Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00010 • VG ZH VB.2009.00010 KI-generiert

Horse Shelter Demolition Upheld for Zoning Non-Compliance

Geschäftsnummer VB.2009.00010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A property owner erected a tent-like shelter for horses on a pasture within an agricultural zone without a permit. The court upheld the denial of a retroactive permit and the order for demolition, finding the structure non-compliant with zoning regulations as it was not intrinsically linked to agricultural production due to the high value of the horses and reliance on external feed. The court also reasoned that exceptions for external facilities or location-dependent structures were inapplicable due to the lack of a sufficient on-site feed supply and the distance from the main stable, deeming the demolition proportionate given the unauthorized and potentially bad-faith construction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung ausserhalb der Bauzonen | Errichtung eines Pferdeunterstandes: Prüfung der Zonenkonformität bzw. der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks, auf dem er 15 Pferde und 5 Kühe hält. Im Jahr 2006 errichtete er auf einer rund 150 Meter vom Stall entfernten Pferdeweide ohne Bewilligung einen zeltartigen Unterstand, der den Tieren bei schlechter Witterung Schutz bieten soll. Die Behörden verweigerten ein nachträgliches Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Zeltunterstandes bzw. eines festen Weideunterstandes und ordneten den Abbruch der bereits erstellten Baute an. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der strittige Pferdeunterstand in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist: Die Baute steht nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, denn aufgrund des hohen Wertes der Pferde (Durchschnittspreis: Fr. 38'200.-) sowie der Anstellung einer Pferdepflegerin und einer Bereiterin ist anzunehmen, dass die Pferde nicht zur Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingesetzt werden. Überdies verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine hinreichende betriebseigene Futterbasis für seine Tiere; damit liegt eine bodenunabhängige Bewirtschaftungsform vor, auf die Art. 16a Abs. 1 RPG nicht anwendbar ist (E. 3.3). Die Zonenkonformität kann auch nicht gestützt auf Art. 16a Abs. 2 oder 3 RPG (innere Aufstockung) bejaht werden, denn die (bodenabhängige) Kuhhaltung nimmt gegenüber der (bodenunabhängigen) Pferdehaltung eine untergeordnete Stellung ein (E. 3.4). Auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung wurde von den Behörden zu Recht verweigert: Der umstrittene Pferdeunterstand liegt 150 Meter vom Stallgebäude entfernt, so dass nicht gesagt werden kann, die Identität der Baute bleibe im Wesentlichen gewahrt (Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV) (E. 4.1). Der Unterstand stellt ferner keine "Aussenanlage" im Sinne von Art. 24d Abs. 1bis RPG dar. MangelsStandortgebundenheit kommt schliesslich auch keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG in Frage: Zum einen fehlt es an einer hinreichenden betriebseigenen Futterbasis, zum anderen besteht keine tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Erstellung eines Witterungsschutzes auf einer 150 Meter vom Pferdestall entfernten Weide (E. 4.3). Der angeordnete Abbruch der bereits erstellten Baute erweist sich als verhältnismässig, da der Beschwerdeführer den Zeltunterstand böswillig errichtet hat und weil der Abbau mit einem relativ geringen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde (E. 6).

Schlagwörter

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Agrarstrukturen Zonenkonformität unbewilligter Bau Abbruchbewilligung Belegenheit des Grundstücks Landwirtschaftsschutzzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16a Abs. I RPG

Used to determine that the horse shelter is not compatible with the agricultural zone because it is not related to agricultural production and is not dependent on the land.

Art. 16a Abs. II RPG

Used to determine that the horse shelter is not compatible with the agricultural zone because the cattle farming is subordinate to the horse farming.

Art. 16a Abs. III RPG

Used to determine that the horse shelter is not compatible with the agricultural zone because the cattle farming is subordinate to the horse farming.

Art. 24c Abs. I RPG

Used to refuse an exception permit because the identity of the building is not substantially preserved.

Art. 24d Abs. Ibis RPG

Used to determine that the horse shelter does not qualify as an 'ancillary facility'.

Art. 24 RPG

Used to refuse an exception permit because the horse shelter is not tied to the location and there is no sufficient feed base or animal welfare obligation.

Art. 42 RPV

Used in conjunction with Art. 24c RPG to refuse an exception permit because the identity of the building is not substantially preserved.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00010

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00010 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.04.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung ausserhalb der Bauzonen · Errichtung eines Pferdeunterstandes: Prüfung der Zonenkonformität bzw. der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks, auf dem er 15 Pferde und 5 Kühe hält.

Im Jahr 2006 errichtete er auf einer rund 150 Meter vom Stall entfernten Pferdeweide ohne Bewilligung einen zeltartigen Unterstand, der den Tieren bei schlechter Witterung Schutz bieten soll. Die Behörden verweigerten ein nachträgliches Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Zeltunterstandes bzw. eines festen Weideunterstandes und ordneten den Abbruch der bereits erstellten Baute an. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der strittige Pferdeunterstand in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist: Die Baute steht nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, denn aufgrund des hohen Wertes der Pferde (Durchschnittspreis:

Fr. 38'200.-) sowie der Anstellung einer Pferdepflegerin und einer Bereiterin ist anzunehmen, dass die Pferde nicht zur Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingesetzt werden. Überdies verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine hinreichende betriebseigene Futterbasis für seine Tiere; damit liegt eine bodenunabhängige Bewirtschaftungsform vor, auf die Art. 16a Abs. 1 RPG nicht anwendbar ist (E. 3.3). Die Zonenkonformität kann auch nicht gestützt auf Art. 16a Abs. 2 oder 3 RPG (innere Aufstockung) bejaht werden, denn die (bodenabhängige) Kuhhaltung nimmt gegenüber der (bodenunabhängigen) Pferdehaltung eine untergeordnete Stellung ein (E. 3.4).

Auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung wurde von den Behörden zu Recht verweigert: Der umstrittene Pferdeunterstand liegt 150 Meter vom Stallgebäude entfernt, so dass nicht gesagt werden kann, die Identität der Baute bleibe im Wesentlichen gewahrt (Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV) (E. 4.1). Der Unterstand stellt ferner keine "Aussenanlage" im Sinne von Art. 24d Abs. 1bis RPG dar. Mangels Standortgebundenheit kommt schliesslich auch keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG in Frage: Zum einen fehlt es an einer hinreichenden betriebseigenen Futterbasis, zum anderen besteht keine tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Erstellung eines Witterungsschutzes auf einer 150 Meter vom Pferdestall entfernten Weide (E. 4.3).

Der angeordnete Abbruch der bereits erstellten Baute erweist sich als verhältnismässig, da der Beschwerdeführer den Zeltunterstand böswillig errichtet hat und weil der Abbau mit einem relativ geringen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde (E. 6). · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSSENANLAGE BESTANDESSCHUTZ BETRIEBLICHE OPTIMIERUNG BETRIEBSEIGENE FUTTERBASIS BODENABHÄNGIGKEIT BODENUNABHÄNGIGE BEWIRTSCHAFTUNG BÖSGLÄUBIGKEIT INNERE AUFSTOCKUNG LANDWIRTSCHAFTLICHE BEWIRTSCHAFTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE LANDWIRTSCHAFTSZONE PFERDEUNTERSTAND PFERDEZUCHT REITSPORT STANDORTGEBUNDENHEIT TIERSCHUTZRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WAHRUNG DER IDENTITÄT WITTERUNGSSCHUTZ ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen:

· Art. 7 BGBB § 341 PBG Art. 16 Abs. I RPG Art. 16a Abs. I RPG Art. 16a Abs. II RPG Art. 16a Abs. III RPG Art. 22 Abs. II lit. a RPG Art. 24 RPG Art. 24c Abs. I RPG Art. 24d Abs. Ibis RPG Art. 34 RPV Art. 42 RPV · Publikationen: · BEZ 2009 Nr. 21 S. 4 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3