Social Assistance Denial Appeal for Self-Employed Individual
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the denial of social assistance to a self-employed individual for May and June 2008, confirming the appeal was timely filed as it was deposited in the postbox just before midnight on the last day, and ruling that the challenged period was limited to September 2007 through April 2008, thus not violating a prior administrative court decision. The court reasoned that the lower body did not violate the right to be heard despite a cursory review of the lengthy appeal, maintained that self-employed persons have a heightened duty to cooperate, affirmed the calculation of half the basic need for a two-person household irrespective of the partner's economic status or the existence of a consolidated partnership, accepted most cost components but mandated the consideration of an income allowance, permitted reliance on bank statements due to inadequate record-keeping, required both business profits and losses to be accounted for, excluded partner loans used for business financing from income, ultimately calculating a small surplus of CHF 75.75 for the relevant period, and granted free legal proceedings and counsel while dismissing the appeal to the extent it was considered.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe an Selbständigerwerbenden Die Beschwerde wurde gemäss der von ihrem Ehemann schriftlich bezeugten Behauptung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um 23.55 Uhr des letzten Tags der Beschwerdefrist in den Briefkasten der Post geworfen und am folgenden Tag im Briefzentrum abgestempelt; es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgte (E. 1.2). Nichteintreten auf den Antrag auf wirtschaftliche Hilfe in den Monaten Mai und Juni 2008 (E. 1.3). Angesichts der über weite Strecken irrelevanten, weitschweifigen und unübersichtlichen Rekursschrift verweigerte der Bezirksrat nicht das rechtliche Gehör, indem er nicht auf alle Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen detailliert eingegangen ist (E. 2). Der Beschwerdegegenstand ist auf den von der Sozialbehörde untersuchten Zeitraum von September 2007 bis April 2008 beschränkt. Die Sozialbehörde missachtete den verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 23. August 2007 nicht (E. 3). Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe (E. 4.1). Qualifizierte Mitwirkungspflicht des Selbständigwerwerbenden (E. 4.2). Dem Beschwerdeführer ist der hälftige Grundbedarf eines Zweipersonenhaushalts anzurechnen unabhängig davon, ob seine Partnerin ebenfalls wirtschaftlich unterstützt wird oder nicht und ob ein gefestigtes Konkubinat besteht (E. 5.1.1). Die Frage, ob von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung (E. 5.1.2). Die Beträge für Krankenkassenprämie und Mietanteil sind nicht zu beanstanden; es ist jedoch ein Einkommensfreibetrag anzurechnen (E. 5.2). Dass die Sozialbehörde angesichts der rudimentären und kaum nachvollziehbaren Aufstellungen des Beschwerdeführers auf die Auszüge des Geschäftskontos abstellten, ist nicht zu beanstanden; hingegen sind die in einigen Monaten auftretenden Verluste ebenso wie die Gewinne zu berücksichtigen (E. 6.1). Die Darlehen der Lebenspartnerin desBeschwerdeführers für sein Geschäft sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, denn er verwendete sie nicht zur Finanzierung eines Lebensstandards, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erschienen liesse (E. 6.3). Für den Zeitraum von September 2007 bis April 2008 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 75.75 (E. 6.5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 7). Abweisung der Beschwerde soweit Eintreten
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerning the basis for granting welfare assistance was implicitly used in the overall assessment leading to the decision on the appeal's merits.
This provision regarding the obligation to cooperate was considered in evaluating the appellant's submissions.
This provision concerning the required standard of living or baseline need was applied when calculating the justifiable support amount.
This provision was applied when granting the benefit of free proceedings (unentgeltliche Prozessführung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00577
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00577 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe an Selbständigerwerbenden Die Beschwerde wurde gemäss der von ihrem Ehemann schriftlich bezeugten Behauptung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um 23.55 Uhr des letzten Tags der Beschwerdefrist in den Briefkasten der Post geworfen und am folgenden Tag im Briefzentrum abgestempelt; es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgte (E. 1.2).
Nichteintreten auf den Antrag auf wirtschaftliche Hilfe in den Monaten Mai und Juni 2008 (E. 1.3). Angesichts der über weite Strecken irrelevanten, weitschweifigen und unübersichtlichen Rekursschrift verweigerte der Bezirksrat nicht das rechtliche Gehör, indem er nicht auf alle Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen detailliert eingegangen ist (E. 2). Der Beschwerdegegenstand ist auf den von der Sozialbehörde untersuchten Zeitraum von September 2007 bis April 2008 beschränkt. Die Sozialbehörde missachtete den verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 23.
August 2007 nicht (E. 3). Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe (E. 4.1). Qualifizierte Mitwirkungspflicht des Selbständigwerwerbenden (E. 4.2). Dem Beschwerdeführer ist der hälftige Grundbedarf eines Zweipersonenhaushalts anzurechnen unabhängig davon, ob seine Partnerin ebenfalls wirtschaftlich unterstützt wird oder nicht und ob ein gefestigtes Konkubinat besteht (E. 5.1.1). Die Frage, ob von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung (E. 5.1.2). Die Beträge für Krankenkassenprämie und Mietanteil sind nicht zu beanstanden; es ist jedoch ein Einkommensfreibetrag anzurechnen (E. 5.2).
Dass die Sozialbehörde angesichts der rudimentären und kaum nachvollziehbaren Aufstellungen des Beschwerdeführers auf die Auszüge des Geschäftskontos abstellten, ist nicht zu beanstanden; hingegen sind die in einigen Monaten auftretenden Verluste ebenso wie die Gewinne zu berücksichtigen (E. 6.1). Die Darlehen der Lebenspartnerin desBeschwerdeführers für sein Geschäft sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, denn er verwendete sie nicht zur Finanzierung eines Lebensstandards, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erschienen liesse (E. 6.3).
Für den Zeitraum von September 2007 bis April 2008 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 75.75 (E. 6.5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 7). Abweisung der Beschwerde soweit Eintreten · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG BESCHWERDEFRIST BESCHWERDEGEGENSTAND DARLEHEN EINKOMMEN EINKOMMENSFREIBETRAG FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT GRUNDBEDARF MEHRPERSONENHAUSHALT MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR RECHTZEITIGKEIT SELBSTÄNDIG ERWERBENDE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERLUST WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
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