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VB.2009.00022 • VG ZH VB.2009.00022 KI-generiert

Deportation Upheld Due to Criminal History Despite Family Ties

Geschäftsnummer VB.2009.00022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision not to extend a residency permit for an individual who had lived in the country for over twenty years and had two children there, because the individual had a long history of criminal offenses, including accumulating 33 months of prison sentences, and demonstrated continued dependency on social welfare, leading to a negative prognosis for future integration and compliance with the law, meaning the state's interest in public order and security outweighed the private interest in maintaining family life, as the departure, while difficult, was not an unreasonable hardship given the individual's disregard for previous warnings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Der Bf ist zwar bereits seit über zwanzig Jahren in der Schweiz und hat hier zwei Kinder, wurde aber während seiner gesamten Aufenthaltsdauer straffällig und fürsorgeabhängig. Er hat dadurch einen Ausweisungsgrund gesetzt. Die Interessenabwägung steht der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen, weil der Bf Freiheitsstrafen von 33 Monaten erwirkt hat sowie fürsorgeabhängig war und die Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit weiterbesteht, weil er teilweise arbeitslos war und unqualifizierten Tätigkeiten nachging. Zudem verfügt er über eine ungenügende Integration und aufgrund seines vergangenen Verhaltens kann für die Zukunft keine günstige Prognose angestellt werden. Die Rückkehr ist mit einer gewissen, aber nicht unzumutbaren Härte verbunden. Der Bf nahm die Trennung von seinen Kindern in Kauf, weil er sich auch durch frühere Verurteilungen und fremdenpolizeiliche Verwarnungen nicht von der Deliktsbegehung abhalten liess. Abweisung.

Schlagwörter

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Familienwegweisung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ausreise Strafzumessung wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 7 ANAG
Cited as the basis for reviewing the requirements for granting a residence permit.
Art. 10 ANAG
Cited as the basis for the decision regarding the non-renewal of the residence permit due to commission of criminal offenses.
Art. 11 Abs. III ANAG
Cited in relation to the grounds for exclusion or non-renewal of the residence permit.
Art. 16 Abs. III ANAV
Cited regarding the relevant administrative regulation concerning residence permits.
Art. 13 BV
Cited in relation to the protection of family life, which was weighed against the grounds for exclusion.
Art. 8 EMRK
Cited in relation to the protection of private and family life, which was weighed against the grounds for exclusion.
§ 50 VRG
Cited as the procedural basis for the court's decision regarding costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 7 ANAG

Cited as the basis for reviewing the requirements for granting a residence permit.

Art. 10 ANAG

Cited as the basis for the decision regarding the non-renewal of the residence permit due to commission of criminal offenses.

Art. 11 Abs. III ANAG

Cited in relation to the grounds for exclusion or non-renewal of the residence permit.

Art. 13 BV

Cited in relation to the protection of family life, which was weighed against the grounds for exclusion.

Art. 8 EMRK

Cited in relation to the protection of private and family life, which was weighed against the grounds for exclusion.

§ 50 VRG

Cited as the procedural basis for the court's decision regarding costs.

Art. 16 Abs. III ANAV

Cited regarding the relevant administrative regulation concerning residence permits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00022

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00022 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.11.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Der Bf ist zwar bereits seit über zwanzig Jahren in der Schweiz und hat hier zwei Kinder, wurde aber während seiner gesamten Aufenthaltsdauer straffällig und fürsorgeabhängig.

Er hat dadurch einen Ausweisungsgrund gesetzt. Die Interessenabwägung steht der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen, weil der Bf Freiheitsstrafen von 33 Monaten erwirkt hat sowie fürsorgeabhängig war und die Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit weiterbesteht, weil er teilweise arbeitslos war und unqualifizierten Tätigkeiten nachging. Zudem verfügt er über eine ungenügende Integration und aufgrund seines vergangenen Verhaltens kann für die Zukunft keine günstige Prognose angestellt werden. Die Rückkehr ist mit einer gewissen, aber nicht unzumutbaren Härte verbunden.

Der Bf nahm die Trennung von seinen Kindern in Kauf, weil er sich auch durch frühere Verurteilungen und fremdenpolizeiliche Verwarnungen nicht von der Deliktsbegehung abhalten liess. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSWEISUNGSGRUND BETÄUBUNGSMITTEL BETÄUBUNGSMITTELDELIKT FREIHEITSSTRAFE FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT INTEGRATION NICHTVERLÄNGERUNG ÖFFENTLICHE ORDNUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT PROGNOSE SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VERURTEILUNG VERWARNUNG · Rechtsnormen:

· Art. 7 ANAG Art. 10 ANAG Art. 11 Abs. III ANAG Art. 16 Abs. III ANAV Art. 13 BV Art. 8 EMRK § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3