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VB.2008.00587 • VG ZH VB.2008.00587 KI-generiert

Foreign National Marriage Residency Denial Due to Sham Marriage Finding

Geschäftsnummer VB.2008.00587
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the appeal of a foreign national married to a significantly older citizen, who sought a residence permit based on marriage and family reunification rights, but whose marriage was suspected of being a sham marriage entered into to circumvent immigration law. The court reasoned that while the appellant generally has rights under relevant law and human rights conventions, the combination of multiple indicia—including a large age gap, the citizen spouse's prior marriage to a much younger foreigner, the appellant's documented efforts to secure residency elsewhere, a significant break in contact before the marriage decision, contradictory accounts of their relationship, and inaccurate information provided by the appellant—collectively supported the conclusion that the parties never intended to establish a genuine marital community, thus warranting the denial of the residence permit due to abuse of rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung (Rechtsmissbrauch, Scheinehe) Zuständigkeit (E. 1.1). Anwendbares Recht (E. 1.3). Der Beschwerdeführer, ein mit einer 22 Jahre älteren Schweizerin (Beschwerdeführerin) verheirateter Staatsangehöriger der Türkei, kann sich grundsätzlich auf Aufenthaltsansprüche gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen (E. 1.3.1 f.). Merkmale der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur formell bestehende Ehe (E. 2.1). Dass eine Scheinehe vorliegt, kann oft nur durch Indizien erstellt werden. Erforderlich sind klare und konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist. Darauf darf - bei entsprechender Indizienlage - auch geschlossen werden, wenn der ausländische Ehegatte noch gar keine Gelegenheit erhalten hat, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben mit der Schweizer Ehegattin unter Beweis zu stellen (E. 2.2). Mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, können in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln (E. 2.3). Vorliegend lassen zahlreiche Indizien den Schluss zu, die Beschwerdeführenden hätten keine wirkliche Lebensgemeinschaft begründen wollen: Grosser Altersunterschied, dritte Ehe der Gattin mit einem wesentlich jüngeren Ausländer, beharrliche Bemühungen des Beschwerdeführers, ein Aufenthaltsrecht in einem westeuropäischen Land zu erlangen, vierjähriger Kontaktunterbruch nach Kennenlernen, Heiratsentschluss nur eine Woche nach der erneuten Kontaktaufnahme, widersprüchliche Angaben zu dem Umständen des Kennenlernens und des Heiratsentschlusses, wenig ausführliche Angaben des Beschwerdeführers, ungenaue bzw. falsche Angaben über Personalien der Ehefrau (E. 3). Daher kann sich der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht verwirklichen (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Feststellung einer Scheinehe ausländischer Ehegatte Aufenthaltsbewilligungen Fremdes Recht Familiennachzug Ehefähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 Abs. 1 ANAG
The court implicitly denied the right to a residence permit based on this article, which concerns the right to residence for spouses of Swiss citizens.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
The court implicitly denied the right to a residence permit based on this article concerning the right to respect for private and family life.
Art. 13 Abs. 1 BV
The court implicitly denied the right to a residence permit based on this article concerning the right to respect for private and family life.
Art. 7 Abs. 2 ANAG
This provision regarding abuse of law was likely the basis for denying the application, as indicated by the finding of a sham marriage.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. 1 ANAG

The court implicitly denied the right to a residence permit based on this article, which concerns the right to residence for spouses of Swiss citizens.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

The court implicitly denied the right to a residence permit based on this article concerning the right to respect for private and family life.

Art. 13 Abs. 1 BV

The court implicitly denied the right to a residence permit based on this article concerning the right to respect for private and family life.

Art. 7 Abs. 2 ANAG

This provision regarding abuse of law was likely the basis for denying the application, as indicated by the finding of a sham marriage.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00587

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00587 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.10.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung (Rechtsmissbrauch, Scheinehe) Zuständigkeit (E. 1.1). Anwendbares Recht (E. 1.3). Der Beschwerdeführer, ein mit einer 22 Jahre älteren Schweizerin (Beschwerdeführerin) verheirateter Staatsangehöriger der Türkei, kann sich grundsätzlich auf Aufenthaltsansprüche gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen (E. 1.3.1 f.).

Merkmale der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur formell bestehende Ehe (E. 2.1). Dass eine Scheinehe vorliegt, kann oft nur durch Indizien erstellt werden. Erforderlich sind klare und konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist. Darauf darf - bei entsprechender Indizienlage - auch geschlossen werden, wenn der ausländische Ehegatte noch gar keine Gelegenheit erhalten hat, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben mit der Schweizer Ehegattin unter Beweis zu stellen (E. 2.2).

Mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, können in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln (E. 2.3). Vorliegend lassen zahlreiche Indizien den Schluss zu, die Beschwerdeführenden hätten keine wirkliche Lebensgemeinschaft begründen wollen: Grosser Altersunterschied, dritte Ehe der Gattin mit einem wesentlich jüngeren Ausländer, beharrliche Bemühungen des Beschwerdeführers, ein Aufenthaltsrecht in einem westeuropäischen Land zu erlangen, vierjähriger Kontaktunterbruch nach Kennenlernen, Heiratsentschluss nur eine Woche nach der erneuten Kontaktaufnahme, widersprüchliche Angaben zu dem Umständen des Kennenlernens und des Heiratsentschlusses, wenig ausführliche Angaben des Beschwerdeführers, ungenaue bzw. falsche Angaben über Personalien der Ehefrau (E. 3).

Daher kann sich der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht verwirklichen (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTERSUNTERSCHIED AUFENTHALTSANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEWEISWÜRDIGUNG FORMELLE EHE GESAMTBETRACHTUNG INDIZIEN KAUTION LEBENSGEMEINSCHAFT RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE SCHWEIZER EHEFRAU WIDERSPRUCH · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. 1 ANAG Art. 7 Abs. 2 ANAG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4