Expulsion of Long-Term Resident with Minor Son Based on Criminal Record
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Dominican national residing in the country since 1993 with a settlement permit and a minor son also holding settlement rights, faced a ten-year expulsion order based on eleven prior convictions for drug and other offenses, which was upheld on appeal. The administrative court partially granted the appeal, approving the request for free legal aid for the proceedings, but the reasoning regarding the expulsion itself is focused on determining the court's jurisdiction, the son's standing, the applicability of transitional law concerning the initiation of the proceedings in late 2007, and ultimately assessing the grounds for expulsion and its proportionality under the relevant immigration laws.
Legislator-Regeste
AmtlichAusweisung | Die Beschwerdeführerin, eine dominikanische Staatsangehörige, kam 1993 im Familiennachzug in die Schweiz, erhielt die Niederlassungsbewilligung und brachte hier einen heute elfjährigen und ebenfalls niederlassungsberechtigten Sohn zur Welt. Die Sicherheitsdirektion wies die Beschwerdeführerin nach einer Anhörung im Januar 2008 für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus, wobei insgesamt elf Verurteilungen wegen verschiedener Betäubungsmittel- und anderer Delikte ausschlaggebend waren. Die Ausweisungsverfügung wurde vom Regierungsrat im Rahmen eines Rekurses bestätigt. Vor Verwaltungsgericht lässt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn die Aufhebung der Ausweisungsverfügung und die Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege für Rekurs- und Beschwerdeverfahren verlangen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Entscheide über Ausweisungen (E. 1.1), Parteieigenschaft und Legitimation des Sohnes der Beschwerdeführerin (E. 1.2), Verfahrenseinleitung - hier im Dezember 2007, als die Beschwerdegegnerin die Polizei schriftlich ersuchte, der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Ausweisung rechtliches Gehör zu gewähren - als intertemporalrechtlicher Anknüpfungspunkt und Anwendbarkeit des bisherigen materiellen Rechts im vorliegenden Fall (E. 2), Ausweisungsgründe und Verhältnismässigkeit der Ausweisung (E. 3-5), ergänzende Ausführungen zum neuen Ausländergesetz (E. 6), Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 7-9). Teilweise Gutheissung; Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der Kostenfreiheit und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited as a basis for the grounds of expulsion, which were considered in the final decision.
This provision is cited as a basis for the grounds of expulsion, which were considered in the final decision.
This provision is cited as the legal basis regarding the transition/intertemporal law relevant to the decision.
This provision is cited in relation to the revocation of the settlement permit, which is part of the expulsion decision.
This older law provision is cited in the context of the intertemporal assessment relevant to the final decision.
This older law provision is cited in the context of the intertemporal assessment relevant to the final decision.
This provision is cited in the context of the refusal/cancellation of the entry permit, which relates to the expulsion.
This constitutional provision is cited concerning the right to be heard and procedural guarantees, relevant to the final ruling.
This provision concerning the right to family life is cited in the assessment of proportionality for the final decision.
This procedural provision governs the granting of free legal assistance, which was decided in the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00564
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00564 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.03.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausweisung · Die Beschwerdeführerin, eine dominikanische Staatsangehörige, kam 1993 im Familiennachzug in die Schweiz, erhielt die Niederlassungsbewilligung und brachte hier einen heute elfjährigen und ebenfalls niederlassungsberechtigten Sohn zur Welt. Die Sicherheitsdirektion wies die Beschwerdeführerin nach einer Anhörung im Januar 2008 für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus, wobei insgesamt elf Verurteilungen wegen verschiedener Betäubungsmittel- und anderer Delikte ausschlaggebend waren.
Die Ausweisungsverfügung wurde vom Regierungsrat im Rahmen eines Rekurses bestätigt. Vor Verwaltungsgericht lässt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn die Aufhebung der Ausweisungsverfügung und die Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege für Rekurs- und Beschwerdeverfahren verlangen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Entscheide über Ausweisungen (E. 1.1), Parteieigenschaft und Legitimation des Sohnes der Beschwerdeführerin (E. 1.2), Verfahrenseinleitung - hier im Dezember 2007, als die Beschwerdegegnerin die Polizei schriftlich ersuchte, der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Ausweisung rechtliches Gehör zu gewähren - als intertemporalrechtlicher Anknüpfungspunkt und Anwendbarkeit des bisherigen materiellen Rechts im vorliegenden Fall (E. 2), Ausweisungsgründe und Verhältnismässigkeit der Ausweisung (E. 3-5), ergänzende Ausführungen zum neuen Ausländergesetz (E. 6), Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 7-9).
Teilweise Gutheissung; Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der Kostenfreiheit und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. · --- · Stichworte: · AUSWEISUNG EINREISESPERRE INTERESSENABWÄGUNG INTERTEMPORALES RECHT ÜBERGANGSRECHT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERFAHRENSEINLEITUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. 1 ANAG Art. 11 Abs. 3 ANAG Art. 16 Abs. 3 ANAV Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG Art. 126 Abs. 1 AuG Art. 29 Abs. 2 BV Art. 8 EMRK § 16 Abs. 1 VRG · Publikationen:
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