Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00569 • VG ZH VB.2008.00569 KI-generiert

Building Appeals Commission Member Recusal for Appearance of Bias

Geschäftsnummer VB.2008.00569
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a recusal request concerning a member of the building appeals commission. The court found that the commission member's prior representation of opposing parties in related cases, completed shortly before the current appeal, created an objective appearance of bias, even though the commission member was an attorney. The court granted the recusal request, as the member's actions demonstrated a lack of awareness of the conflict of interest and potential prejudice.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausstandsbegehren | Ausstandsregelung für Mitglieder der BRK. Befangenheit eines Mitglieds der BRK IV. Die Ausstandsregelung von § 5a VRG gilt trotz abweichender Regelung in § 334 Abs. 4 PBG auch für die Mitglieder der Baurekurskommissionen (Ankündigung einer Praxisänderung; E. 1.2). Die Befangenheit eines als Rechtsanwalt tätigen Richters kann sich nach der neueren Rechtsprechung und Lehre auch daraus ergeben, dass dieser in einem anderen Verfahren die Gegenpartei einer Prozesspartei vertritt oder vertrat (E. 5.6). Vorliegend vertrat das BRK-Mitglied, gegen das sich das Ausstandsbegehren richtet, als Rechtsanwalt eine Gegenpartei in einem Verfahren, das weniger als 4 Monate vor der Anhebung des hier zu beurteilenden Rekursverfahrens abgeschlossen wurde. Ferner amtete es in einem parallelen Verfahren, in dem wiederum der Beschwerdeführer als Rekurrent auftrat, trotz offensichtlicher Befangenheit und unter Verletzung der richterlichen Meldepflicht. Auch dieses Verfahren wurde weniger als 4 Monate vor der Anhebung des hier zu beurteilenden Rekursverfahrens abgeschlossen. Alle Verfahren betrafen vergleichbare Sachverhalte und Rechtsfragen. Unter diesen Umständen ist der objektive Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Unvoreingenommenheit des BRK-Mitglieds zu bejahen; bestärkt wird diese Sichtweise durch die Stellungnahme des BRK-Mitglieds zum Ablehnungsbegehren, welche den Anschein ungenügenden Problembewusstseins in Bezug auf den Rollenkonflikt erweckt und inhaltlich nicht völlig korrekt ist (E. 6). Gutheissung und damit Gutheissung des Ausstandsbegehrens

Schlagwörter

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Anschein der Befangenheit Interessenkollision verspätetes Ausstandsbegehren Klagegrund des Ermessensmissbrauchs Beschwerdelegitimation laufender Zins

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5a VRG

The court applied this provision to determine the applicability of exclusion rules for members of the Building Appeals Commission, even if there is a deviating regulation in § 334 Abs. 4 PBG.

§ 334 Abs. IV PBG

This provision was considered in relation to § 5a VRG regarding exclusion rules for members of the Building Appeals Commission.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00569

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00569 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.02.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausstandsbegehren · Ausstandsregelung für Mitglieder der BRK. Befangenheit eines Mitglieds der BRK IV. Die Ausstandsregelung von § 5a VRG gilt trotz abweichender Regelung in § 334 Abs. 4 PBG auch für die Mitglieder der Baurekurskommissionen (Ankündigung einer Praxisänderung;

E. 1.2). Die Befangenheit eines als Rechtsanwalt tätigen Richters kann sich nach der neueren Rechtsprechung und Lehre auch daraus ergeben, dass dieser in einem anderen Verfahren die Gegenpartei einer Prozesspartei vertritt oder vertrat (E. 5.6). Vorliegend vertrat das BRK-Mitglied, gegen das sich das Ausstandsbegehren richtet, als Rechtsanwalt eine Gegenpartei in einem Verfahren, das weniger als 4 Monate vor der Anhebung des hier zu beurteilenden Rekursverfahrens abgeschlossen wurde. Ferner amtete es in einem parallelen Verfahren, in dem wiederum der Beschwerdeführer als Rekurrent auftrat, trotz offensichtlicher Befangenheit und unter Verletzung der richterlichen Meldepflicht.

Auch dieses Verfahren wurde weniger als 4 Monate vor der Anhebung des hier zu beurteilenden Rekursverfahrens abgeschlossen. Alle Verfahren betrafen vergleichbare Sachverhalte und Rechtsfragen. Unter diesen Umständen ist der objektive Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Unvoreingenommenheit des BRK-Mitglieds zu bejahen; bestärkt wird diese Sichtweise durch die Stellungnahme des BRK-Mitglieds zum Ablehnungsbegehren, welche den Anschein ungenügenden Problembewusstseins in Bezug auf den Rollenkonflikt erweckt und inhaltlich nicht völlig korrekt ist (E. 6).

Gutheissung und damit Gutheissung des Ausstandsbegehrens · --- · Stichworte: · ANWALTSTÄTIGKEIT AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN AUSSTANDSGRUND AUSSTANDSPFLICHT BEFANGENHEIT PRAXISÄNDERUNG RECHTSWEG RICHTER, NEBENAMTLICHER UNPARTEILICHKEIT VOREINGENOMMENHEIT · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I BV Art. 6 Ziff. 1 EMRK § 334 Abs. IV PBG § 5a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1