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VB.2009.00013 • VG ZH VB.2009.00013 KI-generiert

Administrative Order Appeal: Partial Reinstatement of Suspensive Effect for Snake Relocation and Euthanasia

Geschäftsnummer VB.2009.00013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A decision was sought regarding the withdrawal of the suspensive effect in an appeal against an administrative order that included the definitive seizure of venomous snakes, relocation, euthanasia, and revocation of a wildlife keeping permit due to inadequate safety measures and the keeper's health issues. The court reasoned that while the suspensive effect should remain withdrawn for the definitive seizure and permit revocation because the underlying grounds persist, it should be reinstated for the relocation and euthanasia measures as these actions are difficult or impossible to reverse, leading to a partial granting of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierschutz | Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren (definitive Beschlagnahme von Giftschlangen, Umplatzierung, Euthanasierung, Entzug der Haltebewilligung für Wildtiere), Beschwerde des Tierhalters Die aufschiebende Wirkung kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe entzogen werden, und der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss verhältnismässig sein. Hinsichtlich definitiver Beschlagnahme und Entzug der Bewilligung ist die aufschiebende Wirkung weiterhin zu entziehen, weil die Gründe dafür (u.a. mangelhafte Sicherheitsmassnahmen, gesundheitliche Probleme des Tierhalters) fortbestehen. Hinsichtlich Umplatzierung und Euthanasierung ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil sich diese Massnahmen nur schwer oder gar nicht mehr rückgängig machen lassen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Entzug der aufschiebenden Wirkung verwaltungsrechtlicher Widerruf Euthanasie Reihenfolge der Pfändung Teilentscheid Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 KTSchG

The court partially upheld the appeal regarding the definitive confiscation and the withdrawal of the permit, which is governed by this section of the cantonal Animal Protection Law.

Art. 24 TSchG

The court partially upheld the appeal regarding the definitive confiscation and the withdrawal of the permit, which is governed by this section of the Federal Animal Protection Law.

§ 25 VRG

The court reinstated the suspensive effect for rehoming and euthanasia, a decision rooted in the Cantonal Administrative Procedure Law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00013

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00013 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.01.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Tierschutz · Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren (definitive Beschlagnahme von Giftschlangen, Umplatzierung, Euthanasierung, Entzug der Haltebewilligung für Wildtiere), Beschwerde des Tierhalters Die aufschiebende Wirkung kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe entzogen werden, und der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss verhältnismässig sein.

Hinsichtlich definitiver Beschlagnahme und Entzug der Bewilligung ist die aufschiebende Wirkung weiterhin zu entziehen, weil die Gründe dafür (u.a. mangelhafte Sicherheitsmassnahmen, gesundheitliche Probleme des Tierhalters) fortbestehen. Hinsichtlich Umplatzierung und Euthanasierung ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil sich diese Massnahmen nur schwer oder gar nicht mehr rückgängig machen lassen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BESCHLAGNAHME EUTHANASIE (TIER) SCHLANGEN TIERHALTUNG TIERSCHUTZ · Rechtsnormen:

· § 11 KTSchG Art. 24 TSchG § 25 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3