Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00025 • VG ZH VB.2009.00025 KI-generiert

EU Citizen Financial Aid Denial Upheld Due to Lack of Occupational Link to Vocational Training

Geschäftsnummer VB.2009.00025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal challenging the denial of educational financial aid to an EU citizen, focusing on the interpretation of the Free Movement of Persons Agreement (FZA) and relevant national education law. The court determined that although the appellant was an EU citizen, their application for financial aid failed because the necessary link required by European Court of Justice jurisprudence between prior occupational activity and the targeted vocational training was absent; specifically, the prior work as a salesperson did not relate to the subsequent nursing training, and furthermore, the practical training undertaken *during* the education did not qualify as the requisite prior professional activity, nor did the remuneration received constitute genuine economic performance under the relevant legal standard.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stipendienabweisung | Stipendienberechtigung eines EU-Bürgers? Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Kammerbesetzung infolge grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.2). Anspruchsgrundlagen: Freizügigkeitsabkommen (FZA) und kantonales Bildungsgesetz: Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer ist und ob die im kantonalen Bildungsgesetz festgeschriebene Anspruchsvoraussetzung der fünfjährigen Mindestaufenthaltsdauer für Ausländer gegen das freizügigkeitsrechtliche Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot verstösst (E. 2). Auslegung des FZA (E. 3.1). Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des "Arbeitnehmers" (E. 3.2 f.). Gemäss EuGH setzt die Stipendienberechtigung eines Wanderarbeitnehmers einen Zusammenhang zwischen dessen (früherer) Berufstätigkeit und der anvisierten Ausbildung voraus. Ein solcher fehlt zwischen der Tätigkeit als Verkäufer und der Ausbildung zum Pflegefachmann FH (E. 4). Die Anstellung als Praktikant im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachmann FH berechtigt den Beschwerdeführer ebenfalls nicht zum Bezug von Stipendien: Aus der Rechtsprechung des EuGH (Erfordernis der Kontinuität zwischen Berufstätigkeit und Ausbildung) lässt sich ableiten, dass die für die Beurteilung des erforderlichen Zusammenhangs Anknüpfungspunkt bildende Berufstätigkeit der Ausbildung in zeitlicher Hinsicht vorgelagert sein muss und nicht erst - wie hier - während der Ausbildungszeit verrichtet werden darf (E. 5). Im Übrigen wäre die Stipendienberechtigung des Beschwerdeführers auch deshalb zu verneinen, weil die Tätigkeit als Praktikant im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachmann FH keine - im Sinn der Rechtsprechung des EuGH erforderliche - tatsächliche und wirtschaftliche Leistung darstellt: Vielmehr dient sie vorwiegend Lern- und Übungszwecken, wobei ihre Vergütung bildungspolitisch motiviert ist (E. 6). Kostenfolge (E. 8.1). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 8.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Erziehung, Aus- und Fortbildung unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensvorschriften Beschäftigungsbeihilfen Wirtschaftsrecht Arbeitsentgelt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 1 VRG

This procedural rule was applied for the granting of free legal aid.

Art. 9 Abs. 3 Anhang I FZA

This provision concerning the prohibition of discrimination was discussed regarding its application to the claim for scholarships.

Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA

This provision concerning the equal treatment principle was discussed regarding its application to the claim for scholarships.

Art. 2 FZA

This general provision of the Free Movement of Persons Agreement was used as a basis for the analysis of the scholarship entitlement.

§ 17 Zus. 1 BildungsG

This provision of the cantonal Education Act was used as a basis for analyzing the conditions for scholarship entitlement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00025

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00025 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Stipendienabweisung · Stipendienberechtigung eines EU-Bürgers? Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Kammerbesetzung infolge grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.2). Anspruchsgrundlagen: Freizügigkeitsabkommen (FZA) und kantonales Bildungsgesetz: Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer ist und ob die im kantonalen Bildungsgesetz festgeschriebene Anspruchsvoraussetzung der fünfjährigen Mindestaufenthaltsdauer für Ausländer gegen das freizügigkeitsrechtliche Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot verstösst (E. 2).

Auslegung des FZA (E. 3.1). Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des "Arbeitnehmers" (E. 3.2 f.). Gemäss EuGH setzt die Stipendienberechtigung eines Wanderarbeitnehmers einen Zusammenhang zwischen dessen (früherer) Berufstätigkeit und der anvisierten Ausbildung voraus. Ein solcher fehlt zwischen der Tätigkeit als Verkäufer und der Ausbildung zum Pflegefachmann FH (E. 4). Die Anstellung als Praktikant im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachmann FH berechtigt den Beschwerdeführer ebenfalls nicht zum Bezug von Stipendien: Aus der Rechtsprechung des EuGH (Erfordernis der Kontinuität zwischen Berufstätigkeit und Ausbildung) lässt sich ableiten, dass die für die Beurteilung des erforderlichen Zusammenhangs Anknüpfungspunkt bildende Berufstätigkeit der Ausbildung in zeitlicher Hinsicht vorgelagert sein muss und nicht erst - wie hier - während der Ausbildungszeit verrichtet werden darf (E. 5).

Im Übrigen wäre die Stipendienberechtigung des Beschwerdeführers auch deshalb zu verneinen, weil die Tätigkeit als Praktikant im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachmann FH keine - im Sinn der Rechtsprechung des EuGH erforderliche - tatsächliche und wirtschaftliche Leistung darstellt: Vielmehr dient sie vorwiegend Lern- und Übungszwecken, wobei ihre Vergütung bildungspolitisch motiviert ist (E. 6). Kostenfolge (E. 8.1). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 8.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANHANG ARBEITNEHMERBEGRIFF ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITNEHMER/-IN AUSBILDUNGSBEITRÄGE DISKRIMINIERUNGSVERBOT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT EU-BÜRGER/-IN EUGH-ENTSCHEIDE EUGH-RECHTSPRECHUNG FREIZÜGIGKEIT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) GLEICHBEHANDLUNG GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT KONTINUITÄT LEBENSUNTERHALT PFLEGEBERUFE PRAKTIKUM STAATSANGEHÖRIGKEIT STIPENDIEN STIPENDIUM ZUSAMMENHANG · Rechtsnormen:

· § 17 Zus. 1 BildungsG Art. 2 FZA Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA Art. 9 Abs. 3 Anhang I FZA § 16 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3