Driver Challenging Control Drive Costs Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a traffic stop due to an elderly driver proceeding unusually slowly on the highway, a control drive was ordered, which the driver subsequently passed, retaining his license under certain conditions. The driver challenged the imposition of costs for the control drive and an administrative fee, arguing the costs should be borne by the police due to a faulty initial investigation, but the court held that the merits of the control drive order were no longer reviewable due to finality. The court reasoned that the order for the control drive was not unjustified, and both the public and the driver have an interest in assessing fitness to drive, confirming that the driver is legally obligated to bear the associated costs.
Legislator-Regeste
AmtlichGebühren | Durchführung einer Kontrollfahrt / Erhebung von Gebühren Zwei Polizeibeamte wurden eines Morgens auf den 85-jährigen Beschwerdeführer aufmerksam, weil dieser mit ungewöhnlich langsamem Tempo auf der Autobahn fuhr, und führten eine Kontrolle durch. Aufgrund des Polizeirapports ordnete das Sicherheitsamt des Kantons Zürich die Durchführung einer Kontrollfahrt an. Der Beschwerdeführer bestand die Kontrollfahrt, weshalb ihm der Führerausweis (unter Einhaltung gewisser Auflagen) belassen wurde. Vor der Vorinstanz wehrte sich der Beschwerdeführer vergeblich dagegen, dass ihm die Kosten für die Durchführung der Kontrollfahrt (Fr. 134.-) sowie eine Mahngebühr (Fr. 20.-) auferlegt wurden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten diese Kosten auf die Polizeibeamten überwälzt werden müssen, da das Verfahren auf deren fehlerhafte Sachverhaltsermittlung zurückzuführen sei. Der Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Kostenfrage; die Sachverhaltsumstände, die zur Anordnung der Kontrollfahrt geführt haben, können hingegen infolge Rechtskraft des Endentscheides grundsätzlich nicht mehr überprüft werden (E. 1.2). Rechtliche Grundlagen betreffend Kontrollfahrtanordnung und Gebührenauferlegung (E. 2). Rechtsprechung zur Kontrollfahrtanordung im Fall von betagten Fahrzeuglenkern (E. 4.1). Vorliegend bestehen keine Anzeichen einer ungerechtfertigten Kontrollfahrtanordnung (E. 4.2). Nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch der von einer Kontrollfahrtanordnung betroffene Fahrzeuglenker hat ein Interesse an der Abklärung seiner Fahreignung. Dass der Fahrzeuglenker die damit verbundenen Kosten zu tragen hat, beruht auf einer klaren gesetzlichen Grundlage und ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde (E. 5).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the imposition of fees.
Cited as the legal basis for the imposition of fees.
Cited as the legal basis regarding the control drive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00020
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00020 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Gebühren · Durchführung einer Kontrollfahrt / Erhebung von Gebühren Zwei Polizeibeamte wurden eines Morgens auf den 85-jährigen Beschwerdeführer aufmerksam, weil dieser mit ungewöhnlich langsamem Tempo auf der Autobahn fuhr, und führten eine Kontrolle durch.
Aufgrund des Polizeirapports ordnete das Sicherheitsamt des Kantons Zürich die Durchführung einer Kontrollfahrt an. Der Beschwerdeführer bestand die Kontrollfahrt, weshalb ihm der Führerausweis (unter Einhaltung gewisser Auflagen) belassen wurde. Vor der Vorinstanz wehrte sich der Beschwerdeführer vergeblich dagegen, dass ihm die Kosten für die Durchführung der Kontrollfahrt (Fr. 134.-) sowie eine Mahngebühr (Fr. 20.-) auferlegt wurden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten diese Kosten auf die Polizeibeamten überwälzt werden müssen, da das Verfahren auf deren fehlerhafte Sachverhaltsermittlung zurückzuführen sei.
Der Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Kostenfrage; die Sachverhaltsumstände, die zur Anordnung der Kontrollfahrt geführt haben, können hingegen infolge Rechtskraft des Endentscheides grundsätzlich nicht mehr überprüft werden (E. 1.2). Rechtliche Grundlagen betreffend Kontrollfahrtanordnung und Gebührenauferlegung (E. 2). Rechtsprechung zur Kontrollfahrtanordung im Fall von betagten Fahrzeuglenkern (E. 4.1). Vorliegend bestehen keine Anzeichen einer ungerechtfertigten Kontrollfahrtanordnung (E. 4.2). Nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch der von einer Kontrollfahrtanordnung betroffene Fahrzeuglenker hat ein Interesse an der Abklärung seiner Fahreignung.
Dass der Fahrzeuglenker die damit verbundenen Kosten zu tragen hat, beruht auf einer klaren gesetzlichen Grundlage und ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde (E. 5). · --- · Stichworte: · ALTER ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG FAHREIGNUNG FÜHRERAUSWEIS GEBÜHREN GEBÜHRENERHEBUNG GEBÜHRENORDNUNG GEBÜHRENVERORDNUNG GESCHWINDIGKEIT KONTROLLFAHRT MAHNUNGSKOSTEN RECHTSKRAFT SACHVERHALTSERMITTLUNG · Rechtsnormen: · § 1 GebührenO § 8 Abs. I GebührenO § 13 Abs. I VRG Art. 29 Abs. I VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3