Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00596 • VG ZH VB.2008.00596 KI-generiert

Building Permit Removal Declaration Specificity Appeal

Geschäftsnummer VB.2008.00596
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning a building permit that required a removal declaration concerning the area designated by traffic building lines, which are intended to reserve land for road construction and for the installation and rerouting of utility lines as stipulated by law. The court reasoned that while traffic building lines serve to keep land free for future road use and utility infrastructure, a vague reference to the relevant statute in the removal declaration is insufficient to meet the requirement for specificity regarding any necessary property encroachment, particularly when the need for utility work within the line area is foreseeable during the permit process, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Anpassungs-/Beseitigungsrevers im Baulinienbereich Verkehrsbaulinien ermöglichen, das für die Erstellung neuer sowie den Ausbau und die Korrektion bestehender Strassen erforderliche Land von Überbauung freizuhalten. Sinn und Zweck der Festsetzung von Verkehrsbaulinien ist es aber auch, dass auf den Anstössergrundstücken Raum frei und zugänglich bleibt, so dass Werkleitungen im Sinne von § 105 PBG ohne übermässigen Aufwand erstellt und verlegt werden können (E. 4.2). Zweckmässigerweise wird die Baubehörde, wo ein Bedarf an Inanspruchnahme des Baulinienbereichs für den Leitungsbau bereits im Baubewilligungsverfahren absehbar ist, den Beseitigungsrevers entsprechend konkretisieren. Ein pauschaler Hinweis auf § 105 PBG vermöchte dem Erfordernis der Bestimmtheit eines solchen Eingriffs jedoch nicht zu genügen (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Bodenrecht Abschiebung Strassenbau Baulinie Arbeitsbewilligungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article is cited in the dispositive section regarding the allocation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00596

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00596 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.05.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Anpassungs-/Beseitigungsrevers im Baulinienbereich Verkehrsbaulinien ermöglichen, das für die Erstellung neuer sowie den Ausbau und die Korrektion bestehender Strassen erforderliche Land von Überbauung freizuhalten. Sinn und Zweck der Festsetzung von Verkehrsbaulinien ist es aber auch, dass auf den Anstössergrundstücken Raum frei und zugänglich bleibt, so dass Werkleitungen im Sinne von § 105 PBG ohne übermässigen Aufwand erstellt und verlegt werden können (E. 4.2).

Zweckmässigerweise wird die Baubehörde, wo ein Bedarf an Inanspruchnahme des Baulinienbereichs für den Leitungsbau bereits im Baubewilligungsverfahren absehbar ist, den Beseitigungsrevers entsprechend konkretisieren. Ein pauschaler Hinweis auf § 105 PBG vermöchte dem Erfordernis der Bestimmtheit eines solchen Eingriffs jedoch nicht zu genügen (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAULINIE BAULINIENBEREICH BAULINIENÜBERSTELLUNG BESEITIGUNGSREVERS LEITUNGSBAULINIEN VERKEHRSBAULINIEN · Rechtsnormen:

· § 96 Abs. I PBG § 96 Abs. II lit. a PBG § 97 Abs. II PBG § 98 PBG § 99 Abs. I PBG § 100 Abs. I PBG § 100 Abs. II PBG § 105 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4