Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00602 • VG ZH VB.2008.00602 KI-generiert

Welfare Recipients' Property Liquidation Mandate Upheld

Geschäftsnummer VB.2008.00602
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A married couple who received welfare benefits subject to the condition that the husband liquidate his co-ownership share in a multi-family property located in California for subsequent reimbursement were found to have failed to demonstrate that efforts to sell were made or that other co-owners would object, thus making the realization of the asset reasonable despite the US real estate crisis, as the property could still be sold profitably based on a bank appraisal from 2006 rather than an outdated, low tax valuation, thereby rejecting the argument that the asset was essential for the self-employed husband's old-age provision. The court also dismissed the request for free legal aid due to a lack of necessity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe - Abweisung. Das beschwerdeführende Ehepaar bezog von August 2007 bis Juli 2008 vorschussweise Sozialhilfe. Die Behörden verbanden die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe mit der Pflicht, den Miteigentumsanteil des Ehemannes an einem Mehrfamilienhaus in Kalifornien zu veräussern und die bezogenen Unterstützungsleistungen anschliessend zurückzuerstatten. Die Verwertung des Miteigentumsanteils kann vorliegend nicht mit der Begründung verweigert werden, es handle sich um die Alterssicherung des selbständigerwerbenden Ehemannes (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden haben keine Verkaufsbemühungen nachgewiesen bzw. nicht belegt, dass sich die übrigen Miteigentümer gegen die Veräusserung des Anteils des Ehemannes stellen würden. Der Miteigentumsanteil kann - trotz Immobilienkrise in den USA - auch heute noch gewinnbringend verkauft werden. Auszugehen ist von einer 2006 erfolgten Grundstückschätzung durch eine Bank und nicht vom Steuerwert, der auf Daten von 1996 basiert und wegen steuerrechtlichen Besonderheiten Kaliforniens weit unter dem effektiven Verkehrswert liegt (E. 3.4). Die Veräusserung des Miteigentumsanteils ist folglich zumutbar im Hinblick auf die Rückzahlung der Unterstützungsleistungen (E. 3.5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand wegen fehlender Notwendigkeit (E. 4).

Schlagwörter

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Liegenschaftsverwertung Leistungsbezüger Eigentumsordnung Einstellung der Sozialhilfe Familienleistungsausgleich Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 SHV

This provision is cited in the context of the main subject of the dispute, regarding the obligation to sell the co-ownership share to repay assistance.

§ 14 SHG

This provision is cited in the context of the main subject of the dispute, regarding the obligation to sell the co-ownership share to repay assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00602

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00602 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.06.2009 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe - Abweisung. Das beschwerdeführende Ehepaar bezog von August 2007 bis Juli 2008 vorschussweise Sozialhilfe. Die Behörden verbanden die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe mit der Pflicht, den Miteigentumsanteil des Ehemannes an einem Mehrfamilienhaus in Kalifornien zu veräussern und die bezogenen Unterstützungsleistungen anschliessend zurückzuerstatten.

Die Verwertung des Miteigentumsanteils kann vorliegend nicht mit der Begründung verweigert werden, es handle sich um die Alterssicherung des selbständigerwerbenden Ehemannes (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden haben keine Verkaufsbemühungen nachgewiesen bzw. nicht belegt, dass sich die übrigen Miteigentümer gegen die Veräusserung des Anteils des Ehemannes stellen würden. Der Miteigentumsanteil kann - trotz Immobilienkrise in den USA - auch heute noch gewinnbringend verkauft werden. Auszugehen ist von einer 2006 erfolgten Grundstückschätzung durch eine Bank und nicht vom Steuerwert, der auf Daten von 1996 basiert und wegen steuerrechtlichen Besonderheiten Kaliforniens weit unter dem effektiven Verkehrswert liegt (E. 3.4).

Die Veräusserung des Miteigentumsanteils ist folglich zumutbar im Hinblick auf die Rückzahlung der Unterstützungsleistungen (E. 3.5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand wegen fehlender Notwendigkeit (E. 4). · --- · Stichworte: · ALTERSSICHERUNG BEWERTUNG BEWERTUNGSGRUNDLAGEN IMMOBILIEN IMMOBILIENBEWERTUNG KALIFORNIEN, USA MITEIGENTUM MITEIGENTUMSANTEIL RECHTSGLEICHHEIT SCHÄTZUNG SKOS-RICHTLINIEN STEUERWERT SUBSIDIARITÄTSPRINZIP UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERKEHRSWERT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 17 SHV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3