Jurisdiction over Sentence Execution Disputes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed its own jurisdiction in cases concerning the execution of sentences and measures, following a Federal Court decision. The administrative court determined that it must now consider all disputes related to the execution of sentences and measures as within its jurisdiction, even if the original ordinance intended to limit its scope. The court also ruled that a complaint regarding the commencement of a sentence remains relevant even after the scheduled start date if it raises fundamental issues, and it declined to consider a request for the waiver of costs and unsubstantiated claims about the petitioner's wife's health.
Legislator-Regeste
AmtlichVorladung in den Strafvollzug | Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten/Rechtmässigkeit einer Strafantrittsverfügung Einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 1). Rechtsgrundlagen und Gerichtspraxis zur alt- und neurechtlichen (nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Anordnungen auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen, des Straf- und Massnahmevollzugs und der Fremdenpolizei (E. 2.1-3). Auswirkungen der Praxis des Verwaltungsgerichts zur neurechtlichen Zuständigkeit (E. 2.4). Einem Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom Dezember 2008, wonach das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde betreffend eine Versetzung in den geschlossenen Massnahmevollzug einzutreten habe, ist einiges entgegenzuhalten (E. 2.7): Der Regierungsrat wollte mit § 5 seiner Verordnung vom 29. November 2006 keine neuen verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten begründen, sondern nur einen Abbau bisherigen Rechtsschutzes verhindern. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Gesetzes- bzw. Verordnungsrechts liegt in der verwaltungsgerichtlichen Auslegung dieser Bestimmung jedenfalls nicht. Für den Regierungsrat bestand auch kein Anlass, auf dem Verordnungsweg neue Zuständigkeiten zu begründen: Im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung war weder bereits absehbar, dass die Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 1 BGG für die Zuständigkeitsregelung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht ausreichen würde, noch hat - entgegen dem Bundesgericht - an der Jahreswende 2006/2007 unverzüglicher Bedarf zur Regelung neuer Zuständigkeiten bestanden. Da indessen nicht zu erwarten ist, dass die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts von ihren Erwägungen wieder abrücken werde, muss das Verwaltungsgericht seine sachliche Zuständigkeit in sämtlichen Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten ab sofort bejahen (E. 2.7.1-3). Dass der Strafantrittstermin bei der Beschwerdeerhebung bereitsverstrichen war, lässt die Beschwerde nicht gegenstandslos werden, da es darin auch um Prinizpielles und nicht nur um das konkrete Datum des Strafantritts geht. Auf die Beschwerde lässt sich nicht eintreten, soweit der Beschwerdeführer Erlass bzw. Stundung der ihm auferlegten Rekurskosten verlangt (E. 3). Auf das Vorbringen betreffend nach dem vorinstanzlichen Entscheid angeblich eingetretene Tatsachen, dass nämlich die Frau des Beschwerdeführers krank sei und dessen Unterstützung bedürfe, braucht nicht eingegangen zu werden. Zwar dürfte das Verwaltungsgericht die neu sich stellende Ermessensfrage ausnahmsweise selbst beantworten. Die Darstellung des Beschwerdeführers blieben indessen pauschal und vollkommen unbelegt (E. 4). Abweisung.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to dismiss the appeal against the order regarding the commencement of the sentence.
Cited regarding the temporal scope of application of the Federal Courts Act (BGG) and its impact on the court's jurisdiction in matters of criminal and measure enforcement.
Cited regarding the transition to the new legal framework of the Federal Courts Act (BGG) and its implications for jurisdiction.
Cited as the basis for the court's jurisdiction over appeals concerning the enforcement of sentences and measures.
Cited regarding the court's jurisdiction in disputes concerning the enforcement of sentences and measures.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00007
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00007 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.02.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vorladung in den Strafvollzug · Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten/Rechtmässigkeit einer Strafantrittsverfügung Einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 1). Rechtsgrundlagen und Gerichtspraxis zur alt- und neurechtlichen (nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Anordnungen auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen, des Straf- und Massnahmevollzugs und der Fremdenpolizei (E. 2.1-3).
Auswirkungen der Praxis des Verwaltungsgerichts zur neurechtlichen Zuständigkeit (E. 2.4). Einem Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom Dezember 2008, wonach das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde betreffend eine Versetzung in den geschlossenen Massnahmevollzug einzutreten habe, ist einiges entgegenzuhalten (E. 2.7): Der Regierungsrat wollte mit § 5 seiner Verordnung vom 29. November 2006 keine neuen verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten begründen, sondern nur einen Abbau bisherigen Rechtsschutzes verhindern. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Gesetzes- bzw. Verordnungsrechts liegt in der verwaltungsgerichtlichen Auslegung dieser Bestimmung jedenfalls nicht.
Für den Regierungsrat bestand auch kein Anlass, auf dem Verordnungsweg neue Zuständigkeiten zu begründen: Im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung war weder bereits absehbar, dass die Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 1 BGG für die Zuständigkeitsregelung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht ausreichen würde, noch hat - entgegen dem Bundesgericht - an der Jahreswende 2006/2007 unverzüglicher Bedarf zur Regelung neuer Zuständigkeiten bestanden. Da indessen nicht zu erwarten ist, dass die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts von ihren Erwägungen wieder abrücken werde, muss das Verwaltungsgericht seine sachliche Zuständigkeit in sämtlichen Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten ab sofort bejahen (E. 2.7.1-3).
Dass der Strafantrittstermin bei der Beschwerdeerhebung bereitsverstrichen war, lässt die Beschwerde nicht gegenstandslos werden, da es darin auch um Prinizpielles und nicht nur um das konkrete Datum des Strafantritts geht. Auf die Beschwerde lässt sich nicht eintreten, soweit der Beschwerdeführer Erlass bzw. Stundung der ihm auferlegten Rekurskosten verlangt (E. 3). Auf das Vorbringen betreffend nach dem vorinstanzlichen Entscheid angeblich eingetretene Tatsachen, dass nämlich die Frau des Beschwerdeführers krank sei und dessen Unterstützung bedürfe, braucht nicht eingegangen zu werden.
Zwar dürfte das Verwaltungsgericht die neu sich stellende Ermessensfrage ausnahmsweise selbst beantworten. Die Darstellung des Beschwerdeführers blieben indessen pauschal und vollkommen unbelegt (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BUNDESGERICHTSENTSCHEID BUNDESGERICHTSGESETZ DRINGLICHKEIT PRAXISÄNDERUNG SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG STRAFANTRITT STRAFVOLLZUGSRECHT ÜBERGANGSBESTIMMUNG ÜBERGANGSFRIST ÜBERGANGSREGELUNG VERORDNUNG ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:
· Art. 80 BGG Art. 95 BGG Art. 130 BGG Art. 130 Abs. 1 BGG Art. 130 Abs. 3 BGG § 38 Abs. 2 lit. b VRG § 43 Abs. 1 VRG § 43 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3