Appeal on Transfer to Secure Facility and Remand for New Expert Opinion on Conditional Release
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed appeals concerning the transfer of an individual to a closed measure facility and the refusal of conditional release from a therapeutic measure, consolidating two procedures. Regarding the appeal against the transfer to the secure department, the court dismissed it due to a lack of current legal interest in the main issue, finding that the appellant's right to be heard was not violated. However, in assessing conditional release, the court determined that a 2005 expert report, created by the treating facility and thus lacking the required independence under criminal law provisions for expert opinions in measure enforcement, was outdated and insufficient for a reliable judgment; consequently, the matter was remanded to the lower instance for the commissioning of a new, independent expert opinion to reliably assess the question of conditional release, finding the continued detention proportionate in the interim due to prevailing public safety interests.
Legislator-Regeste
AmtlichVersetzung in die geschlossene Massnahmestation/Abweisung der bedingten Entlassung | Massnahmevollzug: Versetzung in die geschlossene Massnahmestation/ Abweisung der bedingten Entlassung. Vereinigung der Beschwerdeverfahren VB.2009.00005 und VB.2009.00186 (E. 1.5). Auf die Beschwerde VB.2009.00005, welche sich gegen die Versetzung in die Sicherheitsabteilung richtet, ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses in der Hauptfrage nicht einzutreten (E. 2.2). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde nicht verletzt (E. 3). Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme (E. 4). Das Erfordernis der Unabhängigkeit eines Sachverständigen im Massnahmevollzugsrecht bedeutet in erster Linie, dass gutachterliche und therapeutische Funktionen unvereinbar sind (E. 5.2). Das Gutachten vom 8. August 2005 wurde nicht von einem unabhängigen Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB erstellt. Das Psychiatriezentrum Rheinau war schon seit längerer Zeit mit der Therapie der Beschwerdeführerin befasst. Zudem wurde das Gutachten vom behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin erstellt. Die Bezeichnung als "Gutachten" wurde anscheinend nur deshalb gewählt, weil konkrete Fragen des Einzelrichters in Strafsachen zu beantworten waren (E. 5.3). Die Ausgangslage hat sich seit der Erstellung des einzigen Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen vom 12. Januar 2001 wesentlich verändert und das Gutachten hat teilweise erheblich an Aktualität verloren. Damit die Frage der bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin zuverlässig beurteilt werden kann, ist die Erstellung eines neuen Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB unabdingbar (E. 5.6). Bis ein neues Gutachten vorliegt, erweist sich die stationäre Massnahme - im Rahmen der Interessenabwägung kommt den öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegendes Gewicht zu - als verhältnismässig (E. 5.8) Die Sache ist daher zur Einholung eines neuen Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen und zu neuer Entscheidung an dieVorinstanz zurückzuweisen (E. 5.10). Kosten- und Entschädigungsfolgen und UP/URB (E. 6). VB.2009.00005: Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. VB.2009.00186: Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited regarding the requirement for an expert opinion from an independent expert in connection with conditional release from a therapeutic measure.
Cited as the legal basis for conditional release from a measure.
Cited concerning the continued validity of the measure pending a new expert opinion.
Cited concerning the applicant's right to be heard, which the court found not to be violated.
Cited as a general legal basis in the context of conditional release.
Likely cited as a procedural basis for handling the case or parts of the appeal, given the context of the outcome (though not explicitly detailed in the summary of orders).
Likely cited as a procedural basis for handling the case or parts of the appeal, given the context of the outcome (though not explicitly detailed in the summary of orders).
Likely cited as a procedural basis for handling the case or parts of the appeal, given the context of the outcome (though not explicitly detailed in the summary of orders).
Likely cited as a procedural basis concerning costs or compensation, given its inclusion alongside cost/compensation consequences in E. 6.
Cited generally as a procedural norm, possibly related to the proceedings before the administrative court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00005
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00005 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung in die geschlossene Massnahmestation/Abweisung der bedingten Entlassung · Massnahmevollzug: Versetzung in die geschlossene Massnahmestation/ Abweisung der bedingten Entlassung. Vereinigung der Beschwerdeverfahren VB.2009.00005 und VB.2009.00186 (E. 1.5). Auf die Beschwerde VB.2009.00005, welche sich gegen die Versetzung in die Sicherheitsabteilung richtet, ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses in der Hauptfrage nicht einzutreten (E. 2.2).
Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde nicht verletzt (E. 3). Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme (E. 4). Das Erfordernis der Unabhängigkeit eines Sachverständigen im Massnahmevollzugsrecht bedeutet in erster Linie, dass gutachterliche und therapeutische Funktionen unvereinbar sind (E. 5.2). Das Gutachten vom 8. August 2005 wurde nicht von einem unabhängigen Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB erstellt. Das Psychiatriezentrum Rheinau war schon seit längerer Zeit mit der Therapie der Beschwerdeführerin befasst.
Zudem wurde das Gutachten vom behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin erstellt. Die Bezeichnung als "Gutachten" wurde anscheinend nur deshalb gewählt, weil konkrete Fragen des Einzelrichters in Strafsachen zu beantworten waren (E. 5.3). Die Ausgangslage hat sich seit der Erstellung des einzigen Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen vom 12. Januar 2001 wesentlich verändert und das Gutachten hat teilweise erheblich an Aktualität verloren. Damit die Frage der bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin zuverlässig beurteilt werden kann, ist die Erstellung eines neuen Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB unabdingbar (E. 5.6).
Bis ein neues Gutachten vorliegt, erweist sich die stationäre Massnahme - im Rahmen der Interessenabwägung kommt den öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegendes Gewicht zu - als verhältnismässig (E. 5.8) Die Sache ist daher zur Einholung eines neuen Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 5.10). Kosten- und Entschädigungsfolgen und UP/URB (E. 6). VB.2009.00005: Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. VB.2009.00186: Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte:
· AKTUELLES INTERESSE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG FREMDGEFÄHRDUNG GEFÄHRLICHKEIT GUTACHTEN LEGALPROGNOSE NEUES GUTACHTEN PSYCHIATRISCHE KLINIK PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSSCHUTZINTERESSE RÜCKWEISUNG SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN STATIONÄRE MASSNAHME STRAFVOLLZUG UNABHÄNGIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VEREINIGUNG VON VERFAHREN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 62 Abs. I StGB Art. 62d StGB Art. 62d Abs. I StGB Art. 62d Abs. II StGB Art. 64 Abs. I StGB § 16 VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 21 lit. a VRG § 64 Abs. I VRG · Publikationen:
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