Zoning Plan Amendment Non-Approval Upheld Due to Conflict with Development Plans
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed the partial non-approval of a zoning plan amendment, which would have rezoned agricultural land into a core zone. The court affirmed its ability to review the zoning decision, even though it wasn't challenged by property owners or third parties, emphasizing the need to balance municipal autonomy with constitutional limitations. The court found no violation of the right to be heard, as the applicant had the opportunity to present their case and their objections were evident from the file. The court concluded that rezoning would contradict the cantonal development plan's restriction on settlement expansion and violate federal law on limiting development, thus upholding the non-approval and rejecting the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNutzungsplanung | Teilweise Nichtgenehmigung einer Teilrevision der Bau- und Zonenordnung durch den Regierungsrat (Einzonung von in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken in die Kernzone). Legitimation des Beschwerdeführers (E. 1.2). Das Verwaltungsgericht hat eine Ermessensüberprüfung vorzunehmen, wenn die zu genehmigende Planung weder von Eigentümern einbezogener Grundstücke noch von Drittbetroffenen angefochten wurde, sondern erstmals im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtgenehmigung überprüft wird (E. 2.2). Dabei sind jedoch trotz Ermessenskontrolle die verfassungsrechtlichen Einschränkungen der Gemeindeautonomie zu beachten (E. 2.3). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt. Die Gemeinde räumte ihm die Möglichkeit ein, seinen Antrag auf Einzonung zu stellen und zu vertreten. Der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde musste ihm nicht Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen, da die Gemeinde die Grundstücke erst auf seinen Antrag hin eingezont hat und sich seine Einwände aus den Akten ergeben (E. 5.2). Eine Einzonung der Grundstücke widerspräche dem kantonalen Richtplan, wonach Erweiterungen des Siedlungsumfangs bei Kleinsiedlungen unzulässig sind. Daneben würde auch Art. 3 Abs. 3 RPG verletzt, welcher vorschreibt, dass Siedlungen in ihrer Ausdehnung zu begrenzen sind. Durch den Nichtgenehmigungsentscheid wurde demnach die Gemeindeautonomie nicht verletzt (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertCited as a legal basis for limiting the expansion of settlements, which was violated by the zoning.
Cited as a legal basis for limiting the expansion of settlements, which was violated by the zoning.
Cited as a legal basis for the non-approval of a partial revision of the building and zoning ordinance.
Cited for the non-violation of the applicant's right to be heard.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00600
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00600 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.05.2009 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Teilweise Nichtgenehmigung einer Teilrevision der Bau- und Zonenordnung durch den Regierungsrat (Einzonung von in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken in die Kernzone).
Legitimation des Beschwerdeführers (E. 1.2). Das Verwaltungsgericht hat eine Ermessensüberprüfung vorzunehmen, wenn die zu genehmigende Planung weder von Eigentümern einbezogener Grundstücke noch von Drittbetroffenen angefochten wurde, sondern erstmals im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtgenehmigung überprüft wird (E. 2.2). Dabei sind jedoch trotz Ermessenskontrolle die verfassungsrechtlichen Einschränkungen der Gemeindeautonomie zu beachten (E. 2.3). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt. Die Gemeinde räumte ihm die Möglichkeit ein, seinen Antrag auf Einzonung zu stellen und zu vertreten.
Der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde musste ihm nicht Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen, da die Gemeinde die Grundstücke erst auf seinen Antrag hin eingezont hat und sich seine Einwände aus den Akten ergeben (E. 5.2). Eine Einzonung der Grundstücke widerspräche dem kantonalen Richtplan, wonach Erweiterungen des Siedlungsumfangs bei Kleinsiedlungen unzulässig sind. Daneben würde auch Art. 3 Abs. 3 RPG verletzt, welcher vorschreibt, dass Siedlungen in ihrer Ausdehnung zu begrenzen sind. Durch den Nichtgenehmigungsentscheid wurde demnach die Gemeindeautonomie nicht verletzt (E. 6.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSSENWACHT BAU- UND ZONENORDNUNG EINZONUNG ERMESSEN GEMEINDEAUTONOMIE KERNZONE KLEINSIEDLUNG LANDWIRTSCHAFTSZONE NICHTGENEHMIGUNG RAUMPLANUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR SIEDLUNGSBEGRENZUNG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 16 Abs. I PBG § 16 Abs. II PBG § 21 Abs. II PBG § 89 PBG Art. 3 Abs. III RPG Art. 33 Abs. II RPG Art. 33 Abs. III lit. b RPG § 50 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3