Building Permit Denial Upheld Due to Excessive Aircraft Noise Exposure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning a denied building permit for an 8.5-hectare undeveloped area heavily affected by aircraft noise, affirming that the statutory noise planning values were exceeded across the entire zone based on the expected usage under the preliminary operating regulations. The court reasoned that the right to an oral hearing was waived by not requesting it before the prior administrative appeal board, and the court itself could forgo one as the dispute involved only points of law and facts sufficiently covered in the written submissions; furthermore, given the extensive and uniform noise impact on the large undeveloped area, no exception for a smaller portion could be made under noise protection regulations, nor were feasible noise mitigation measures like specialized ventilation sufficient to meet the required planning values at the windows of noise-sensitive rooms.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Bauverweigerung bzw. vollständiges Erschliessungsverbot für Areal- und Wohnüberbauung auf 8,5 ha grossem fluglärmvorbelastetem Gebiet. Anspruch auf mündliche Verhandlung. Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gilt im Rechtsmittelverfahren nur eingeschränkt. Nachdem die Beschwerdeführenden vor der Baurekurskommission keine mündliche Verhandlung beantragt haben, haben sie auf eine solche verzichtet. Auch kann ein mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle ausgestattetes Gericht auf eine mündliche (öffentliche) Verhandlung verzichten, wenn - wie hier - die Streitigkeit keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht aufgrund der Aktenlage und der schriftlichen Eingaben der Parteien in angemessener Weise entschieden werden können (E. 6). Grundsätze zum Erschliessungsverbot gemäss Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV. Das hier streitige Gebiet umfasst nicht erschlossene Bauparzellen im Sinn von Art. 24 Abs. 2 USG (E. 8). Die Planungswerte sind gemäss den zurzeit massgebenden Ermittlungsgrundlagen für die Fluglärmbelastung bei allen Parzellen überschritten (E. 8.1). Die bei der Ermittlung der Planungswerte bestehende Berechnungsunsicherheit (Standardabweichung) kann nicht als Fehlerspanne interpretiert werden, welche eine Korrektur des (massgeblichen) mittleren Werts zur Folge hätte (E. 8.4). Bei der Ermittlung der Lärmbelastung ist auf die mit dem vorläufigen Betriebsreglement (VBR 2005) zugelassene Nutzung und nicht auf die momentane Nutzung einzelner Pisten abzustellen. Es gibt nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte für die künftige Lärmentwicklung um den Flughafen Zürich (E. 8.5). Planerische, gestalterische und bauliche Lärmschutzmassnahmen, welche dazu führen könnten, dass die Planungswerte an den Fenstern lärmempfindlicher Räume eingehalten würden, sind aufgrund der Charakteristiken des Fluglärms nicht denkbar. Keine ausreichende Massnahme ist die künstliche Belüftung von Wohnbauten wie z.B. die Komfortlüftung beim Minergie-Standard (E.8.6). Eine Ausnahme im Sinn von Art. 30 Satz 2 LSV für einen kleinen Teil der Bauzonen kommt bei einem vollständig unüberbauten zusammenhängenden Gebiet mit einer Fläche von 8,5 ha, welches durchwegs von der Überschreitung der Planungswerte betroffen und nicht hinreichend erschlossen ist, nicht in Frage. Bein einem derartigen Gebiet kann nicht ein Teilbereich abgetrennt werden und separat als kleiner Teil im Sinn von Art. 30 Satz 2 LSV behandelt werden (E. 9.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of exceptions to the prohibition of construction due to noise pollution limits.
Cited regarding the principles of development prohibition for undeveloped building plots.
Cited as one of the legal norms relevant to the case.
Cited as one of the legal norms relevant to the case, concerning the right to a fair hearing.
Cited as one of the legal norms relevant to the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00595
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00595 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.08.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2010 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bauverweigerung bzw. vollständiges Erschliessungsverbot für Areal- und Wohnüberbauung auf 8,5 ha grossem fluglärmvorbelastetem Gebiet.
Anspruch auf mündliche Verhandlung. Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gilt im Rechtsmittelverfahren nur eingeschränkt. Nachdem die Beschwerdeführenden vor der Baurekurskommission keine mündliche Verhandlung beantragt haben, haben sie auf eine solche verzichtet. Auch kann ein mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle ausgestattetes Gericht auf eine mündliche (öffentliche) Verhandlung verzichten, wenn - wie hier - die Streitigkeit keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht aufgrund der Aktenlage und der schriftlichen Eingaben der Parteien in angemessener Weise entschieden werden können (E. 6).
Grundsätze zum Erschliessungsverbot gemäss Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV. Das hier streitige Gebiet umfasst nicht erschlossene Bauparzellen im Sinn von Art. 24 Abs. 2 USG (E. 8). Die Planungswerte sind gemäss den zurzeit massgebenden Ermittlungsgrundlagen für die Fluglärmbelastung bei allen Parzellen überschritten (E. 8.1). Die bei der Ermittlung der Planungswerte bestehende Berechnungsunsicherheit (Standardabweichung) kann nicht als Fehlerspanne interpretiert werden, welche eine Korrektur des (massgeblichen) mittleren Werts zur Folge hätte (E. 8.4).
Bei der Ermittlung der Lärmbelastung ist auf die mit dem vorläufigen Betriebsreglement (VBR 2005) zugelassene Nutzung und nicht auf die momentane Nutzung einzelner Pisten abzustellen. Es gibt nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte für die künftige Lärmentwicklung um den Flughafen Zürich (E. 8.5). Planerische, gestalterische und bauliche Lärmschutzmassnahmen, welche dazu führen könnten, dass die Planungswerte an den Fenstern lärmempfindlicher Räume eingehalten würden, sind aufgrund der Charakteristiken des Fluglärms nicht denkbar.
Keine ausreichende Massnahme ist die künstliche Belüftung von Wohnbauten wie z.B. die Komfortlüftung beim Minergie-Standard (E.8.6). Eine Ausnahme im Sinn von Art. 30 Satz 2 LSV für einen kleinen Teil der Bauzonen kommt bei einem vollständig unüberbauten zusammenhängenden Gebiet mit einer Fläche von 8,5 ha, welches durchwegs von der Überschreitung der Planungswerte betroffen und nicht hinreichend erschlossen ist, nicht in Frage. Bein einem derartigen Gebiet kann nicht ein Teilbereich abgetrennt werden und separat als kleiner Teil im Sinn von Art. 30 Satz 2 LSV behandelt werden (E. 9.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ABWEICHUNG AUSNAHME BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAULÜCKE BAUZONE ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) FLUGBETRIEB FLUGHAFENPERIMETER FLUGLÄRM LÄRMBELASTUNG LÄRMPEGEL LÄRMSCHUTZMASSNAHME MITTELWERT MÜNDLICHE VERHANDLUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG PLANUNGSWERTE PROGNOSE SCHALLSCHUTZ ÜBERSCHREITUNG VERZICHT · Rechtsnormen: · Art. 6 Ziff. 1 EMRK Art. 30 LSV Art. 39 LSV Art. 24 Abs. II USG § 59 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3