Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00578 • VG ZH VB.2008.00578 KI-generiert

Naturalization Granted Despite Prior Juvenile Offenses

Geschäftsnummer VB.2008.00578
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A local council denied a foreign national's application for naturalization, citing her criminal record as evidence of a lack of good repute. The applicant argued that the offenses in question were juvenile sentences that should not have been entered into the criminal register and, even if they had been, they should have been expunged by the time her application was reviewed. The court agreed, finding that the juvenile sentences were not registerable under either current or former law and would have been expunged by the time of the initial decision. With no other negative entries in the relevant registers, the court presumed good repute and, finding all other requirements met, granted the naturalization application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ablehnung der Einbürgerung | Ein Bezirksrat bestätigte den Entscheid eines Gemeinderats, mit welchem das Einbürgerungsgesuch der ausländischen Beschwerdeführerin abgewiesen worden war. Er begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin keinen unbescholtenen Ruf habe, weil sie ein Verbrechen und ein Vergehen verübt habe und seit der Verurteilung wegen des Verbrechens (Hehlerei) noch nicht einmal fünf Jahre verstrichen seien. Die Beschwerdeführerin lässt vor Verwaltungsgericht vorbringen, es könne für die Frage des unbescholtenen Rufs nur auf Einträge im Strafregister abgestellt werden. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die nicht eingetragenen Jugendstrafen herangezogen. Die der Beschwerdeführerin angelasteten Jugendstrafen hätten nach dem früheren wie auch nach dem heutigen Recht nicht zu Strafregistereintragungen führen dürfen. Zudem hätten allfällige Eintragungen dieser Jugendstrafen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids über das Einbürgerungsgesuch entfernt sein müssen. Vor diesem Hintergrund und mangels Betreibungsregistereinträgen ist von einem unbescholtenen Ruf der Beschwerdeführerin auszugehen. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht erfüllt sind, ist die Beschwerde - ebenso wie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands - gutzuheissen. Gutheissung.

Schlagwörter

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ausländische Staatsangehörige Jugendstrafzumessung Nichtigerklärung der Einbürgerung übrige Straftaten erleichterte Einbürgerung bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 361 StGB
Cited as background law regarding criminal acts, specifically referring to the juvenile criminal law.
Art. 366 Abs. 3 StGB
Cited as background law regarding criminal acts, specifically referring to the juvenile criminal law.
Art. 369 Abs. 7 StGB
Cited as background law regarding criminal acts, specifically referring to the juvenile criminal law.
§ 5 BÜRGERRV
Cited as the basis for assuming the applicant has a good reputation, as juvenile sentences should not lead to criminal record entries.
§ 6 BÜRGERRV
Cited in conjunction with other provisions as the basis for upholding the appeal and granting the naturalization request.
§ 3 Abs. 1 BÜRGERRV
Cited as part of the legal basis for upholding the appeal and granting the naturalization request.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 5 BÜRGERRV

Cited as the basis for assuming the applicant has a good reputation, as juvenile sentences should not lead to criminal record entries.

§ 6 BÜRGERRV

Cited in conjunction with other provisions as the basis for upholding the appeal and granting the naturalization request.

§ 3 Abs. 1 BÜRGERRV

Cited as part of the legal basis for upholding the appeal and granting the naturalization request.

Art. 361 StGB

Cited as background law regarding criminal acts, specifically referring to the juvenile criminal law.

Art. 366 Abs. 3 StGB

Cited as background law regarding criminal acts, specifically referring to the juvenile criminal law.

Art. 369 Abs. 7 StGB

Cited as background law regarding criminal acts, specifically referring to the juvenile criminal law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00578

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00578 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ablehnung der Einbürgerung · Ein Bezirksrat bestätigte den Entscheid eines Gemeinderats, mit welchem das Einbürgerungsgesuch der ausländischen Beschwerdeführerin abgewiesen worden war. Er begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin keinen unbescholtenen Ruf habe, weil sie ein Verbrechen und ein Vergehen verübt habe und seit der Verurteilung wegen des Verbrechens (Hehlerei) noch nicht einmal fünf Jahre verstrichen seien.

Die Beschwerdeführerin lässt vor Verwaltungsgericht vorbringen, es könne für die Frage des unbescholtenen Rufs nur auf Einträge im Strafregister abgestellt werden. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die nicht eingetragenen Jugendstrafen herangezogen. Die der Beschwerdeführerin angelasteten Jugendstrafen hätten nach dem früheren wie auch nach dem heutigen Recht nicht zu Strafregistereintragungen führen dürfen. Zudem hätten allfällige Eintragungen dieser Jugendstrafen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids über das Einbürgerungsgesuch entfernt sein müssen.

Vor diesem Hintergrund und mangels Betreibungsregistereinträgen ist von einem unbescholtenen Ruf der Beschwerdeführerin auszugehen. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht erfüllt sind, ist die Beschwerde - ebenso wie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands - gutzuheissen. Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINBÜRGERUNG ENTFERNUNG GEMEINDEBÜRGERRECHT JUGENDSTRAFRECHT RUF STRAFREGISTER ÜBERGANGSRECHT UNBESCHOLTEN · Rechtsnormen: · § 3 Abs. 1 BÜRGERRV § 5 BÜRGERRV § 6 BÜRGERRV Art. 361 StGB Art. 366 Abs. 3 StGB Art. 369 Abs. 7 StGB · Publikationen:

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