Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00603 • VG ZH VB.2008.00603 KI-generiert

Appeal Against Digital TV Antenna Permit and Site Evaluation Requirements

Geschäftsnummer VB.2008.00603
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against the granting of an exceptional permit under Article 24 of the Spatial Planning Act for a digital terrestrial television (DVB-H) antenna installation. The court determined that the private appellants had standing to appeal and clarified that Federal Court jurisprudence regarding exceptional permits for mobile communication antennas applies analogously to broadcasting installations. Crucially, the court reasoned that granting such an exception requires a site evaluation that must consider locations within building zones; since neither the lower authorities nor the opposing party conducted this necessary evaluation, the prerequisites for issuing the exceptional permit were not met, leading to the partial granting of the appeal and the case being sent back to the municipality for a new decision based on these findings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für eine DVB-H Antennenanlage. Legitimation der privaten Beschwerdeführenden (E. 1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Ausnahmebewilligungen für Mobilfunkantennenanlagen kann auf Sendeanlagen für die Verbreitung von digitalem Fernsehen übertragen werden. Bei der Prüfung, ob eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, muss eine Standortevaluation vorgenommen werden, in welche auch Standorte innerhalb der Bauzonen einzubeziehen sind. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (E. 4.2). Selbst wenn die unsubstantiierte Behauptung der Beschwerdegegnerin 3, dass innerhalb der Bauzone mindestens fünf neue Standorte gebaut werden müssten, im Zusammenhang mit der neuen DVB-H Technologie stehen sollte, vermag sie die vorzunehmende Standortevaluation nicht zu ersetzen. Da eine solche weder durch die Vorinstanzen noch durch die private Beschwerdegegnerin 3 vorgenommen wurde, erweisen sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von vornherein als nicht erfüllt (E. 4.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Gemeinde zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Raumplanungsgesetz Beschwerdelegitimation Teilbewilligung Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 RPG

This article is the basis for the exception permit challenged, and its requirements were central to the court's decision to overturn the prior ruling.

Art. 22 Abs. II lit. a RPG

This article is cited as a relevant legal norm in connection with the exception permit review.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00603

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00603 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG · Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für eine DVB-H Antennenanlage. Legitimation der privaten Beschwerdeführenden (E. 1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Ausnahmebewilligungen für Mobilfunkantennenanlagen kann auf Sendeanlagen für die Verbreitung von digitalem Fernsehen übertragen werden.

Bei der Prüfung, ob eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, muss eine Standortevaluation vorgenommen werden, in welche auch Standorte innerhalb der Bauzonen einzubeziehen sind. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (E. 4.2). Selbst wenn die unsubstantiierte Behauptung der Beschwerdegegnerin 3, dass innerhalb der Bauzone mindestens fünf neue Standorte gebaut werden müssten, im Zusammenhang mit der neuen DVB-H Technologie stehen sollte, vermag sie die vorzunehmende Standortevaluation nicht zu ersetzen. Da eine solche weder durch die Vorinstanzen noch durch die private Beschwerdegegnerin 3 vorgenommen wurde, erweisen sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von vornherein als nicht erfüllt (E. 4.3).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Gemeinde zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ANLAGE ANTENNE AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN DIGITALES FERNSEHEN DVB-H ANTENNENANLAGE EVALUATION INTERESSENABWÄGUNG STANDORTGEBUNDENHEIT · Rechtsnormen: · Art. 22 Abs. II lit. a RPG Art. 24 RPG · Publikationen: · BEZ 2009 Nr. 22 S. 8 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3