeitrag gesetzliche Voraussetzung Spitalvergütung Abhängigkeitsversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43bis AHVG

The provision is relevant to the underlying subject matter regarding the entitlement to the invalidity allowance, which was used to justify the surcharge.

Art. 164 Abs. I BV

This provision concerns the legal basis for levying fees, which was implicitly reviewed in relation to the legality principle.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00034

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00034 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Heimtaxen · Pflegeheim: Kostenzuschlag für erhöhten Pflegeaufwand Das Verwaltungsgericht ist nur für die Beurteilung der Frage der Rechtmässigkeit des für nicht KVG-pflichtige Leistungen verrechneten Entgelts zuständig (E. 1.2). Die hoheitlich geregelten Heimtaxen sind ein Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Anstalt, des Pflegeheims.

Die Vorinstanzen traten zu Recht auf die öffentlichrechtlichen Rechtsmittel ein (E. 2.2). Das Reglement und die Taxordnung für die städtischen Alters-, Wohn- und Pflegezentren des Stadtrats bzw. des Departements Soziales Winterthur finden die formellgesetzliche Grundlage in den §§ 5 und 39 aGesundheitsG, und die Bemessung der Gebühren ist anhand des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips möglich; keine Verletzung des Legalitätsprinzips (E. 2.3 und 2.4). Die Beschwerdeführerin war unter BESA 4 eingestuft, erhielt Hilflosenentschädigung und bedurfte umfassender Betreuung; auf den erhöhten Pflegeaufwand fiel nur ein geringer Betrag pro Tag, so dass die Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips gewahrt sind.

Somit waren die Voraussetzungen für die Erhebung eines Zuschlags in der Höhe der erhaltenen Hilflosenentschädigung erfüllt (E. 3). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ALTERS- UND/ODER PFLEGEHEIM ÄQUIVALENZPRINZIP BENÜTZUNGSGEBÜHR BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT GEBÜHREN GEBÜHRENBEMESSUNG HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG KOSTENDECKUNGSPRINZIP LEGALITÄTSPRINZIP PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT PFLEGEHEIM · Rechtsnormen: · Art. 43bis AHVG Art. 164 Abs. I BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3