Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00023 • VG ZH VB.2009.00023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction Over Prior-Year Residence Permit Decision

Geschäftsnummer VB.2009.00023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined it lacked jurisdiction over an appeal concerning a residence permit decision from the previous year because the federal right to appeal was not yet in effect for that time period, and cantonal law did not provide general legal protection for such cases. The court reasoned that it could only consider appeals against prior-year administrative decisions regarding residence or settlement if the law provided a right to remain in the country under specific conditions, which was not the case for the appellant seeking a hardship permit, as no such entitlement exists, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) | Intertemporale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Ausländerrecht Das Verwaltungsgericht ist vorliegend ausserhalb des Anspruchsbereichs unzuständig, weil der angefochtene Beschluss aus dem letzten Jahr stammt, als die eidgenössische Rechtsweggarantie noch nicht griff (E. 2.2.1 f.). Auch das kantonale Recht vermittelt noch keinen generellen Rechtsschutz (E. 2.2.3). Auf Beschwerden gegen letztjährige Entscheide der Verwaltungsbehörden betreffend Aufenthalt oder Niederlassung ist nur einzutreten, wenn die Gesetzgebung unter gewissen Bedingungen einen Anspruch auf den Verbleib in der Schweiz vermittelt (E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer strebt eine Härtefallbewilligung an. Auf eine solche gibt es keinen Anspruch (E. 2.3). Abweisung UP/URB. Nichteintreten.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Aufenthaltsbewilligungen Verbleiberecht administrative Entlassung schwerer Härtefall Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

This provision relates to the type of permit sought (hardship permit), which was central to the court's decision on admissibility.

§ 43 Abs. 1 lit. h VRG

This provision governed the admissibility/jurisdiction of the administrative court for decisions from the previous year concerning residence permits.

§ 43 Abs. 2 VRG

This provision was applied regarding the conditions under which the court could hear appeals against decisions from the previous year concerning residence or settlement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00023

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00023 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 10.06.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) · Intertemporale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Ausländerrecht Das Verwaltungsgericht ist vorliegend ausserhalb des Anspruchsbereichs unzuständig, weil der angefochtene Beschluss aus dem letzten Jahr stammt, als die eidgenössische Rechtsweggarantie noch nicht griff (E. 2.2.1 f.).

Auch das kantonale Recht vermittelt noch keinen generellen Rechtsschutz (E. 2.2.3). Auf Beschwerden gegen letztjährige Entscheide der Verwaltungsbehörden betreffend Aufenthalt oder Niederlassung ist nur einzutreten, wenn die Gesetzgebung unter gewissen Bedingungen einen Anspruch auf den Verbleib in der Schweiz vermittelt (E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer strebt eine Härtefallbewilligung an. Auf eine solche gibt es keinen Anspruch (E. 2.3). Abweisung UP/URB. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTERTEMPORAL RECHTSWEGGARANTIE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG § 43 Abs. 1 lit. h VRG § 43 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3